Beihilfe: Praxisgebühr

 

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Beihilfe: Praxisgebühr

Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet  "Praxisgebühr":

 

Mit BMI-Rundschreiben vom 15.Dezember 2004 (AZ: D I 5-213 100-1/1f) sind die Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) bekannt gemacht worden. Hierdurch ergeben sich Änderungen zur bisherigen Bearbeitungspraxis Ihrer Beihilfeanträge hinsichtlich der sog. „Praxisgebühr" (§ 12 Abs.1 Satz 2 BhV).

a) Bisher wurde die Beihilfe um einen Betrag von 10 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen gemindert.
Nunmehr werden psychotherapeutische Leistungen den ärztlichen Leistungen gleichgesetzt. Das heißt, dass eine Minderung der Beihilfe für psychotherapeutische Leistungen nicht erfolgt, wenn im gleichen Kalendervierteljahr ambulante ärztliche Leistungen in Anspruch genommen worden sind und dafür die Beihilfe bereits um 10 Euro gemindert wurde. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.

b) Weiterhin wurde festgelegt, dass der festgesetzte Beihilfebetrag unabhängig von der auf diesen Zeitraum entfallenden Summe der Aufwendungen um 10 Euro zu mindern ist. Mithin ist es möglich, dass die Beihilfegewährung zu einer ärztlichen Rechnung geringer ist, als die gleichzeitig anfallende sog. „Praxisgebühr". Dies kann insbesondere dann vorkommen, wenn ein Arzt nur einmal im Quartal aufgesucht wird und die entsprechende ärztliche Rechnung niedrig ist.
Hintergrund der Regelung ist, dass gesetzlich Versicherte bei jedem erstmaligen Arztbesuch im Quartal die Praxisgebühr (§ 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V), unabhängig vom Umfang der ärztlichen Leistungen, entrichten müssen.

Beispiel:
Bei einem Beihilfeantrag beträgt die beihilfefähige Summe aller geltend gemachten Aufwendungen 376,82 Euro. Darunter ist auch eine Arztrechnung in der lediglich die Gebührenziffer 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt wird; Rechnungsbetrag 10,72 Euro. Die Konsultation des Arztes war im I. Quartal 2005, für dieses Quartal wurde noch kein Arztbesuch abgerechnet.
Der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigen beträgt 50 v. H. Daraus würde sich für diesen Rechnungsbeleg eine Beihilfe in Höhe von 5,36 Euro ergeben.
Unabhängig von der auf das I. Quartal 2005 entfallenden Summe der Aufwendungen, ist die Beihilfe für diese erste Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen jedoch um 10 Euro zu mindern.
Zur Auszahlung gelangt daher ein Betrag in Höhe von 178,41 € (50 % des beihilfefähigen Betrages von 376,82 € = 188,41 €, abzgl. 10 € Praxisgebühr).
 


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