Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 58 Übergangsvorschriften

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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 58 Übergangsvorschriften
(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 4 und 5 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.
(2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung.

Red 20210317

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

58 Zu § 58 Übergangsvorschriften
58.1 Zu Absatz 1
58.1.1 Die Verordnung gilt nur für Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten entstanden sind. Auf alle Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die bisherigen Regelungen weiterhin anzuwenden. Das kann dazu führen, dass gegebenenfalls die in einer Rechnung zusammengefassten Aufwendungen aufgeteilt werden. Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen gelten fort.
58.2 Zu Absatz 2
58.2.1 Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 werden im Ausland erzielte Einkünfte der Ehegattinnen und Ehegatten von Beihilfeberechtigten nach § 3 (dienstlichem Wohnsitz im Ausland) nicht berücksichtigt. Das gilt auch bei der Prüfung, ob Ehegattinnen und Ehegatten dieser Beihilfeberechtigten von dieser Übergangsvorschrift erfasst werden.
58.3 Zu Absatz 3
58.3.1 Diese Übergangsregelung trifft nur auf die berücksichtigungsfähigen Kinder einer oder eines Beihilfeberechtigten zu, die tatsächlich im Wintersemester 2006/2007 an einer Fachhochschule oder Hochschule eingeschrieben waren, solange das Studium andauert.
58.3.2 Die Anwendung der Übergangsregelung führt nicht zu einer Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 3 für die oder den Beihilfeberechtigten.
58.4 Zu Absatz 4
58.4.1 Die Erhöhung des Bemessungssatzes für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit geringem Gesamteinkommen erfolgt aus Gründen der Fürsorge des Dienstherrn. Dieser Fürsorge bedarf die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte nicht mehr, wenn das Einkommen (zum Beispiel durch das Hinzutreten von Altersrenten) nicht mehr geringfügig im Sinne von § 47 Abs. 2 ist.
58.5 Zu Absatz 5
58.5.1 Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 wird bei mehreren Beihilfeberechtigten der Bemessungssatz bei der oder dem Beihilfeberechtigten erhöht, die oder der die familienbezogenen Besoldungsbestandteile tatsächlich erhält. Die Beihilfeberechtigten bestimmen in diesem Fall bereits mit der Festlegung, wer von ihnen die familienbezogenen Besoldungsbestandteile erhalten soll, auch die Zuordnung des erhöhten Bemessungssatzes. Eine gesonderte Erklärung der Beihilfeberechtigten ist nicht erforderlich.
58.5.2 Nummer 58.5.1 ist erstmals sechs Monate nach Verkündung der BBhV im Bundesgesetzblatt anzuwenden. Das bedeutet, dass für alle Aufwendungen, die nach diesem Stichtag erbracht werden, die neue Vorschrift über die Erhöhung des Bemessungssatzes anzuwenden ist.
58.6 Zu Absatz 6
58.6.1 Diese Regelung führt nicht zu einer Veränderung der Verfahrensweise, sondern zeichnet nur die Veränderungen der Bezeichnungen in den Regelungen der Auslandsbesoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz nach.


 

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