Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz: § 57 Bemessung der Beihilfen

 

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§ 57 Bemessung der Beihilfen

(1) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1.  beihilfeberechtigte Personen
 nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG    50 v. H.,
 2. beihilfeberechtigte Personen
 nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis4 LBG   70 v. H.,
 3. beihilfeberechtigte Personen nach
 § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG und
berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 2  80 v. H. und
4. berücksichtigungsfähige Angehörige
nach § 4 Abs. 1       70 v. H.
Sind zwei oder mehr Kinder nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für Personen nach Nummer 1 70 v. H.; bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dies nur für diejenige, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Maßgebend ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
(2) In den Fällen des § 5 wird der Bemessungssatz zugrunde gelegt, der der verstorbenen Person bei eigener Antragstellung für seine Person zugestanden hätte.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
1. einer Begleitperson als Aufwendungen der begleiteten Person,
2. nach § 29 als Aufwendungen der stationär oder auswärts untergebrachten Person,
3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter und
4. nach § 54 Abs. 4 als Aufwendungen der ältesten verbleibenden Person.


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