Beihilferecht: Beihilfeleistungen in Sachsen-Anhalt

 

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Beihilferecht: Beihilferegelungen in Sachsen-Anhalt

 

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zum Beihilferecht in Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage:

Artikel 2 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§ 3)
(Bis zum Inkrafttreten der eigenständigen Verordnung gelten die Vorschriften des Bundes weiter)

Aktuelles

Sachsen-Anhalt hat die beihilferechtliche Grundlage im Beamtengesetz normiert. Im Übrigen verweist das Land bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung (siehe auch www.beihilfevorschriften.de). Im Zuge von Einsparungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2014 sind auch dienstrechtliche Änderungen beschlossen und eine sogenannte Kostendämpfungspauschale eingeführt worden (siehe unten).

Antragsgrenzen & Fristen

- Seite 52

Arzneimittel

- Seite 61 f.

Beihilfebemessungssätze

- Seite 40 ff.

Berücksichtigungsfähige Personen

- Seite 40

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

- Seite 63

Kostendämpfungspauschale (ab 1.1.2014)
Nach Abzug der Eigenanteile – z. B. 5,00 Euro bis 10,00 Euro für jedes Arzneimittel – von den beantragten beihilfefähigen Aufwendungen und nach der Anwendung des jeweiligen persönlichen Bemessungssatzes wird die so festgesetzte Beihilfe nochmals um die Kostendämpfungspauschale reduziert und nur der die Kostendämpfungspauschale überschießende Betrag zur Zahlung angewiesen. Eine Beihilfe wird also erstmals dann ausgezahlt, wenn die festgesetzte Beihilfe die Kostendämpfungspauschale im Kalenderjahr übersteigt.

Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen, die am 1. Januar des Jahres vorliegen, dem die Aufwendungen zugerechnet werden. Ersatzweise wird auf den ersten Tag der Beihilfeberechtigung abgestellt.

Die Kostendämpfungspauschale wird wie folgt erhoben:

"Tabelle S. 214"

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.

Die Kostendämpfungspauschale entfällt für bestimmte Maßnahmen (Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen, in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit). 


Red IS 20210312

 

Aus früheren Jahren

Es gelten die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Die sog. Praxisgebühr wird nicht erhoben.


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