Beihilfeverordnung Berlin: Anlage 4

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Berlin:

Anlage 4 (zu § 23 Absatz 1)

Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel

I. Inhalation

1. Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – als Einzelinhalation
6,70 EUR

 2. a) Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 3,60 EUR
 b) Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – als Rauminhalation in einer Gruppe – jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 5,70 EUR

3. a) Radon-Inhalation im Stollen 11,30 EUR
 b)  Radon-Inhalation mittels Hauben 13,80 EUR
 
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen
 
4. Krankengymnastische Behandlung 2 (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung  19,50 EUR
 
5. Krankengymnastische Behandlung3 4 auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 23,10 EUR
 
6. Krankengymnastische Behandlung5 6 auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
 34,30 EUR
 
7. Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Pers.) – auch orthopädisches Turnen –, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 6,20 EUR
 
8. Krankengymnastik in einer Gruppe7 bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80 EUR
 
9. a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30 EUR
 b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80 EUR
 
10. Bewegungsübungen 7,70 EUR
 
 11. a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe  23,60 EUR
 b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.), je Teilnehmerin oder Teilnehmer – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe
 11,80 EUR
 
12. Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen , Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten  22,50 EUR
 
13. Chirogymnastik10 – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,40 EUR
 
14. Erweiterte ambulante Physiotherapie , Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag 81,90 EUR
 
15. Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT)
Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten) 35,00 EUR
 
16. Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge) 5,20 EUR
 
17. Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) 6,70 EUR
 
III. Massagen
 
18. Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)
13,80 EUR

19. Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder
 a) Teilbehandlung, 30 Minuten 19,50 EUR
 b) Großbehandlung, 45 Minuten 29,20 EUR
 c) Ganzbehandlung, 60 Minuten 39,00 EUR
 d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8,70 EUR
 
20. Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung, einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 23,10 EUR
 
IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
 
21. Heiße Rolle – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 10,30 EUR
 
22. a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe
 –bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 11,80 EUR
–bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
• Teilpackung 20,50 EUR
• Großpackung 28,20 EUR
 b) Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp), einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 14,90 EUR
 c) Kaltpackung (Teilpackung)
 –Anwendung von Lehm, Quark o. Ä. 7,70 EUR
 –Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
15,40 EUR
d) Heublumensack, Peloidkompresse 9,20 EUR
e) Wickel, Auflagen, Kompressen u.a., auch mit Zusatz 4,60 EUR
f) Trockenpackung 3,10 EUR
 
23. a)  Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,10 EUR
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 4,60 EUR
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,10 EUR
 
24. a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 12,30 EUR
b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 20,00 EUR
 
25. a) Wechsel-Teilbad – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 9,20 EUR
b) Wechsel-Vollbad – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 13,30 EUR
 
26. Bürstenmassagebad – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 19,00 EUR
 
27. a) Naturmoor-Halbbad – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 32,80 EUR
b) Naturmoor-Vollbad – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 39,90 EUR
 
28. Sandbäder – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe
a) Teilbad 28,70 EUR
b) Vollbad 32,80 EUR
 
29. Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad, einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 32,80 EUR
 
30. Medizinische Bäder mit Zusätzen
a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze 6,70 EUR
b) Sitzbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 13,30 EUR
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 18,50 EUR
d) Weitere Zusätze, je Zusatz 3,10 EUR
 
31. Gashaltige Bäder
a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad), einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 19,50 EUR
b) Gashaltiges Bad mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 22,50 EUR
 c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad), einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 21,00 EUR
 d) Radon-Bad, einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 18,50 EUR
 e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 3,10 EUR
 
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter den Nummern 30a bis c und 31b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30d beihilfefähig.
 
V. Kälte- und Wärmebehandlung
 
32. a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) 9,80 EUR
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke 6,70 EUR
 
33. Eisteilbad 9,80 EUR
 
34. Heißluftbehandlung17 oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) eines oder mehrerer Körperteile 5,70 EUR
 
VI. Elektrotherapie
 
35. Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese 6,20 EUR
 
36. Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) 6,20 EUR
 
37. Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) 6,20 EUR
 
38. Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen 11,80 EUR
 
39. Iontophorese 6,20 EUR
 
40. Zwei- oder Vierzellenbad 11,30 EUR
 
41. Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachtruhe 22,00 EUR
 
VII. Lichttherapie
 
42. Behandlung mit Ultraviolettlicht
a) als Einzelbehandlung 3,10 EUR
b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 2,60 EUR

43. a) Reizbehandlung19 eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
3,10 EUR
b) Reizbehandlung20 mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht
5,20 EUR
 
44. Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20 EUR
 
45. Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70 EUR
 
VIII. Logopädie
 
46. a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall 31,70 EUR
 b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall 49,60 EUR
c) Ausführlicher Bericht 11,80 EUR
 
47. Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 EUR
b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 EUR
c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 52,20 EUR
 
48. Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin oder des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90 EUR
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 17,40 EUR
 
IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
 
49. Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 31,70 EUR
 
50. Einzelbehandlung
a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 EUR
b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 EUR
c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 54,80 EUR
 
51. Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 EUR
 
52. Gruppenbehandlung
a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,40 EUR
b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 28,70 EUR
 

 X. Podologische Therapie21
 
 53. Hornhautabtragung an beiden Füßen 14,50 EUR
 
54. Hornhautabtragung an einem Fuß 8,70 EUR
 
55. Nagelbearbeitung an beiden Füßen 13,05 EUR
 
56. Nagelbearbeitung an einem Fuß 7,25 EUR
 
57. Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 26,10 EUR
 
58. Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 14,50 EUR
 
59. Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch 7,00 EUR
 
60. Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Altenheim) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nummer 59 abrechenbar); je Person 3,50 EUR
 
XI. Sonstiges
 
61. Ärztlich verordneter Hausbesuch 9,20 EUR
 
62. Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
 
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 61 und 62 nur anteilig je Patient beihilfefähig.
 
2. Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) – Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses – sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:

2.1 Erweiterte ambulante Physiotherapie
Leistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur auf Grund einer Verordnung von Krankenhausärztinnen/Krankenhausärzten, von Ärztinnen/Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin/eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt:

2.1.1 Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

–frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik
–nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik
–instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik
–lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb

2.1.2 Operation am Skelettsystem

–posttraumatische Osteosynthesen
–Osteotomien der großen Röhrenknochen

2.1.3 Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit

–Schulterprothesen
–Knieendoprothesen
–Hüftendoprothesen

2.1.4 Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)

–Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)
–Schultergelenkläsionen, insbesondere nach:
operativ versorgter Bankard-Läsion,
Rotatorenmanschettenruptur,
schwerer Schultersteife (frozen sholder),
Impingement-Syndrom,
Schultergelenkluxation,
tendinosis calcarea,
periathritis humero-scapularis (PHS)
–Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss

2.1.5 Amputationen

2.2 Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärztinnen/Ärzte reicht nicht aus.

Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

2.3 Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

–Krankengymnastische Einzeltherapie
–physikalische Therapie nach Bedarf
–medizinisches Aufbautraining

und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:

–Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage
–Isokinetik
–Unterwassermassage

2.4 Die durchgeführten Leistungen sind durch die Patientin oder den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.

2.5 Die in Nummer 2.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses abgegolten.

3. Medizinisches Aufbautraining (MAT)
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn

–das medizinische Aufbautraining von Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten, von Ärztinnen oder Ärzten der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, von einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,
–Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und
–jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.

Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.

Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich bei von einer Ärztin oder einem Arzt erbrachten Leistungen nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie.

Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3 fachen der Einfachsätze der GOÄ beihilfefähig:

Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 GOÄ.

Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 GOÄ, zuzüglich zusätzlichem Geräte-Sequenztraining analog Nummer 558 GOÄ (je Sitzung) und begleitende krankengymnastische Übungen nach Nummer 506 GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Werden die Leistungen von zugelassenenen Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 15 der Anlage 4 zu § 23 Absatz 2.

Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

4. Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologinnen und Podologen sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.


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