Beihilfeverordnung Baden-Württemberg: § 20 Inkkrafttreten

 

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§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beihilfeverordnung vom 12. März 1986 (GBl. S. 67) und die sie ändernden Verordnungen, zuletzt Verordnung vom 7. Dezember 1993 (GBl. S. 743), außer Kraft.
(2) Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Aufwendungen sind die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für nach Inkrafttreten entstehende Aufwendungen, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften schriftlich als beihilfefähig anerkannt worden sind, längstens bis 31. Dezember 1996.
(3) Pauschale Beihilfe nach § 9 Abs. 4 wird mit Rückwirkung ab 01. April 1995 gewährt, soweit die Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Antrag bis spätestens 31. Dezember 1995 gestellt wird. Ein in der Zeit zwischen Verkündung des Pflegeversicherungsgesetzes und Inkrafttreten dieser Verordnung gestellter Antrag ist fristwahrend.
(4) Beihilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung wird für Pflegeleistungen bis 31. Dezember 1995 weitergewährt, wenn im Monat März 1995 hierfür Beihilfe zugestanden hat; die nach dieser Verordnung zustehende Beihilfe wird jedoch gewährt, wenn sie höher ist.


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