Krankenhaustransparenzgesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz

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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)

 

A. Problem und Ziel

Um die stationäre Versorgung in Deutschland auf einem hohen Qualitätsniveau zu sichern, bedarf es einer Erhöhung der Transparenz über das Leistungsgeschehen. Eine konsequente Qualitätsorientierung der Krankenhäuser bedeutet nicht nur, Qualitätsanforderungen auf Basis fachlich unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnisse festzulegen und zu messen, sondern auch, diese Ergebnisse in übersichtlicher Form und allgemeinverständlicher Sprache zu veröffentlichen. Patientinnen und Patienten haben ein Recht darauf zu wissen, welches Krankenhaus welche Leistungen mit welcher Qualität anbietet. Die bereits bestehende Berichterstattung über die stationäre Qualität der Leistungserbringung muss deshalb weiterentwickelt und ergänzt werden. Am 10. Juli 2023 haben sich Bund und Länder auf gemeinsame Eckpunkte für eine Krankenhausreform verständigt und vereinbart, dass der Bund das Vorhaben in einem eigenen Gesetz umsetzt und die bestehende Datenbasis verbessert.

B. Lösung

Zur Erhöhung der Transparenz wird das Bundesministerium für Gesundheit künftig zur Information und Aufklärung von Patientinnen und Patienten aktuelle sowie fortlaufend aktualisierte Daten über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte des stationären Versorgungsgeschehens in Deutschland veröffentlichen. Dafür werden die Krankenhäuser Versorgungsstufen (Level) zugeordnet sowie die Verteilung der Leistungsgruppen auf die einzelnen Standorte transparent dargelegt. So erhalten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich über das Leistungsgeschehen des jeweiligen Krankenhausstandorts angemessen zu informieren und werden in die Lage versetzt, eine selbstbestimmte und qualitätsorientierte Auswahlentscheidung für die jeweilige Behandlung treffen zu können. Ferner stärkt ein solches Transparenzverzeichnis auch die intrinsische Motivation der Mitarbeitenden der
Krankenhäuser, stetig Verbesserungspotentiale zu heben und Prozesse im Versorgungsgeschehen zu optimieren.
Die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses hat keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und für die Krankenhausvergütung. Die Leistungsgruppen werden ausschließlich zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis benannt. Die Definition und Ausgestaltung der Leistungsgruppen bleibt der Krankenhausreform vorbehalten. An dem in den Eckpunkten vereinbarten Verfahren zur erstmaligen Definition und Weiterentwicklung von Leistungsgruppen wird ausdrücklich festgehalten.

C. Alternativen
Alternative Regelungen, die ebenfalls zu einer kurzfristigen, umfassenden und nachhaltigen Transparenz über das Leistungsgeschehen führen, sind nicht ersichtlich. Der gesetzliche Auftrag in § 136a Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wurde bislang nicht umgesetzt.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bundeshaushalt entstehen durch die Veröffentlichung eines Transparenzverzeichnisses Ausgaben, die abhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung und den technischen Anforderungen und Gegebenheiten der Daten sind und insoweit nicht abschließend quantifiziert werden können. Es ist schätzungsweise von einmaligen Umsetzungskosten in Höhe von mindestens 100 000 Euro und jährlichen Umsetzungskosten von mindestens 250 000 Euro auszugehen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand aufgrund von Bürokratiekosten aus neuen Informationspflichten für Krankenhäuser.

Durch die Erfassung und Übermittlung der Datenmeldungen zu Pflegekräften je Leistungsgruppe, zu Ärztinnen und Ärzten, zu standortbezogenen Leistungsgruppen, zu standortbezogenen Diagnosen je Fall sowie jeweils fallbezogenen Leistungsgruppen nach den neuen sowie ergänzten Vorschriften des § 21 Absatz 2 Nummer 1 lit. e, f und g, Nummer 2 lit. f und i sowie Absatz 7 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) entsteht den Krankenhäusern ein geringer, nicht quantifizierbarer Aufwand. Für die Datenmeldungen zu Ärztinnen und Ärzten wird eine vergleichbare Datenübermittlung bereits seit 2019 für das Pflegepersonal durchgeführt. Für die Datenmeldungen insgesamt existiert bereits ein etablierter Datenübermittlungsweg, so dass die Datenübermittlungssysteme nur geringfügig angepasst werden müssen. Welche Kosten damit verbunden sind, ist vom einzelnen Krankenhaus und seiner Ausstattung abhängig und lässt sich nicht abschließend beziffern.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Insgesamt entsteht für die Verwaltung Erfüllungsaufwand aufgrund der neu normierten Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie der Aufgaben zur Umsetzung eines Transparenzverzeichnisses für das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Der Aufwand ist nicht abschließend quantifizierbar. Schätzungsweise entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 33 500 Euro für
das InEK und 400 000 Euro für das IQTIG sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 15 200 Euro für das InEK und 150 000 Euro für das IQTIG. Demgegenüber stehen mittelbare Aufwandseinsparungen in Höhe von schätzungsweise 800 000 Euro aufgrund der Aufhebung der Aufgaben nach § 136a Absatz 6 SGB V und nach § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 SGB V.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind nicht zu erwarten. Der erwartete Nutzen bei der Veröffentlichung von Qualitätsinformationen im Transparenzverzeichnis besteht darin, dass sich die stationäre Behandlungsqualität insgesamt verbessert und damit nachhaltig Kosten für die Behandlung gesenkt werden.


 

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