Beihilfeverordnung Bremen: § 11 Beihilfe beim Tode des Beihilfeberechtigten

 

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§ 11 Beihilfe beim Tode des Beihilfeberechtigten

(1) Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt; sie ist nach dem Hundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen am Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte. Empfangsberechtigt ist von den oben genannten Angehörigen derjenige, der das Original der Ausgabebelege vorlegt.
(2) Sind Hinterbliebene nach Absatz 1 nicht vorhanden, so können Beihilfen zu diesen Aufwendungen auch an andere natürliche oder an juristische Personen unter Vorlage der Originalbelege gewährt werden, soweit sie durch diese Kosten belastet sind, die sie für den Beihilfeberechtigten bezahlt haben.


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