Beihilfeverordnung Hamburg: § 14 Familien- und Haushaltshilfe

 

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§ 14 Familien- und Haushaltshilfe

(1) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind beihilfefähig, wenn die Hilfe für die Weiterführung des Haushalts der oder des Beihilfeberechtigten für die Zeit
1. einer stationären Behandlung (§§ 18 bis 22 und 25) oder
2. einer häuslichen Krankenpflege (§ 13)
der oder des den Haushalt führenden Beihilfeberechtigten oder der oder des den Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen erforderlich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Sätze 1 und 2 gelten auch bis zur Dauer von sieben Tagen im Anschluss an die stationäre Behandlung, wenn eine Hilfe für die Weiterführung des Haushalts erforderlich ist.
(2) Die Aufwendungen nach Absatz 1 sind bis zur Höhe des Betrags beihilfefähig, den die oder der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe erhält. § 13 Satz 6 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe in Absatz 1 Satz 2 genannte Kinder in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer oder eines nahen Angehörigen (§ 2 Absatz 7) sind mit Ausnahme der Fahrtkosten (§ 16) nicht beihilfefähig.


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