Beihilfeverordnung in Sachsen

 

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>>>Auf einer weiteren Seite finden Sie kommentierte Texte und weitere Hinweise zu den Regelungen des sächsischen Beihilferechts

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfenverordnung – SächsBVO) Vom 22. Juli 2004 (GVBl. S. 397)

Aufgrund von § 102 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtenge-setz – SächBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 05. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltung der Beihilfevorschriften

§ 2 Aufwendungen für künstliche Befruchtung und Sterilisation

§ 3 Aufwendungen für Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität

§ 4 Aufwendungen für zahntechnische Leistungen

§ 5 Aufwendungen für Komplextherapien

§ 6 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

§ 7 Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen

§ 8 Aufwendungen für Heilkuren und Müttergenesungskuren

§ 9 Aufwendungen in Todesfällen

§ 10 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

§ 11 Antragsfrist

§ 12 Selbstbehalt

§ 13 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten


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