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Beihilfe: Hilfsmittel
Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet "Hilfsmittel":
Die folgenden Ausführungen richten sich insbesondere an Beamtinnen und Beamte. Aufwendungen für die vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Hörgeräte, Bruchbänder u. ä.) sind nach Abzug der Eigenbehalte beihilfefähig. Die beihilfefähigen Hilfsmittel sind in Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV aufgelistet.
Für einige Hilfsmittel sind Höchstbeträge festgesetzt worden, in diesen Fällen wird kein Eigenbehalt abgezogen. Dies sind z. B. Hörgeräte, die – einschließlich Nebenkosten – bis zu einem Betrag von 1.025 Euro je Ohr beihilfefähig sind.
Aufwendungen für orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen sind für höchstens 6 Paar Schuhe pro Jahr beihilfefähig. Aufwendungen für Sehhilfen sind grundsätzlich nur noch für Personen bis zum 18. Lebensjahr beihilfefähig. Ausführlichere Informationen zur Beihilfefähigkeit von Sehhilfen finden Sie in den dem gesonderten Merkblatt hierzu.
Mieten für Hilfsmittel sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und eine Anschaffung sich dadurch erübrigt.
Betrieb und Unterhaltung von Hilfsmitteln
Zu diesen Kosten wird eine Beihilfe gewährt, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 100 Euro hinausgehen. Es empfiehlt sich, die Belege zu sammeln und einmal jährlich vorzulegen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für Pflege- und Reinigungsmittel von Kontaktlinsen.
Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören u. a. Gegenstände, deren Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Hierzu gehören als Gebrauchsgüter des täglichen Lebens z. B. Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte, Eisbeutel und -kompressen usw.
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