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Beihilfe: Allgemeines
Die Beihilfevorschriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über "Allgemeines" zum Themengebiet "Beihilfe". Wir orientieren uns dabei an den Beihilfevorschriften des Bundes:
Was ist Beihilfe?
Eine Leistung des Dienstherrn/Arbeitgebers zu bestimmten Aufwendungen der Beihilfeberechtigten. Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist (u. a. Kranken- und Pflegeversicherung).
Wofür wird Beihilfe gewährt?
Für Aufwendungen aufgrund von
Wer ist beihilfeberechtigt?
Gemäß § 1 BhV Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter im Bundesdienst sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes. Nach § 40 Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und § 46 Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTArb) gelten die BhV sinngemäß für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Aufwendungen für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegattin, Ehegatte, im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder) sind ebenfalls beihilfefähig.
Die Beihilfeberechtigung besteht, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwen-, Witwer-, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden (§ 2 BhV). Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit nach der Elternzeitverordnung befinden und ggf. während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 72a Abs. 7 BBG.
Gemäß Rundschreiben des BMI vom 23.06.98 erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.07.98 begründet worden ist, keine Beihilfe mehr.
Wie bekommt man Beihilfe und was ist zu beachten?
Nach § 17 Abs. 9 Beihilfevorschriften (BhV) wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Maßgeblich für das Entstehen der Aufwendungen ist bei Rezepten das Kaufdatum; bei Rechnungen das Datum der erstmaligen Ausstellung der Rechnung.
Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Hierfür sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Der Beihilfeantrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei erstmaliger Antragstellung ist die Vorlage eines Versicherungsscheines erforderlich.
Die Aufwendungen sind nach Möglichkeit durch Originalbelege nachzuweisen. Duplikate, Kopien und Abschriften werden anerkannt, wenn sie beglaubigt oder wenn sie erkennbar vom Rechnungsaussteller ausgefertigt sind (Hinweis zu § 17 Abs. 3 BhV). Von den Apotheken fotokopierte ärztliche Rezepte werden anerkannt, wenn sie von der Apotheke beglaubigt sind (in der Regel durch Originalstempel der Apotheke).
Bei den Aufwendungen für die Kinder kann auf die Vorlage der Originalbelege dann nicht verzichtet werden, wenn der Ehegatte ebenfalls antragsberechtigt ist. Die Beihilfe wird dem gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BhV).
Wesentlich für die Beantragung der Beihilfe innerhalb der Jahresfrist ist weiterhin, dass nicht das Datum gilt, das auf dem Beihilfeantrag von dem/der Beihilfeberechtigten eingesetzt wird, sondern das Datum des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Festsetzungsstelle, d. h. beim Bundesverwaltungsamt.
Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen. (Sonderregelung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).
Auf Antrag können Abschläge gezahlt werden:
a) Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt,
b) bei Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt und
c) in Pflegefällen.
Inwieweit sind Aufwendungen beihilfefähig?
Bei Personen, die einer privaten Versicherung angehören bzw. überhaupt nicht versichert sind, werden für die beihilfefähigen Aufwendungen Beihilfen in Höhe des sog. Bemessungssatzes (s. Punkt 9) gewährt.
Bei freiwillig versicherten Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen - ohne Beitragszuschuss (Beamtinnen und Beamte) - (z. B. AOK, DAK, Barmer Ersatzkasse) werden die beihilfefähigen Aufwendungen im Rahmen der BhV als Beihilfe gezahlt, die über die im Einzelfall von der Krankenkasse gewährten Leistungen hinausgehen.
Ansonsten wird eine Beihilfe nach dem Bemessungssatz (siehe auch LINK einfügen) gewährt.
Die pflichtversicherten Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen einschließlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind grundsätzlich auf die Kassenleistung angewiesen.
Für pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer im öffentlichen Dienst besteht ein Beihilfeanspruch nur, wenn von der Krankenkasse keine Leistungen oder nur Zuschüsse erbracht werden, wie z. B. bei Behandlung durch Heilpraktiker oder bei Zahnersatz.
Zu welchen Aufwendungen wird Beihilfe gewährt?
(Eine abschließende Aufzählung ist im Rahmen dieser Informationsschrift nicht möglich.)
1. Beihilfe für ärztliche und zahnärztliche Leistungen
Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen richtet sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält je nach Leistungsart unterschiedliche Schwellen- und Höchstwerte.
Beihilfefähig sind die Leistungen des Arztes/Zahnarztes bis zum Schwellenwert der GOÄ/GOZ (das 2,3-, 1,8- bzw. 1,15-fache des Gebührensatzes). Bestimmte Umstände, die in einer schriftlichen Begründung des Arztes dargelegt werden müssen, rechtfertigen die beihilferechtliche Anerkennung bis zum 3,5- bzw. 2,5- bzw. 1,3-fachen des Gebührensatzes. Auch mit den Ärzten vereinbarte Honorare (Abdingungen) sind nur bis zum o. a. Gebührenrahmen beihilfefähig. Vor Beginn von zahnärztlichen Behandlungen empfiehlt es sich, einen Heil- und Kostenplan (GOZ Nr. 003) vorzulegen. Aufwendungen für einen Heil- und Kostenplan der GOZ Nr. 002 sind nicht beihilfefähig.
Bei Aufwendungen für Zahnersatz sind die Material- und Laborkosten (einschließlich Edelmetalle und Keramik – jedoch ohne Glaskeramik) zu 60 % beihilfefähig. Ab 01.01.2005 sind die Material- und Laborkosten für Zahnersatz nur noch zu 40 % beihilfefähig.
Für die Abrechnung ist es erforderlich, dass die Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt ist:
Nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen sind beihilfefähig:
Nicht beihilfefähig sind
2. Beihilfe zu den Kosten eines Heilpraktikers
Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig.
3. Beihilfe zu Arzneimittelkosten
Aufwendungen für vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit verbrauchte oder nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind, nach Abzug des Eigenanteils (vgl. 6.8) beihilfefähig, sofern sie verschreibungspflichtig sind. Auf dem Rezept muss für jedes Arzneimittel die Pharmazentralnummer (PZN) angegeben sein.
Ausnahmen:
Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht beihilfefähig, wenn sie nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig, wenn sie nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ausnahmsweise verordnet werden dürfen.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können als beihilfefähig anerkannt werden.
4. Beihilfe zu den Kosten für eine Heilbehandlung
Aufwendungen für die vom Arzt schriftlich verordneten Heilbehandlungen (z. B. Massagen, Packungen, Bäder u. a.) sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Die entsprechende Verordnung ist dem Antrag beizufügen.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer anerkannten Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur.
Eigenbehalte (vgl. 6.8) gibt es bei Heilbehandlungen nicht, sofern das Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt hat.
5. Beihilfe zu den Aufwendungen für Hilfsmittel
Aufwendungen für die vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Bruchbänder u. ä.) sind nach Abzug der Eigenbehalte (vgl. 6.8) beihilfefähig. Für einige Hilfsmittel sind Höchstbeträge festgesetzt worden, in diesen Fällen wird kein Eigenbehalt abgezogen.
Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) sind für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig. Sie müssen vorher augenärztlich verordnet sein, eine Sehschärfenbestimmung durch den Optiker reicht nur bei einer neuen Beschaffung aus. Die ärztliche Verordnung muss mit dem Beihilfeantrag vorgelegt werden. Ebenso gelten für die Beihilfefähigkeit von Brillengläsern bestimmte Höchstbeträge. In diesen Höchstbeträgen sind Kosten für Gläser, Entspiegelung und Härtung von Kunststoffgläsern enthalten. Die Mehrkosten für Tönung, (max. 11 Euro pro Glas) und/oder Kunststoffgläser (max. 21 Euro pro Glas) sind nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen aufgrund einer ärztlichen Verordnung beihilfefähig.
Für Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr sind Sehhilfen nur dann beihilfefähig, wenn sie unter folgenden Erkrankungen leiden
Die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen sind neben den genannten Voraussetzungen nur dann beihilfefähig, wenn
Auf den Rechnungen müssen die jeweiligen Mehrkosten für Tönung, Entspiegelung, Dreistufen- oder Multifokalgläser und Kunststoff vermerkt sein.
Zu den Mehraufwendungen für Kontaktlinsen wird nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen eine Beihilfe gewährt. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beihilfe zu den Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung von Hilfsmitteln:
Zu diesen Kosten wird eine Beihilfe gewährt, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 100 Euro hinausgehen. Es empfiehlt sich, die Belege zu sammeln und einmal jährlich vorzulegen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und für Pflege- und Reinigungsmittel von Kontaktlinsen.
Nicht beihilfefähig sind auch:
Gegenstände, deren Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Hierzu gehören als Gebrauchsgüter des täglichen Leben z. B. Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte, Eisbeutel und -kompressen usw.
6. Beihilfe bei einer stationären Krankenhausbehandlung
Beihilfefähig sind die Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung, und zwar
Bei stationärer Behandlung in Privatkliniken, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, sind Mehrkosten bis zur Höhe der Aufwen-dungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung beihilfefähig. Krankenhäuser der Maximalversorgung sind z. B. Universitätskliniken.
7. Beihilfen bei Komplextherapien
Eine Komplextherapie wird von einem berufsübergreifenden Team von Therapeuten erbracht, dem auch Ärzte, Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen angehören müssen.
Leistungen für pauschal berechnete ambulante oder voll- und teilstationäre Komplextherapien sind beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit ist begrenzt auf die von der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung gezahlten Beträge.
8. Eigenbehalte, Belastungsgrenzen
Folgende Zuzahlungen sind durch Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen (Buchstaben a – c) bzw. der Beihilfe (Buchstabe d) zu erbringen:
a) 10 vom Hundert der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten bei
b) 10 Euro je Kalendertag bei
c) 10 vom Hundert und 10 Euro je Verordnung für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme bei häuslicher Krankenpflege.
d) Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag (sog. „Praxisgebühr") von 10 Euro je Kalendervierteljahr je Beilhilfeberechtigten und je berücksichtungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen/psychotherapeutischen und zahnärztlichen Leistungen.
Ausnahmen von den Zuzahlungen:
9. Fahrtkosten
Fahrtkosten sind im Wesentlichen beihilfefähig bei Fahrten im Zusammenhang mit Leistungen die stationär erbracht werden sowie Fahrten zu
a) ambulanten Behandlungen,
b) vor- oder nachstationärer Behandlung,
c) Durchführung einer ambulanten Operation,
d) Durchführung eines stationsersetzenden Eingriffs im Krankenhaus.
Die Fahrtkosten zu a) bis d) sind bis zu 200 Euro wie zu einer stationären Krankenhaus-behandlung beihilfefähig aber nur unter der Voraussetzung, dass eine an sich gebotene Krankenhausbehandlung
- vermieden wird oder
- verkürzt wird oder
- nicht durchführbar ist.
Bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen kann darüber hinaus eine Beihilfe nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung durch die Beihilfestelle. gewährt werden.
Beihilfefähig sind Fahrtkosten bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie Kosten der Gepäckbeförderung.
Darüber hinaus sind grundsätzlich auch Krankentransport- und Rettungsfahrten beihilfefähig.
10. Beihilfe bei Heilkur/Mutter-Kind-Kur/Sanatoriumsaufenthalt
Heilkuren sind im Gegensatz zu Sanatoriumsaufenthalten nur für aktive Bedienstete beihilfefähig, nicht für Angehörige oder Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Wird von Angehörigen bzw. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern eine Kur durchgeführt, dann sind allein die Kosten für den Arzt und die vom Arzt verordneten bzw. angeordneten Arzneimittel/Heilbehandlungen beihilfefähig, ohne dass es hierzu einer vorherigen Anerkennung bedarf. Diese Einschränkung gilt bei Mutter-Kind-Kuren nicht, d. h. auch die berücksichtigungsfähige Ehefrau kann eine Mutter-Kind-Kur durchführen.
Die Aufwendungen - außer Arztkosten und Kosten für Arzneimittel/Heilbehandlungen - sind nur dann beihilfefähig, wenn die Beihilfefähigkeit des Sanatoriums-/(Mutter-Kind-)Kuraufenthaltes vorher unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei der Beihilfestelle beantragt und von dort anerkannt wird. Die Behandlung muss innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden.
Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung/Heilkur durchgeführt worden ist.
Ausnahme von der Vierjahresfrist: U. a. bei einer schweren chronischen Erkrankung.
Beihilfefähig sind:
11. Beihilfe zu den Kosten einer Berufspflegekraft bei vorübergehender häuslicher Pflege
Die Kosten einer nach ärztlicher Bescheinigung notwendigen Berufspflegekraft (Krankenschwester/-pfleger) sind beihilfefähig. Ebenso können die Kosten für eine vom Arzt für geeignet erklärte Ersatzpflegekraft als beihilfefähig anerkannt werden.
12. Beihilfe zu den Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe
Zur Weiterführung des Haushaltes eines/einer Beihilfeberechtigten anlässlich stationärer Unterbringung sind die Kosten (Höchstbeträge!) einer Familien- und Haushaltshilfe unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.
13. Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Sofern der dauernd Pflegebedürftige zu Hause gepflegt wird, können Beihilfen sowohl für eine Pflege durch berufliche Pflegekräfte als auch durch sonstige Personen (Verwandte, Bekannte) gezahlt werden.
Wird wegen dauernder Pflegebedürftigkeit eine Heimunterbringung erforderlich, so kann zu diesen Kosten ebenfalls eine Beihilfe gewährt werden.
Nähere Auskunft erteilt Ihre Beihilfestelle.
14. Beihilfe bei stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen
Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.
15. Beihilfe bei Behandlung im Ausland anlässlich privatem Aufenthalt
Aufwendungen, die durch eine Behandlung im Ausland entstanden sind, sind nur in der Höhe der Kosten beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären.
Den Belegen über Aufwendungen von mehr als 550 Euro ist eine Übersetzung beizufügen. Aus den Belegen muss ersichtlich sein, welche Leistung, z. B. durch den Arzt, erbracht wurde.
Es ist ratsam, eine zusätzliche Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen.
16. Beihilfe in Geburtsfällen
Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung und Entbindung sind beihilfefähig.
17. Beihilfe bei Vorsorgemaßnahmen
Die Aufwendungen aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (Krebsvorsorge u. a.) sind sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Die Kosten für Schutzimpfungen sind ebenfalls beihilfefähig; ausgenommen jedoch solche aus Anlass privater und dienstlich veranlasster Reisen ins Ausland.
18. Beihilfe bei künstlicher Befruchtung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation auf Grund einer Krankheit
Aufwendungen anlässlich einer künstlichen Befruchtung sind nach den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung beihilfefähig. Kosten für nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch sowie Sterilisation auf Grund einer Krankheit, sind im Rahmen der BhV beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind in diesem Zusammenhang Mittel zur Empfängnisverhütung, wie z. B. Pille, Spirale (Ausnahme: bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres).
Welche Aufwendungen sind nicht beihilfefähig?
Eine abschließende Aufzählung ist im Rahmen dieser Website nicht möglich. Dennoch geben wir wichtige Hinweise:
Begrenzung der Beihilfe
Die Beihilfe und die Leistung der Krankenkasse/-versicherung dürfen nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (100 % Begrenzung gemäß § 15 BhV).
Bei der ersten Antragstellung ist der Versicherungsnachweis vorzulegen.
Beihilfebemessungssätze
Der Bemessungssatz (d. h. der Erstattungsanteil am beihilfefähigen Rechnungsbetrag) beträgt gemäß § 14 BhV für
a) Beihilfeberechtigte 50 %
b) Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr im Familienzuschlag 70 % berücksichtigungsfähigen Kindern
c) berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 %
d) jedes im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kind 80 %
e) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen 70 %.
Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nach Buchstabe b nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 v.H.; die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen/Ersatzkassen ohne Beitragszuschuss erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v. H. der sich nach Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, zu denen die gesetzliche Krankenkasse/-versicherung keine Kostenerstattung geleistet hat (z. B. Behandlung durch den Heilpraktiker), dann beträgt der Bemessungssatz 50, 70, 80 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen.
Teilzeitbeschäftigung von Angestellten
Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer/innen (Angestellte, Arbeiter) erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, den dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten/Arbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht (§ 40 BAT, § 46 MTArb). Es ist auf die Wochenarbeitszeit abzustellen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen vereinbart war.
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