Beihilfeverordnung Bayern: § 19 Heilbehandlungen

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:

§ 19 Heilbehandlungen

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind die ärztlich in Schriftform verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage 2 beihilfefähig. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb von Maßnahmen nach §§ 29, 30), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. Die Heilbehandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin bzw. einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin bzw. einem Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin bzw. einem Physiotherapeuten, einer Krankengymnastin bzw. einem Krankengymnasten, einer Logopädin bzw. einem Logopäden, einer Masseurin bzw. einem Masseur, einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin bzw. einem Masseur und medizinischen Bademeister oder einer Podologin bzw. einem Podologen durchgeführt werden.
(2) Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) – Anlage 2 Nr. 14 – sind nur auf Grund einer krankenhausärztlichen Verordnung, einer Verordnung von Ärztinnen und Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder von Allgemeinärztinnen bzw. -ärzten mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
1. Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
a) frischem, nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
b) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
c) instabilen Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik,
d) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Copp,
2. Operation am Skelettsystem
a) posttraumatische Osteosynthesen,
b) Osteotomien der großen Röhrenknochen,
3. Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit
a) Schulterprothesen,
b) Knieendoprothesen,
c) Hüftendoprothesen,
4. Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)
a) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
b) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
aa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
bb) Rotatorenmanschettenruptur,
cc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
dd) Impingement-Syndrom,
ee) Schultergelenkluxation,
ff) tendinosis calcarea,
gg) periathritis humero-scapularis (PHS),
c) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
5. Amputationen.
(3) Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule – Anlage 2 Nr. 15 – sind nur bis zu maximal 25 Sitzungen je Krankheitsfall und nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
1. Verordnung des medizinischen Aufbautrainings von Krankenhausärztinnen bzw. -ärzten, von Ärztinnen bzw. Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, von Allgemeinärztinnen bzw. Allgemeinärzten mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin,
2. Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung und
3. Durchführung jeder einzelnen therapeutischen Sitzung unter ärztlicher Aufsicht; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.
Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten Medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
(4) Die Aufwendungen für Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dienen, sind nur nach folgenden Maßgaben und unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass die Behandlungen durch die in Abs. 1 genannten Personen durchgeführt werden:
1. Art und Umfang der durchgeführten und nachgewiesenen Heilbehandlung sind bis zu den in der Anlage 2 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig; ein darüber hinaus in Rechnung gestellter Pflegesatz für Heilbehandlung oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig.
2. Wird bei einer teilstationären und stationären Behandlung anstelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlungen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 10,50 Euro beihilfefähig; Platzfreihaltegebühren sind nicht beihilfefähig.
Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dienen, sind z. B. Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten.


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