Durchführung der Beihilfenverordnung ab § 10 (Ziffer 12)

 

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Beihilfenverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz 

12 Zu § 10 12.1 Zu Absatz 1 12.1.1 Für die Schwangerschaftsüberwachung werden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft - 39 - und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt. Danach sind bei Schwangeren auch die Aufwendungen für einen HIV-Test beihilfefähig. 12.1.2 Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers (z. B. Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik) nach der Hebammenhilfe- Gebührenverordnung oder nach einer von den Bundesländern erlassenen Rechtsverordnung bedürfen keiner ärztlichen Verordnung, soweit nicht in der jeweiligen Gebührenverordnung etwas anderes bestimmt ist. 12.2 Zu Absatz 2 12.2.1 Für die Gewährung der Pauschalbeihilfe ist abweichend von § 13 Abs. 4 ein Nachweis durch Belege nicht erforderlich. 12.2.2 Bei Mehrlingsgeburten tritt an Stelle des Betrages von 153,39 EUR das entsprechend Vielfache. 13 Zu § 10 a 13.1 Zu Absatz 1 Nr. 1 Neben den Aufwendungen für die Verordnung empfängnisregelnder Mittel sind auch die Aufwendungen für die Mittel selbst beihilfefähig. 13.2 Zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 Schwangerschaftsabbrüche sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei den folgenden drei Indikationen nicht rechtswidrig: 1. medizinische Indikation, 2. embryopathische Indikation und 3. kriminologische Indikation. Aufwendungen für sonstige Schwangerschaftsabbrüche sind nicht beihilfefähig; dies gilt für alle im konkreten Zusammenhang mit dem Abbruch entstehenden Aufwendungen. 14 Zu § 11 14.1 Zu Absatz 1 - 40 - 14.1.1 Die Kosten für die Anlegung der Grabstelle umfassen auch die Kosten für den ersten gärtnerischen Schmuck des Grabes. 14.1.2 Andere mit dem Todesfall im Zusammenhang stehende, aber nicht genannte Aufwendungen, z.B. Kosten für Todesanzeigen, Danksagungen, Trauerkleidung, Grabdenkmäler und Personenbeförderung, sind nicht beihilfefähig. 14.2 Zu Absatz 3 Zum Vergleich der Kosten, die im Inland entstanden wären, sind die Kosten - mit Ausnahme der Überführungskosten - zugrunde zu legen, die den Verhältnissen am ständigen Wohnsitz der verstorbenen Person entsprechen. 15 Zu § 12 15.1 Zu Absatz 1 Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 BVO). Dabei ist in den Fällen des Satzes 3 der erhöhte Bemessungssatz für alle Aufwendungen zugrunde zu legen, die während des Zeitraums der Zahlung des erhöhten Familienzuschlages entstanden sind bzw. entstanden wären, wenn ein Anspruch auf Familienzuschlag bestünde (§ 2 Abs. 2 BVO). 15.2 Zu Absatz 4 15.2.1 Eine ausreichende Versicherung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich aus den Versicherungsbedingungen ergibt, dass die Versicherung in den üblichen Fällen ambulanter und stationärer Krankenhausbehandlung wesentlich zur Entlastung des Versicherten beiträgt, d.h. zusammen mit der Beihilfe das Kostenrisiko in Krankheitsfällen weitgehend deckt. Dabei ist es unerheblich, wenn für einzelne Aufwendungen die Versicherungsleistung verhältnismäßig gering ist. Das Erfordernis der rechtzeitigen Versicherung soll sicherstellen, dass das Risiko eines verspäteten Versicherungsabschlusses nicht zu einer erhöhten Belastung des Dienstherrn führt. 15.2.2 Eine rechtzeitige Versicherung liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis abgeschlossen wird. 15.2.3 Der Leistungsausschluss muss im Versicherungsschein als persönliche Sonderbedingung ausgewiesen sein; ein Leistungsausschluss ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser nachweislich nicht durch Zahlung eines Risikozuschlags hätte abgewendet werden können. Ein Leistungsausschluss liegt u.a. dann nicht vor, wenn Krankenversicherungen mit ihren Tarifen für einzelne Behandlungen generell keine Leistung vorsehen oder in ih- 41 - ren Versicherungsbedingungen einzelne Tatbestände (z. B. Suchtkrankheiten, Pflegefälle, Krankheiten, für die anderweitige Ansprüche bestehen) vom Versicherungsschutz ausnehmen oder der Leistungsausschluss nur für Leistungen aus einer Höher- oder Zusatzversicherung gilt. Das gleiche gilt für Aufwendungen, die während einer in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Wartezeit anfallen. 15.2.4 Eine Einstellung von Versicherungsleistungen liegt nur vor, wenn nach einer bestimmten Dauer einer Krankheit die Leistungen für diese Krankheit nach den Versicherungsbedingungen ganz eingestellt werden, im Ergebnis also ein nachträglicher Versicherungsausschluss vorliegt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn Versicherungsleistungen nur zeitweilig entfallen, weil z. B. ein tariflich festgelegter Jahreshöchstbetrag oder eine gewisse Zahl von Behandlungen in einem kalendermäßig begrenzten Zeitraum überschritten ist. 15.2.5 Absatz 4 findet keine Anwendung für Aufwendungen nach § 6 BVO. 15.3 Zu Absatz 5 15.3.1 Der Höhe nach gleiche Leistungsansprüche, wie sie Pflichtversicherten gewährt werden, sind Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die freiwillig Versicherten in Höhe des Wertes einer an sich zustehenden Sachleistung, gegebenenfalls nach Abzug eines Mengenrabatts, Unwirtschaftlichkeitsabschlags oder dergleichen gezahlt werden. 15.3.2 Lehnt eine Krankenkasse für bestimmte Aufwendungen eine Erstattung ab, weil der Versicherungsschutz hierfür durch die Satzung ausgeschlossen ist, findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. 15.3.3 Absatz 5 Satz 1 ist anzuwenden, wenn eine beihilfeberechtigte Person, die freiwillig Mitglied einer Ersatzkasse ist, die Unterbringung in einem Einbettzimmer oder Zweibettzimmer als Wahlleistung in Anspruch nimmt, die Ersatzkasse jedoch nur die Kosten, die bei Inanspruchnahme der Regelleistungen entstanden wären, erstattet. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO bleibt unberührt. 15.3.4 Gewährt die Krankenkasse oder Ersatzkasse bei Durchführung einer Heilkur oder bei Unterbringung in einem Sanatorium zu den von der beihilfeberechtigten Person zu tragenden Aufwendungen einen Zuschuss, so ist Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der gesamten beihilfefähigen Aufwendungen (§§ 8 und 9 Abs. 5 BVO) anzuwenden, die gemäß § 3a Abs. 1 BVO um den Zuschuss zu kürzen sind. 15.3.5 Übernimmt dagegen die Krankenkasse oder Ersatzkasse die Kosten für die Heilkur oder Sanatoriumsbehandlung und hat die beihilfeberechtigte Person lediglich einen Zuschuss zu leisten, so findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. - 42 - 15.4 Zu Absatz 6 15.4.1 Die Anwendung dieser Bestimmungen setzt voraus, dass der beihilfeberechtigten Person oder den berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen (§ 2 BVO) auf Grund eigener Mitgliedschaft aus eigenem Anspruch zu den Versicherungsprämien bzw. -beiträgen tatsächlich ein Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Kürzung des Bemessungssatzes für berücksichtigungsfähige Familienangehörige (§ 2 BVO) ist dann vorzunehmen, wenn der Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die beihilfeberechtigte Person auch die Versicherungsprämien bzw. -beiträge für die Familienangehörigen einschließt. Dies gilt auch dann, wenn der Betrag des Zuschusses nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Höhe nach im finanziellen Ergebnis im Hinblick auf die Höhe der Versicherungsprämie sich nicht mehr oder nicht in vollem Umfang als Zuschuss auswirkt (z.B. Versicherungsprämie für Antragsteller sowie dessen berücksichtigungsfähigen Ehegatten und für berücksichtigungsfähige Kinder = 194 EUR, höchster Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch z.B. 68 EUR). 15.4.2 Erhält der nach § 2 BVO berücksichtigungsfähige Ehegatte der beihilfeberechtigten Person zu seinen Versicherungsprämien einen Zuschuss nach Maßgabe des § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so findet Absatz 6 auf die beihilfefähigen Aufwendungen für den Ehegatten Anwendung. Erhält der Ehegatte der beihilfeberechtigten Person einen Zuschuss nach Maßgabe des § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch zu den Versicherungsprämien für Kinder, die bei der beihilfeberechtigten Person nach § 2 BVO berücksichtigungsfähig sind, so findet Absatz 6 auf die beihilfefähigen Aufwendungen für diese Kinder keine Anwendung; dies gilt entsprechend, wenn der Ehegatte zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhält. 15.5 Zu Absatz 8 15.5.1 Eine Krankenversicherung ist dann als beihilfekonform anzusehen, wenn sie zusammen mit den jeweiligen Beihilfeleistungen in der Regel eine Erstattung von 100 v. H. der Aufwendungen ermöglicht. 15.5.2 Der Krankenversicherungsbeitrag und das Gesamteinkommen sind zu belegen. Die Beitragsbelastung errechnet sich aus einer Gegenüberstellung des monatlichen Beitrags zum Zeitpunkt des Antrags auf Erhöhung des Bemessungssatzes und des durchschnittlichen Monatseinkommens der zurückliegenden zwölf Monate, beginnend mit dem Monat der Antragstellung. Die Kosten einer Krankenhaustagegeldversicherung bis zu einer Versicherungsleistung von max. 12,27 EUR täglich, sind bei der Ermittlung der Beitragsbelastung zu berücksichtigen. Zu dem zu berücksichtigenden Krankenversicherungsbeitrag - 43 - gehört nicht der nach § 5 a Abs. 2 zur Aufrechterhaltung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen zu zahlende Beitrag. Der erhöhte Bemessungssatz gilt für den Versorgungsempfänger und den berücksichtigungsfähigen Ehegatten und wird auf Dauer gewährt. 15.5.3 Die Erhöhung gilt für künftige Aufwendungen, im Hinblick auf § 12 b jedoch frühestens im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Zeitpunkt der Anpassung des Versicherungsschutzes ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen. 15.5.4 Bei Versicherung in der privaten Krankenversicherung muss der Versicherungsschutz die Bedingungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. 16 Zu § 12 b 16.1 Zu Absatz 2 16.1.1 Für die Begrenzung der Beihilfen sind die in einem Beihilfeantrag zusammengefassten dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen den dazu gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung usw. gegenüberzustellen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind alle in § 3 Abs.1 Nr. 4 und in den §§ 4 bis 11 BVO näher bezeichneten Aufwendungen, auch wenn und soweit sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen (z.B. Kosten eines Einbettzimmers bei Krankenhausbehandlungen, Arzthonorare, die den Höchstsatz der Gebührenordnungen übersteigen), nicht jedoch Aufwendungen für nicht verordnete Arzneimittel sowie die nach § 4 Abs. 2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Aufwendungen. 16.1.2 Zu den Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften zählen insbesondere Leistungen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Rentenversicherung (z.B. bei Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren) oder den Dienstunfallvorschriften gewährt werden. 16.1.3 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist nicht jedem einzelnen Rechnungsbetrag - etwa für die einzelnen Positionen - die hierzu jeweils gewährte Versicherungsleistung gegenüberzustellen. Vielmehr sind alle im Antrag geltend gemachten Aufwendungen, ausgenommen solche nach den §§ 6, 9 und 11 BVO, den insgesamt hierzu gewährten Versicherungsleistungen gegenüberzustellen. Beitragsrückerstattungen sind keine Leistungen aus Anlass einer Krankheit. Für die Aufwendungen nach den §§ 6, 9 und 11 BVO sind die Berechnungen jeweils getrennt durchzuführen. 16.1.4 Der Nachweis darüber, dass Versicherungsleistungen aufgrund des Versicherungsvertrages nach einem Vomhundertsatz bemessen sind, soll beim ersten Antrag - 44 - durch Vorlage des Versicherungsscheines oder einer Bescheinigung der Krankenversicherung erbracht werden. Änderungen der Versicherungsverhältnisse sind bei der nächsten Antragstellung nachzuweisen. Abweichende geringere Erstattungen können im Einzelfall nachgewiesen werden. 16.1.5 Übersteigt der Betrag der nach § 12 BVO errechneten Beihilfe zusammen mit den Leistungen aus einer Krankenversicherung usw. den Gesamtbetrag der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, so ist die Beihilfe um den übersteigenden Betrag zu kürzen. 17 Zu § 12 c 17.1 Zu Absatz 1 17.1.1 In den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO ist die hierauf entfallende Beihilfe nicht um die Kostendämpfungspauschale zu kürzen. 17.1.2 Die Beihilfe ist auch dann in voller Höhe um die Kostendämpfungspauschale zu mindern, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Jahres begründet wird oder endet. 17.2 Zu Absatz 3 17.2.1 Maßgebend für die Höhe der Kostendämpfungspauschale ist nach Absatz 3 der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Abschläge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG vermindern das Ruhegehalt, nicht aber den Ruhegehaltssatz. Sie haben daher keinen Einfluss auf die Höhe der Kostendämpfungspauschale. 17.2.2 Erhält die beihilfeberechtigte Person Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG, sind für die Höhe der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe und der Ruhegehaltssatz maßgebend, nach denen die Mindestversorgung berechnet wird. 17.3 Zu Absatz 4 Die Minderung der Kostendämpfungspauschale erfolgt bei allen beihilfeberechtigten Personen, bei denen das Kind im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig ist. 17.4 Zu Absatz 5 17.4.1 Für die Höhe der Kostendämpfungspauschale sind die Verhältnisse bei der ersten Antragstellung im Kalenderjahr maßgebend. Enthält ein Beihilfeantrag auch Aufwendungen aus den Vorjahren, in denen keine Beihilfe beantragt wurde, sind auch insoweit die Verhältnisse bei der Antragstellung maßgebend. - 45 - 17.4.2 Tritt nach der ersten Antragstellung im Kalenderjahr ein Wechsel in den Verhältnissen ein, z.B. vom aktiven Dienst zum Ruhestand, Beförderung, Berücksichtigung von Kindern, Vollzeit zur Teilzeit und umgekehrt, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Kostendämpfungspauschale des laufenden Jahres. 17.5 Zu Absatz 6 17.5.1 Die Kostendämpfungspauschale entfällt nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 5 nur in den Fällen, in denen die beihilfeberechtigte Person selbst Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. 17.5.2 Die Kostendämpfungspauschale entfällt auch für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach § 19 e UrlVO – Elternzeit – oder auf Leistungen der Krankheitsfürsorge nach § 87 a Abs. 6 LBG, wenn der nach Absatz 5 maßgebende Antrag während der Elternzeit bzw. der Beurlaubung gestellt wird (vgl. Nummer 17.4.2). 17.5.3 Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, gilt Absatz 2. 18 Zu § 13 18.1 Zu Absatz 1 18.1.1 Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ist unter Verwendung eines Formblattes zu stellen; dies gilt auch für Sozialhilfeträger bei überleitbaren Ansprüchen nach § 90 BSHG. 18.1.2 Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, so kann er aufgrund einer schriftlichen Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG einen Beihilfeanspruch geltend machen. Der Beihilfeanspruch geht damit in der Höhe und in dem Umfang, wie er der beihilfeberechtigten Person zusteht, auf den Sozialhilfeträger über. Eine Überleitung nach § 90 BSHG ist rechtlich nur dann zulässig, wenn Aufwendungen für die beihilfeberechtigte Person selbst, oder bei Hilfe in besonderen Lebenslagen für ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder für ihre Kinder (nicht Pflegekinder und Stiefkinder) entstanden sind. In allen übrigen Fällen ist eine Überleitung nicht zulässig. Bei unmittelbaren Landesbeamten ist gegen eine derartige Überleitungsanzeige durch die Festsetzungsstelle Widerspruch einzulegen und ggf. Anfechtungsklage zu erheben. 18.1.3 Leitet der Sozialhilfeträger nicht über, sondern nimmt er die beihilfeberechtigte Person nach § 29 BSHG im Wege des Aufwendungsersatzes in Anspruch, so kann nur die beihilfeberechtigte Person den Beihilfeanspruch geltend machen; die Zahlung an den Sozialhilfeträger ist zulässig. Die Abtretung des Beihilfeanspruchs an den Sozialhilfeträger ist ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 BVO). - 46 - 18.1.4 Hat ein Sozialhilfeträger Aufwendungen vorgeleistet, so liegt ein Beleg im Sinne von Absatz 4 vor, wenn die Rechnung - den Erbringer der Leistungen (z. B. das Heim, Anstalt), - den Leistungsempfänger (untergebrachte oder behandelte Person), - die Art (z. B. Pflege, Heilbehandlung) und den Zeitraum der erbrachten Leistungen und - die Leistungshöhe enthält. Die Rechnung muss vom Erbringer der Leistung erstellt werden. Ausnahmsweise kann auch ein Beleg des Sozialhilfeträgers anerkannt werden, der die entsprechenden Angaben enthält. In diesem Fall ist zusätzlich die Angabe des Datums der Vorleistung und ggf. der schriftlichen Überleitungsanzeige erforderlich. 18.2 Zu Absatz 2 18.2.1 Der beihilfeberechtigten Person bleibt es überlassen, ob sie ihren Beihilfeantrag durch Inanspruchnahme der Post oder über ihre Beschäftigungsdienststelle der Festsetzungsstelle zuleiten will oder ob sie einen anderen Weg der Übermittlung wählt; der zur Fristwahrung (§ 3 Abs. 5 BVO) erforderliche rechtzeitige Eingang des Beihilfeantrags bei der zuständigen Festsetzungsstelle (siehe Nummer 3.5.1) bleibt hiervon unberührt. Etwaige Portokosten sind nicht beihilfefähig. 18.2.2 Die bei der Beschäftigungsdienststelle in einem Umschlag eingereichten und als solche kenntlich gemachten Beihilfeanträge sind ungeöffnet an die Festsetzungsstelle weiterzuleiten. 18.2.3 Die Aufwendungen sind nach Möglichkeit durch Originalbelege nachzuweisen. 18.2.4 Werden Duplikate, Kopien oder Abschriften vorgelegt, ist im allgemeinen wie folgt zu verfahren: 18.2.4.1 Werden Abschriften von Belegen vorgelegt, so müssen die Abschriften einen Beglaubigungsvermerk enthalten. Die Kosten der Beglaubigung sind nicht beihilfefähig. 18.2.4.2 Werden Rechnungsdurchschriften oder von Apotheken erstellte Kopien vorgelegt, kann auf einen Beglaubigungsvermerk verzichtet werden. 18.2.4.3 Bei der Vorlage von Ablichtungen kann allgemein auf einen Beglaubigungsvermerk verzichtet werden, wenn die Ablichtung technisch so einwandfrei ist, dass nachträglich keine handschriftlichen Verbesserungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Sind jedoch Verbesserungen oder Ergänzungen der Ablichtung erforderlich, weil die Ablichtung den Text des Originalbeleges nicht einwandfrei wiedergibt, so ist ein Beglaubigungsvermerk, der - 47 - diese Verbesserungen oder Ergänzungen einschließt, erforderlich. 18.3 Zu Absatz 4 18.3.1 Satz 2 gilt auch, wenn die beihilfeberechtigte Person aus dem beihilfeberechtigten Personenkreis ausgeschieden ist oder den Dienstherrn gewechselt hat. 18.3.2 Freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können auch dann Beihilfen beantragen, wenn die Aufwendungen, zu denen die Krankenkasse keine Leistungen gewährt, den Betrag von 25 EUR übersteigen. 18.4 Zu Absatz 5 18.4.1 Die Verwendung der Belege für Beihilfezwecke soll in der Weise kenntlich gemacht werden, dass auch bei mehreren Beihilfeberechtigungen andere Verwaltungen die Verwendung erkennen können. Auf die Entwertung von Duplikaten, Abschriften und Kopien kann verzichtet werden, wenn durch den Einsatz von Datentechnik die Doppeleinreichung von Belegen überwacht wird. Vorgelegte Originalbelege ( § 1 Abs. 7 und § 13 Abs. 4) sind immer zu entwerten. 18.4.2 Die entwerteten Belege sind der beihilfeberechtigten Person mit dem Hinweis zurückzugeben, dass sie diese für die Dauer der nächsten fünf auf das Jahr der Bewilligung der Beihilfen folgenden Kalenderjahre aufzubewahren und für eine Einforderung bereitzuhalten hat. 18.5 Zu Absatz 6 18.5.1 Soweit ein Krankenhaus, eine Rehabilitationseinrichtung, ein Sanatorium oder ein Dialyse- Institut auch beim Nachweis der Beihilfeberechtigung auf Vorauszahlungen nicht verzichtet, können auf Antrag des Beihilfeberechtigten Abschlagszahlungen – auch unmittelbar an die Einrichtung – gezahlt werden. Für die Beantragung können die Formblätter Anlage 4 und 5 zu verwendet werden. 18.5.2 Antrag im Sinne des Satzes 2 ist sowohl ein Antrag auf Abschlagszahlung als auch jeder Beihilfeantrag, mit dem die Gewährung einer Beihilfe nach § 6 Abs. 4 und 7 beantragt wird. - 48 - 19 In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 


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