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Beihilfe: Tipps zum Beihilfeantrag
Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet "Beihilfeantrag":
Jahresfrist
Nach § 17 Abs. 9 Beihilfevorschriften (BhV) wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Maßgeblich für das Entstehen der Aufwendungen ist bei Rezepten das Kaufdatum; bei Rechnungen das Datum der erstmaligen Ausstellung der Rechnung.
Wichtiger Hinwies zur Jahresfrist: Es gilt nicht das Antragsdatum, sondern das Datum des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Festsetzungsstelle, d. h. beim Bundesverwaltungsamt.
Schriftlicher Antrag
Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Hierfür sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Der Beihilfeantrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei erstmaliger Antragstellung ist die Vorlage eines Versicherungsscheines der Krankenversicherung erforderlich.
Den Beihilfeantrag finden Sie auf unserer Internetseite in der Rubrik „Vordrucke".
Belege
Die Aufwendungen sind nach Möglichkeit durch Originalbelege nachzuweisen. Duplikate, Kopien und Abschriften werden anerkannt, wenn sie beglaubigt oder wenn sie erkennbar vom Rechnungsaussteller ausgefertigt sind. Von den Apotheken fotokopierte ärztliche Rezepte werden anerkannt, wenn sie von der Apotheke mit Originalstempelabdruck versehen wurden.
Bei den Aufwendungen für die Kinder kann auf die Vorlage der Originalbelege dann nicht verzichtet werden, wenn der Ehegatte ebenfalls antragsberechtigt ist. Die Beihilfe wird dem gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BhV).
Einreichungsgrenze
Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann hierfür dennoch eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen.
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