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Beihilfe: Arzneimittel
Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet "Arzneimittel":
Im Prinzip gilt der Grundsatz, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig sind.
Verordnete Arzneimittel müssen auf dem Rezept eine Pharmazentralnummer (PZN) aufweisen, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BhV).
Bei der Verordnung von Arzneimitteln durch Heilpraktiker gelten die gleichen Bestimmungen, wie bei Verordnung durch den Arzt (BMI-Hinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV).
I. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig
Ausnahmen: verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht beihilfefähig sind.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig:
Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität sind nicht beihilfefähig
Die hiernach ausgeschlossenen Fertigarzneimittel sind in einer Übersicht als Anlage 8 der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Ausschluss von Lifestyle- Arzneimitteln) zusammengestellt (In dieser Anlage 8 sind u. a. Viagra, Caverject, Cialis, Xenical etc. aufgeführt).
II. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht beihilfefähig
Ausnahmen: nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel die beihilfefähig sind
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig (Ausnahmeliste: s. Anlage), wenn
Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sowie Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig.
Zu den nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die unter den vg. Voraussetzungen dennoch beihilfefähig sein können, zählen auch die Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie. Es muss eine Diagnose angegeben werden.
Die homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln werden in der Regel bei ganz unterschiedlichen Erkrankungen eingesetzt. Bei diesen Arzneimitteln wird ausschließlich auf eine Diagnose aus der Ausnahmeliste nach Buchstabe F der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abgestellt.
Ausnahmeliste nach Nr. 16.4 der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses |
Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung |
AMR-Nr. |
Medikament / Wirkstoff |
Indikation |
16.4.1 |
Abführmittel |
- nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mucoviszidose, neurogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phoshatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz und Opiattherapie |
16.4.2 |
Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/ Dosiseinheit) |
- als Thrombozyten- Agregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall nach arteriellen Eingriffen |
16.4.3 |
Acetylsalicylsäure und Paracetamol |
- nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden |
16.4.4 | Acidosetherapeutika | - nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz |
16.4.5 | Antihistaminika | - nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien - nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien - nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus |
16.4.6 | Antimykotika | - nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum |
16.4.7 | Antiseptika und Gleitmittel | - nur für Patienten mit Selbstkatheterisierung |
16.4.8 | Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen | |
16.4.9 | Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium- Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) | - nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose - nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen - nur bei Patienten mit Skelettmetastasen (zur Senkung der skelettbezogenen Morbidität) gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation des Bisphosphonats |
16.4.10 | Calciumverbindungen (mind. 300mg Calcium- Ionen/Dosiseinheit) | - nur als Monotherapie bei Hypoparathyreodismus |
16.4.11 | Chinin | - nur zur Behandlung der Malaria |
16.4.12 | Citrate | - nur zur Behandlung von Harnkonkrementen |
16.4.13 | E. coli Stamm Nissle 1917 | - nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin |
16.4.14 | Eisen-(II)-Verbindungen | - nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie |
16.4.15 | Flohsamenschalen | - nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhoen |
16.4.16 | Folsäure und Folinate | - nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Palliativbehandlung des kolorektalen Karzinoms in Kombination mit Fluorouracil |
16.4.17 | Gingko biloba blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert) | - nur zur Behandlung der Demenz |
16.4.18 | Hypericum perforatum-Extrakt (hydroalkoholischer Extrakt, mind. 300 mg pro Applikationsform) | - nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden |
16.4.19 | Iodid | - nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen |
16.4.20 | Iod-Verbindungen | - nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren |
16.4.21 | Kaliumverbindungen als Monopräparate | - nur zur Behandlung der Hypokaliaemie |
16.4.22 | Lactulose und Lactitol | - nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie |
16.4.23 | Lösungen zur parenteralen Ernährung | |
16.4.24 | Magnesiumverbindungen, oral | - nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen |
16.4.25 | Magnesiumverbindungen, parenteral | - nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko |
16.4.26 | Metixenhydrochlorid | - nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms |
16.4.27 | Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin standardisiert | - nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität |
16.4.28 | Niclosamid | - nur zur Behandlung von Bandwurmbefall |
16.4.29 | Nystatin | - nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten |
16.4.30 | Ornithinaspartat | - nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie |
16.4.31 | Pankreasenzyme | - nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mucoviszidose |
16.4.32 | Phosphatbinder | - nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse |
16.4.33 | Phosphatverbindungen | - bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann |
16.4.34 | Salicylsäurehaltige Zubereitungen | - in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme |
16.4.35 | Synthetischer Speichel | - nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei rheumatischen oder onkologischen Erkrankungen |
16.4.36 | Synthetische Tränenflüssigkeit | - nur zur Behandlung des Siccasyndroms bei rheumatischen Erkrankungen |
16.4.37 | Vitamin K als Monopräparate | - nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann |
16.4.38 | Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen | - nur bei der Dialyse |
16.4.39 | Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate | - nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit) |
16.4.40 | Zinkverbindungen als Monopräparat | - nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel - zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson |
16.4.41 | Arzneimittel zur sofortigen Anwendung | - Antidote bei akuten Vergiftungen - Lokalanaesthetika zur Injektion |
Online-Tipp
Aufgrund der Anfragen zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln, hier noch einmal die grundsätzliche Regelung: verschreibungspflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht beihilfefähig. Die jeweiligen Ausnahmen sind den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abschnitt F) geregelt. Nähere Informationen zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln erhalten Sie in unserem Merkblatt Arzneimittel. Bitte beachten Sie bei Rezepten, dass neben der Bezeichnung des Arzneimittels auch die Pharmazentralnummer (PZN) angegeben wird. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können nur anerkannt werden, wenn Ihr Arzt oder Heilpraktiker das Vorliegen eines Ausnahmefalles nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bestätigt.
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