Durchführung der Beihilfenverordnung ab Ziffer 5

 

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Beihilfenverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz 

5 Zu § 4 5.1 Zu Absatz 1 Nr. 1 5.1.1 Sind ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht worden, so gelten § 3 Abs. 2 BVO und die Regelung in Nummer 3.2. 5.1.2 Ob die Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und notwendig waren, ergibt sich aus der Diagnose; ohne deren Angabe in der Rechnung können die Aufwendungen daher nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Bei zahnärztlicher Behandlung ist die Angabe der Diagnose erforderlich bei implantologischen, funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen sowie bei Leistungen nach den Nummern 100 und 101 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte zur Behandlung von Parodontalerkrankungen von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. 5.1.3 Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit oder Dienstfähigkeit der beihilfeberechtigten Person sind beihilfefähig. 5.1.4 Aufwendungen für die Behandlung durch Heilpraktiker sind nur bis zu der sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO ergebenden Höhe beihilfefähig. Auf die Arbeitshinweise zum Beihilfenrecht „Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO" (Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 5. Februar 2004 (P 1820/03 A – 416) – MinBl. S. 132) wird verwiesen. 5.1.5 Wegen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen wird auf die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift „Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung" vom 17. Januar 2002 (P 1820/04 A – 416 - MinBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung - verwiesen. 5.1.6 Aufwendungen für ärztlich durchgeführte - medizinische Trainingstherapie (MTT) - 16 - - gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) sind je Krankheitsfall für bis zu 25 Sitzungen beihilfefähig. 5.2 Zu Absatz 1 Nr. 2 Nummer 2 gilt entsprechend bei einer stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz, in dem eine palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird. 5.3 Zu Absatz 1 Nr. 4 5.3.1 Buchstabe b setzt ein Übernachten außerhalb der Familienwohnung (stationäre Unterbringung) voraus. Eine Unterbringung nur tagsüber (teilstationäre Unterbringung) reicht nicht aus. Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b findet deshalb bei teilstationärer Unterbringung keine Anwendung. 5.3.2 Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken und Behinderten dienen, können insbesondere Heimsonderschulen, Behindertenwohnheime, therapeutische Wohngemeinschaften, therapeutische Bauernhöfe und Übergangsheime für Suchtkranke sein. Voraussetzung ist, dass die Unterbringung anlässlich einer Heilbehandlung nach Absatz 1 Nr. 8 erforderlich ist. 5.3.3 Betten- und Platzfreihaltegebühren, die für die Unterbrechungen durch Krankheit der behandelten Person erhoben werden, sind bis zu insgesamt 5,11 EUR täglich beihilfefähig. Dies gilt auch für eine Abwesenheit aus einem sonstigen in der Person des Behandelten liegenden Grund bis zur Dauer von 20 Kalendertagen je Abwesenheit. 5.4 Zu Absatz 1 Nr. 6 5.4.1 Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sind nur beihilfefähig, wenn und soweit die Mittel von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker nach Art und Menge vor der Beschaffung schriftlich verordnet worden sind. Ausnahmen sind unzulässig. 5.4.2 Kosten für Arzneimittel usw., die ohne ausdrücklichen Wiederholungsvermerk des Arztes, Zahnarztes oder Heilpraktikers beschafft worden sind, sind nicht beihilfefähig. Ist die Zahl der Wiederholungen nicht angegeben, sind nur die Aufwendungen für eine Wiederholung beihilfefähig. 5.4.3 Aufwendungen für Geriatrika und Stärkungsmittel sind nicht beihilfefähig. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für verordnete Arzneimittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies (z.B. D-Fluoretten, Vigantoletten) bei Säuglingen und Kleinkindern. - 17 - 5.4.4 Zu den Mitteln, die geeignet sind, Güter des täglichen Lebens zu ersetzen gehören z.B. Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwässer (z.B. Fachinger, Heppinger und St. Margareten Heilwasser), medizinische Körperpflegemittel und dergleichen. In Ausnahmefällen sind Aufwendungen für vollbilanzierte Formeldiäten beihilfefähig, wenn diese aufgrund einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung notwendig sind bei: - Ahornsirupkrankheit - Colitis ulcerosa - Kurzdarmsyndrom - Morbus Crohn - Mukoviszidose, bei starkem Untergewicht - Phenylketonurie - erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße (z.B. Mundboden- und Zungenkarzinom) - Tumortherapien (auch nach der Behandlung) - postoperative Nachsorge. 5.5 Zu Absatz 1 Nr. 8 wird auf die Verwaltungsvorschrift „Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen von Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 8" vom 26. September 2001 (P 1820 A – 416, MinBl. S. 292) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. 5.6 Zu Absatz 1 Nr. 9 wird auf die Verwaltungsvorschrift „Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke" vom 31.Januar 2004 (P 1820 A – 416, MinBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. 5.7 Zu Absatz 1 Nr. 10 5.7.1 Aufwendungen für die in Nummer 10 genannten Beförderungen und Fahrten einer erkrankten Person sind nur dann beihilfefähig, wenn ihre Behandlung oder Untersuchung für die Fahrt ursächlich war. 5.7.2 Aufwendungen für sonstige Besuchsfahrten sind nicht beihilfefähig. - 18 - 5.8 Zu Absatz 1 Nr. 11 Die Aufwendungen für die Registrierung sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO beihilfefähig. 5.9 Zu Absatz 1 Nr. 12 5.9.1 Häusliche Krankenpflege kommt für die Personen in Betracht, die wegen Krankheit vorübergehend, d.h. bis zur Dauer von höchstens 6 Monaten, der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sowie ggf. der Behandlungspflege bedürfen: a) Zur Grundpflege zählen die Bereiche Mobilität und Motorik (z.B. Betten, Lagern, Hilfe beim An- und Ausziehen), Hygiene (z.B. Körperpflege, Benutzung der Toilette) und Nahrungsaufnahme. b) Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst insbesondere Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen. c) Die Behandlungspflege umfasst insbesondere Verbandwechsel, Injektionen, Katheterisierung und Einreibungen. Die ärztliche Bescheinigung muss Angaben über Art, Dauer und die tägliche Stundenzahl der Leistungen enthalten. 5.9.2 Bei einer häuslichen Krankenpflege durch eine Berufspflegekraft sind die Aufwendungen bis zur Höhe der örtlichen Sätze der hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder freien gemeinnützigen Träger beihilfefähig. Bis zu dieser Höhe sind auch die Aufwendungen für eine von einem Arzt für geeignet erklärte Ersatzpflegekraft beihilfefähig. Durchschnittliche Kosten einer Krankenpflegekraft sind die monatliche feste Vergütung einer Angestellten in der VergGr. Kr. V der Anlage 1 b zum BAT (Endstufe der Grundvergütung, Ortszuschlag nach Tarifklasse II Stufe 2, Allgemeine Zulage, Pflegezulage, anteilige Sonderzuwendung sowie anteiliges Urlaubsgeld zuzüglich der Arbeitgeberanteile); das für das Beihilferecht zuständige Ministerium gibt den jeweiligen Höchstbetrag bekannt. Bis zu dieser Höhe können auch die Kosten für den Einsatz mehrerer Pflegekräfte berücksichtigt werden. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Höchstsatz entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 5.9.3 Bei einer vorübergehenden Krankenpflege in einem Alten-/Seniorenwohnheim einer nicht wegen dauernder Pflegebedürftigkeit wohnenden Person ist der zu den allgemeinen Unterbringungskosten berechnete Pflegezuschlag bis zur Höhe der Kosten einer Berufspflegekraft beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig. - 19 - 5.10 Zu Absatz 2 Der Ausschluss umfasst nicht nur von einem Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlungen (Absatz 1 Nr. 8), sondern auch von einem Arzt selbst durchgeführte Behandlungen (Absatz 1 Nr. 1). 5.11 Zu Absatz 3 5.11.1 Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann insoweit als gegeben anzusehen, wenn nach ärztlicher Bescheinigung ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) durch eine Familien- und Haushaltshilfe vermieden wird; Entsprechendes gilt für allein stehende beihilfeberechtigte Personen. 5.11.2 Eine Erwerbstätigkeit ist nur dann geringfügig, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt. 5.11.3 Die Voraussetzungen des Satzes 2 sind nicht erfüllt, wenn die den Haushalt allein führende Person als Begleitperson im Krankenhaus aufgenommen wird. Abweichend hiervon können Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die den Haushalt allein führende Person als Begleitperson eines stationär aufgenommenen Kindes im Krankenhaus aufgenommen wird und dies nach der Feststellung des Amts- oder Vertrauensarztes wegen des Alters des Kindes und seiner eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen erforderlich ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 3 BVO. 5.11.4 Ein besonderer Fall im Sinne von Satz 3 ist nur dann anzunehmen, wenn der Arzt die Notwendigkeit des Tätigwerdens einer Familien- und Haushaltshilfe ausdrücklich bestätigt hat. 5.11.5 Allein Erziehende im Sinne des Satzes 2 sind Mütter oder Väter, die mit ihrem berücksichtigungsfähigen Kind, für das sie die Personensorge haben, in einem Haushalt leben. - 20 - 6 Zu § 5 6.1 Zu Absatz 1 6.1.1 Die Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind durch eine dem § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ entsprechende Rechnung des Zahnarztes oder des Dentallabors nachzuweisen. 6.1.2 Bei zahntechnischen Leistungen sind die in der Material- und Laborkostenrechnung (§ 9 und § 10 (2) Nr. 5 GOZ) enthaltenen Kosten für Gold und andere Edelmetalle und Keramikverblendungen im Frontzahnbereich (bis einschließlich Zahn 3, vgl. Nummer 6.1.6) ohne Einschränkungen beihilfefähig. 6.1.3 Die Aufwendungen für zahntechnische Leistungen bei einer Versorgung mit Keramikeinlagefüllungen und/oder Keramikkronen sind lediglich bis zur Höhe der Kosten einer vergleichbaren Edelmetallversorgung (ggf. einschließlich einer Keramikverblendung) beihilfefähig; dies gilt auch für eine Versorgung mit Glaskeramik und Porzellan. 6.1.4 Für eine Versorgung im Seitenzahngebiet können die Aufwendungen für Verblendungen und die Materialkosten für Edelmetalle und Keramik je Zahn insgesamt nur bis zur Höhe von 15,34 EUR als beihilfefähig anerkannt werden. Zur Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen sind in diesen Fällen die Laborkostenrechnungen um diese Aufwendungen einschließlich der anteiligen Mehrwertsteuer zu kürzen und statt dessen ein Betrag von 15,34 EUR je Zahn anzuerkennen. Werden Edelmetallkosten nach Gewicht berechnet und entfallen diese sowohl auf eine Versorgung im Front- als auch im Seitenzahnbereich, so sind die anteiligen Kosten für die im Frontzahnbereich behandelten Zähne zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der auf den Frontzahnbereich entfallenden Kosten sind die Edelmetallkosten durch die Anzahl der insgesamt behandelten Zähne zu dividieren und mit der Anzahl der im Frontzahnbereich behandelten Zähne zu multiplizieren. - 21 - Beispiel: Zahntechnische Versorgung der Zähne 14 und 17 mit einer Krone, der Zähne 15 und 16 mit einem Brückenglied und der Zähne 21, 26, 46 und 47 mit Kronen lt. anliegender Laborkostenrechnung: Laborkosten-Rechnung Anzahl, Nr. Leistung E.-Pr. EUR Menge Ges.-Pr. EUR 0001 Modell aus Hartgips 0002 Modell aus Superhartgips 4,60 1 4,60 0101 Modell für das Sägen von Stümpfen 6,34 1 6,34 0103 Einzelstumpf sägen und vorbereiten 3,83 4 15,32 0104 Einzelstumpf aus Superhartgips 0105 Einzelstumpf aus Kunststoff 0106 Dowel-Pin setzen 2,56 4 10,24 0108 Repon. eines Stumpfes Ausblocken 2,05 5 10,25 0401 Einstellen in Mittelwertartikulator 6,49 1 6,49 0405 Einstellen in Fixator 1002 Schellackbasis mit Bisswall 1003 Kunststoffbasis mit Bisswall 1101 Individueller Löffel 1201 Übertragungskappe aus Kunststoff 1202 Übertragungskappe aus Metall 1304 Provisorische Krone 1305 Provisorisches Brückenglied - 22 - Anzahl, Nr. Leistung E.-Pr. EUR Menge Ges.-Pr. EUR 2001 Kronenring nach Maß 2002 Kronenring nach Modell 2003 Gegossene Kaufläche für Kronenring 2004 Gusskrone nach Stufenpräparation 2005 Gusskrone 2006 Gusskrone zur Kunststoffverblendung 2007 Gusskrone zur Keramikverblendung 37,07 4 148,28 2009 Gusshalbkrone 2010 Gussdreiviertelkrone 2102 Stiftaufbau indirekt, gegossen, ohne Kappe 2103 Wurzelkappe direkt, gegossen, ohne Aufbau 2104 Wurzelkappe indirekt, gegossen, ohne Aufbau 2106 Aufbau auf vorh. Wurzelkappe für Krone 2107 Wurzelkappe mit Rückenplatte bzw. Kaufläche für Kunststoffverblendung 2108 Wurzelkappe mit Rückenplatte bzw. Kaufläche für Keramikverblendung 2201 Teleskopkrone primär 2210 Gusskrone für Ankerbandklammer 2301 Brückenglied massiv 2306 Brückenglied für Kunststoffverblendung 2307 Brückenglied für Keramikverblendung 2309 Brückenglied für Keramikvollverblendung 38,09 4 152,36 2501 Mantelkrone Frontzahn, Kunststoff - 23 - Anzahl, Nr. Leistung E.-Pr. EUR Menge Ges.-Pr. EUR 2601 Mantelkrone Frontzahn, Keramik 2602 Mantelkrone Seitenzahn, Keramik 2701 Einflächige Verblendung, Kunststoff 2710 Verbundschale aus Kunststoff (Facette) 2801 Einflächige Verblendung, Keramik 60,95 8 487,60 2802 Zweiflächige Verblendung, Keramik 2803 Mehr als zweiflächige Verblendung, Keramik 3001 Umlaufende Fräsung je Zahn 3003 Teilfräsung je Zahn 3006 Bohrung und Fräsung für Friktionsstifte, je Stift 3101 Steg gegossen, Grundeinheit 3102 Steg gegossen, Längeneinheit je Zahn 3201 Teleskopkrone sekundär 3202 Teleskopkrone sekundär für Kunststoffverblendung 3207 Konuskrone sekundär 3208 Konuskrone sekundär für Kunststoffverblendung 3210 Ankerbandklammer sekundär 3403 Konfektionssteggeschiebe, Grundeinheit 3404 Konfektionssteggeschiebe individuelle Anpassung je Zahn 3509 Verschraubung/Verbolzung 3903 Friktionsstift 3911 Retention an Sekundärum - 24 - Anzahl, Nr. Leistung E.-Pr. EUR Menge Ges.-Pr. EUR 5001 Lötung Edelmetall an Edelmetall 5002 Lötung Hilfsteil EM an Krone oder Brücke EM 5005 Lötung nach keram. Verbindung EM an EM 5010 Metallverbindung EM 5,32 4 21,28 8801 Kronen- und Brückengliedreparatur 0701 Versandkosten je Versandgang 1,38 4 5,52 Zwischensumme reine Laborkosten 868,28 Material Edelmetall- Herador H 15,99 18,49 295,66 verbrauch (in Gramm) --------------- Laborkosten insgesamt 1.163,94 zuzüglich Mehrwertsteuer (7 v. H.) 81,48 Rechnungsbetrag 1.245,42 - 25 - Zur Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen ist der Rechnungsbetrag - bei der Position 2801 (einflächige Verblendung) für die Zähne 14, 15, 16, 17, 26, 46 und 47 je um einen Betrag von 60,95 EUR 426,65 EUR - bei der Position 5010 (Metallverbindung EM) für die Zähne 14, 15, 16 und 17 je um einen Betrag von 5,32 EUR 21,28 EUR und - um die auf die Zähne 14, 15, 16, 17, 26, 46 und 47 entfallenden Edelmetallkosten von 7/8 von 295,62 EUR 258,70 EUR Zwischensumme 706,63 EUR und - der anteiligen Mehrwertsteuer (7 %) 49,46 EUR insgesamt um 756,09 EUR zu kürzen. Der nach Abzug von der Rechnungssumme verbleibende Betrag von 489,33 EUR ist für die Zähne 14, 15, 16, 17, 26, 46 und 47 jeweils um 15,34 EUR zu erhöhen. 107,38 EUR Beihilfefähige Aufwendungen 596,71 EUR 6.1.5 Aufwendungen für Heil- und Kostenpläne bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung sind mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 GOZ erstellten Heil- und Kostenpläne sowie der Nummer 002 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig. - 26 - 6.1.6 Die Definition der Zähne erfolgt durch die Zahnärzte in der Regel nach folgendem Schema: Zahnschema rechts links Oberkiefer 1 2 8 7 6 5 4 3 2 1 1 2 3 4 5 6 7 8 8 7 6 5 4 3 2 1 1 2 3 4 5 6 7 8 4 3 Unterkiefer 6.2 Zu Absatz 2 Auf Nummer 5.1.1 wird verwiesen. 6.3 Zu Absatz 3 Eine umfangreiche Gebisssanierung liegt nur vor, wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig sind und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist. 6.4 Zu Absatz 5 6.4.1 Nummer 1.7.2 findet Anwendung. 6.4.2 Der Begriff des öffentlichen Dienstes ist in § 1 Abs. 11 BVO definiert. 7 Zu § 5 a 7.1 Zu Absatz 1 7.1.1 Nach § 14 Abs. 6 BPflV dürfen grundsätzlich zu einer Fallpauschale Sonderentgelte, ein teilstationärer Pflegesatz für Dialysepatienten sowie bestimmte Zuschläge berechnet werden. Entsprechende Aufwendungen sind beihilfefähig. Dies gilt auch für den Investitionszuschlag nach § 14 Abs. 8 BPflV, den Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes sowie jeden Belegungstag bei Fallpauschalen berechnen. Beihilfefähig ist auch der Zu- 27 - schlag (DRG-Systemzuschlag), der von den Krankenhäusern nach dem Gesetz zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung (DRG-Systemzuschlags-Gesetz vom 27. April 2001, BGBl. I S. 772) berechnet wird. 7.1.2 Die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, die aus medizinischen Gründen erforderlich ist, ist mit dem Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung abgegolten; die Kosten der Unterbringung einer Begleitperson außerhalb des Krankenhauses sind in solchen Fällen nicht beihilfefähig. Besonders berechnete Kosten für eine medizinisch nicht notwendige Unterbringung einer Begleitperson sind nicht beihilfefähig. Abweichend hiervon können Aufwendungen für die Unterbringung einer Begleitperson außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe von 25,56 EUR täglich als beihilfefähig anerkannt werden, wenn nach der Feststellung des Amts- oder Vertrauensarztes die Unterbringung der Begleitperson wegen des Alters des Kindes und seiner eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen notwendig ist. 7.1.3 Die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für ärztliche Wahlleistungen bzw. Wahlleistungen Unterkunft erfolgt unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Außerdem ist die Vorlage des mit dem liquidationsberechtigten Arzt bzw. mit dem Krankenhaus gemäß § 22 Abs. 2 BPflV geschlossenen Behandlungsvertrages bei der Festsetzungsstelle erforderlich. 7.1.4 Als Kosten eines Zweibettzimmers werden die niedrigsten Kosten für ein solches Zimmer in der Abteilung als beihilfefähig anerkannt, die aufgrund der medizinischen Notwendigkeit für eine Unterbringung in Betracht kommt. 7.1.5 Wird als Wahlleistung die Unterbringung in einem Einbettzimmer in Anspruch genommen, so sind die Mehraufwendungen gegenüber der Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers nicht beihilfefähig. Wird während der stationären Krankenhausbehandlung die ärztliche Versorgung als Wahlleistung in Anspruch genommen, so findet Absatz 1 Nr. 1 Anwendung. 7.1.6 Mehraufwendungen für ein Einbettzimmer sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen bereits die Kosten der Unterbringung in einem Zweibettzimmer umfassen; dies gilt sinngemäß für Krankenhäuser, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden. Umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei oder mehr Betten und werden als gesondert berechnete Unterkunft nur Einbettzimmer angeboten, sind 50 v.H. dieser Wahlleistung als Zweibettzimmerzuschlag abzüglich 12,27 EUR täglich beihilfefähig. - 28 - 7.1.7 Besonders in Rechnung gestellte belegärztliche Leistungen nach § 23 BPflV sind neben den wahlärztlichen Leistungen nach § 22 BPflV beihilfefähig. 7.2 Zu Absatz 2 7.2.1 Das Beihilfesystem des Landes ist eine öffentliche Einrichtung. Zur teilweisen Deckung des Aufwandes dieser Einrichtung wird der Betrag von 13 EUR als Beitrag von denjenigen erhoben, die den Anspruch auf Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung aufrechterhalten möchten. 7.2.2 Auch teilzeitbeschäftigte Beamte müssen zur Aufrechterhaltung ihres Anspruchs auf Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen den Beitrag in voller Höhe entrichten. 7.2.3 Während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch oder einer Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ruht die Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Beitrags. Hingegen ist während der Zeit einer Beurlaubung mit Beihilfeanspruch der Beitrag in voller Höhe zu entrichten. In den Fällen des § 19 e Urlaubsverordnung (UrlVO) - Elternzeit - ist der Beitrag bei der Berechnung des Zuschusses nach § 19 e Abs. 2 UrlVO zu berücksichtigen. 7.2.4 Wird eine beihilfeberechtigte Person mit Anspruch nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften zusätzlich beihilfeberechtigt aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger, kann sie ihre Ansprüche aus diesem Anspruch nur durch eine Erklärung innerhalb der Ausschlussfrist sichern. Solange aufgrund des § 1 Abs. 4 BVO der Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger nicht zum Tragen kommt, ruht jedoch die Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Beitrags. 7.2.5 Werden in einem Monat die Bezüge nicht in vollem Umfang gezahlt, z.B. bei Begründung des Beamtenverhältnisses, Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, ist der Beitrag entsprechend der Kürzung der Bezüge zu mindern. Wechselt der Beihilfeanspruch während eines Monats auf einen anderen Dienstherrn, ist der Beitrag auch dann nur anteilig zu entrichten, wenn Bezüge für den vollen Monat gezahlt werden. 7.2.6 Unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchst. a kann eine beihilfeberechtigte Person das Wahlrecht zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Beihilfen für Wahlleistungen mehrfach ausüben. Soweit diese Situation beim selben Dienstherrn eintritt, ist ein wiederholter Hinweis auf die Ausschlussfrist entbehrlich. 7.2.7 Bei Eintritt in den Ruhestand und bei Beginn oder Ende einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge besteht keine neue Wahlmöglichkeit. - 29 - 7.2.8 Ein Widerruf der Erklärung wird zum 1. des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats wirksam. 7.2.9 In den Fällen, in denen der Beitrag nicht von den laufenden monatlichen Bezügen einbehalten werden kann (Beurlaubungen ohne Dienstbezüge), wird er zum 15. des jeweiligen Monats fällig. Zahlt der Beihilfeberechtigte nicht, wird das Mahnverfahren in Gang gesetzt. Kommt der Beihilfeberechtigte seiner Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, ist dies als Widerruf zu werten. Der Beihilfeanspruch zu Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung entfällt in diesen Fällen mit Beginn des Zahlungsverzuges. 


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