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Beihilfe: Krankenhausaufenthalt
Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet "Krankenhausaufenthalt":
Beihilfefähig sind die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV) nach der Bundespflegesatzverordnung und dem Krankenhausentgeltgesetz sowie die vor- und nachstationären Krankenhausleistungen (§ 115 a SGB V), und zwar
Als Kosten eines Zweibettzimmers werden die niedrigsten Kosten für ein solches Zimmer in der Abteilung als beihilfefähig anerkannt, die auf Grund der medizinischen Notwendigkeit für eine Unterbringung in Betracht kommt. Für den Entlassungstag berechnete Kosten für die Wahlleistung „Zweibettzimmer" sind nicht beihilfefähig (vgl. § 22 Bundespflegesatzverordnung).
Zu vollstationären oder teilstationären Krankenhausleistungen zählen auch stationäre und teilstationäre Leistungen zur Rehabilitation, die sich unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung anschließen (Anschlussrehabilitation). Als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich.
Der Eigenbehalt beträgt bei vollstationärer Krankenhausbehandlung 10 Euro je Kalendertag, für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr.
Bei stationärer Behandlung in einer Privatklinik, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet, sind Mehrkosten bis zur Höhe der Aufwendungen für das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus der Maximalversorgung beihilfefähig. Krankenhäuser der Maximalversorgung sind beispielsweise Universitätskliniken.
Für Fragen zu Aufwendungen bei Krankenhausaufenthalten stehen Ihnen die persönlichen Ansprechpartner Ihrer Beihilfestelle gerne zur Verfügung.
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