Beihilfevorschriften des Bundes: § 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

 

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§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
(1) 1Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten,
2. die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.
2Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
1. Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten,
2. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen,
3. die Kinder*) eines Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Geburt eines Kindes.
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*) Ausnahme siehe Rundschreiben vom 18. September 1985 (GMBl S. 524) 


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