Beihilfeverordnung Bayern: § 22 Aufwendungen für Sehhilfen

 

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§ 22 Aufwendungen für Sehhilfen

(1) Aufwendungen für Sehhilfen sind nach den Abs. 2 bis 6 beihilfefähig
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach schriftlicher augenärztlicher Verordnung bei
a) Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder
b) Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder
c) gravierender Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder
d) erheblichen Gesichtsfeldausfällen.
Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist eine augenärztliche Verordnung in Schriftform. Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin bzw. eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig, Abs. 9 bleibt unberührt. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist stets eine augenärztliche Verordnung erforderlich.
(2) Aufwendungen für Brillen sind – einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung – bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
1. für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/– 6 Dioptrien (dpt):
a) Einstärkengläser:
für das sph. Glas bis zu 31,00 Euro,
für das cyl. Glas bis zu 41,00 Euro,
b) Mehrstärkengläser:
für das sph. Glas bis zu 72,00 Euro,
für das cyl. Glas bis zu 92,50 Euro,
2. bei Gläserstärken über +/– 6 Dioptrien (dpt):
zuzüglich je Glas 21 Euro,
3. Dreistufen- oder Multifokalgläser:
zuzüglich je Glas 21 Euro,
4. Gläser mit prismatischer Wirkung:
zuzüglich je Glas 21 Euro.
(3) Neben den Höchstbeträgen nach Abs. 2 sind bei folgenden Indikationen die Mehraufwendungen für Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21 Euro beihilfefähig
1. bei Gläserstärken ab +/– 6 dpt,
2. bei Anisometropien ab 2 dpt,
3. unabhängig von der Gläserstärke
a) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
b) bei Erkrankten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist.
Neben den Höchstbeträgen nach Abs. 2 sind bei folgenden Indikationen die Mehraufwendungen für getönte bzw. phototrope Gläser (Lichtschutzgläser) je Glas bis zu 11 Euro beihilfefähig bei:
1. umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen),
2. krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
3. Fortfall der Pupillenverengung (z. B. absolute und reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kerr-Syndrom),
4. chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
5. entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
6. Ziliarneuralgie,
7. blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
8. totaler Farbenblindheit,
9. Albinismus
10. unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
11. intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
12. Gläsern ab + 10 dpt.
Die Mehraufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nebeneinander beihilfefähig.
(4) Die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beihilfefähig. Sofern hierbei Aufwendungen für Kurzzeitlinsen geltend gemacht werden, sind diese bis zu 154 Euro (sphärisch) und 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig. Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, sind nur die vergleichbaren Kosten nach den Abs. 2 und 3 beihilfefähig. 4Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind folgende Aufwendungen im Rahmen der Abs. 2 und 3 beihilfefähig für
1. eine Reservebrille oder
2. eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.
(5) Im Übrigen sind die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
1. sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
2. die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
3. sich bei Kindern die Kopfform geändert hat.
(6) Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind notwendige Aufwendungen – einschließlich Handwerksleistung – in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Abs. 2 und 3 (die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 entfallen),
2. für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro.
(7) Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den nach § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Fällen beihilfefähig.
(8) Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.
(9) Die Aufwendungen für Bildschirmbrillen, Brillenversicherungen und Etuis sind nicht beihilfefähig.


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