Entwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

 

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Entwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz  (PUEG)

Der Entwurf sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

Pflege zu Hause stärken, Leistungen verbessern, finanzielle Belastungen begrenzen

Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht.

Aus diesem Grund werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5% angehoben.

Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Die Verbesserungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht. Die Sätze werden

- von 5 Prozent auf 15 Prozent bei 0 - 12 Monaten Verweildauer,
- von 25 Prozent auf 30 Prozent bei 13 - 24 Monaten,
- von 45 Prozent auf 50 Prozent bei 25 - 36 Monaten
- und von 70 Prozent auf 75 Prozent bei mehr als 36 Monaten angehoben.

Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten.

Die komplex und intransparent gewordenen Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu strukturiert und systematisiert, so dass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet sind.

Bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende

In der stationären Pflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt. Dabei ist die Situation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu berücksichtigen.

Um das Potential der Digitalisierung zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung zu nutzen und die Umsetzung in die Praxis zu unterstützen, wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.

Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Mio. Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.

Stabilisierung der Finanzen

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Diese Maßnahme ist mit Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Mrd. Euro/Jahr verbunden. Die Bundesregierung soll ermächtigt werden, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss.

Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder = 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)
Mitglieder mit 1 Kind = 3,40% (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
Mitglieder mit 2 Kindern = 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
Mitglieder mit 3 Kindern = 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)
Mitglieder mit 4 Kindern = 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)

Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet.

Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7%.


Auszug aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)

A. Problem und Ziel

Auf der Basis von im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege sollen Anpassungen in der Pflegeversicherung vorgenommen werden. Insbesondere sollen die häusliche Pflege gestärkt und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sowie andere Pflegepersonen entlastet werden. Darüber hinaus sollen die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende verbessert sowie die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende noch besser nutzbar gemacht werden.

Dabei sind die allgemeinen ökonomischen Rahmenbedingungen sowie die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung zu beachten. Aufgrund der demographischen Entwicklung, höherer Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege und der in den letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für PoC-Antigen-Testungen in der Langzeitpflege sind Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich.
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zu den Aktenzeichen 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17 ist der Gesetzgeber ferner gehalten, bis spätestens zum 31. Juli 2023 das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform auszugestalten.

B. Lösung

Zur Erfüllung der oben genannten Ziele sieht dieser Gesetzentwurf insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Die finanzielle Entwicklung der sozialen Pflegeversicherung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass sich kurzfristig ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergeben kann und dass die grundsätzlich vorgesehene, gesetzliche Anpassung des Beitragssatzes in diesen Fällen eine zu lange Vorlaufzeit haben kann. Deshalb wird für den Fall eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs zusätzlich eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes ergänzt. Zudem wird die Rückzahlung der Liquiditätshilfe des Bundes an den Ausgleichsfonds von 1 Milliarden Euro nunmehr bis spätestens zum 31. Dezember 2023 zur Hälfte erfolgen. Die verbleibenden 500 Millionen Euro werden bis
spätestens zum 31. Dezember 2028 zurückgezahlt.

Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht. Angesichts lohnbedingt steigender Pflegevergütungen ambulanter Pflegeeinrichtungen werden ebenso die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht.

Die Regelungen zum Pflegeunterstützungsgeld werden angepasst: Wenn die Voraussetzungen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz vorliegen, soll das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden können.

Mit der Einführung der Leistung der Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Versorgungs- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson soll auch der Zugang zu stationären Vorsorgeleistungen erfasst und der Zugang zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erleichtert werden, in dem unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird. Hierfür wird mit § 42a SGB XI ein eigener Leistungstatbestand im Pflegeversicherungsrecht eingeführt, der dem Anspruch nach § 40 Absatz 3 Satz 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) alter Fassung (neu: § 40 Absatz 3a Satz 1 SGB V) nachgebildet ist.

Nachdem zum 1. Januar 2022 Leistungszuschläge eingeführt worden sind, um die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung zu reduzieren, werden diese Leistungszuschläge ab dem 1. Januar 2024 nochmals um 5 bis 10 Prozentpunkte erhöht.

Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten.

Die Möglichkeiten der Digitalisierung sollen in der Langzeitpflege noch besser genutzt werden. Dazu wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet, das die Potentiale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden identifiziert und verbreitet. Das bestehende Förderprogramm nach § 8 Absatz 8 SGB XI für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und entfristet. Die bisher weitgehend freiwillige Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur wird durch eine verpflichtende Anbindung der Pflegeeinrichtungen ersetzt.

Ferner wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung umgesetzt. Hierfür wird der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist in § 18 SGB XI geregelt. Die Praxis zeigt, dass mit der in verschiedenen Reformschritten seit 2008 gewachsenen Komplexität und Unübersichtlichkeit der geltenden Norm Verständnisschwierigkeiten, Auslegungsfragen und Unsicherheiten verbunden sind. § 18 SGB XI wird daher neu strukturiert und
systematisiert, so dass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet sind. Zudem werden aus Gründen der Rechtssicherheit inhaltliche Anpassungen vorgenommen.

Die Landesverbände der Pflegekassen werden zukünftig verpflichtet, die Landesrahmenverträge zur pflegerischen Versorgung barrierefrei zu veröffentlichen. Zudem wird die Transparenz für die Versicherten, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, verbessert: Die in § 108 Absatz 1 Satz 1 SGB XI geregelte Übersicht über die von den Pflegebedürftigen in der Vergangenheit bezogenen Leistungen und deren Kosten wird auf Wunsch von den Pflegekassen künftig einmal je Kalenderhalbjahr automatisch übersandt. Der Qualitätsausschuss wird zu mehr Transparenz und zur Einrichtung einer Referentenstelle zur Unterstützung der Betroffenenorganisationen verpflichtet.

In der stationären Pflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch
Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt. Entwicklungen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt und Erkenntnisse aus dem Modellprogramm nach § 8 Absatz 3b SGB XI werden berücksichtigt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Auf der Basis von im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege sollen Anpassungen in der Pflegeversicherung vorgenommen werden. Insbesondere sollen die häusliche Pflege gestärkt und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sowie andere Pflegepersonen entlastet werden. Darüber hinaus sollen die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende verbessert sowie die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende noch besser nutzbar gemacht werden.

Dabei sind die ökonomischen Rahmenbedingungen sowie die finanzielle Lage der Pflegeversicherung zu beachten. Aufgrund der demographischen Entwicklung, höherer Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege und der in den letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für PoCAntigen-Testungen in der Langzeitpflege sind Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich.

Mit Beschluss vom 7. April 2022 zu den Verfahren mit den Aktenzeichen 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungswidrigkeit des § 55 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des § 57 Absatz 1 Satz 1 ausgesprochen. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum
31. Juli 2023 einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Zur Erfüllung der oben genannten Ziele sieht dieser Gesetzentwurf insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung:

Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der sozialen Pflegeversicherung im Sinne einer Absicherung bestehender Leistungsansprüche sowie zur Finanzierung der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Zudem wird die Rückzahlung der Liquiditätshilfe des Bundes an den Ausgleichsfonds von 1 Milliarde Euro nunmehr bis spätestens zum 31. Dezember 2023 zur Hälfte erfolgen. Die verbleibenden 500 Millionen Euro werden bis spätestens zum 31. Dezember 2028 zurückgezahlt.

Zur Begrenzung des starken Anstiegs der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pflegeversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung wird die Bemessungsgrundlage leicht abgesenkt.

Erhöhung des Pflegegelds und Anhebung der ambulanten Pflegesachleistungen:

Um die häusliche Pflege weiter zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht. Angesichts lohnbedingt steigender Vergütungen der Pflegedienste werden die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent angehoben. Anhebung der Zuschläge zur Begrenzung der Eigenanteile bei vollstationärer Pflege:

Nachdem zum 1. Januar 2022 Leistungszuschläge zur Reduzierung der von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile eingeführt wurden, werden diese ab dem 1. Januar 2024 nochmals um 5 bis 10 Prozentpunkte erhöht. Mit dieser Maßnahme wird dem Trend zu steigenden Eigenanteilen noch stärker entgegengewirkt.

Regelhafte Dynamisierung:

Da die ambulanten Geld- und Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 erhöht und im vollstationären Bereich die Leistungszuschläge zur Eigenanteilsbegrenzung ebenfalls zum 1. Januar 2024 angehoben werden, wird die nach geltendem Recht für das Jahr 2024 vorgesehene allgemeine Leistungsdynamisierung um ein Jahr verschoben. Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert – zum 1. Januar 2025 um 5 Prozent, zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmenden im selben Zeitraum. Für die langfristige Leistungsdynamisierung wird die Bundesregierung im Rahmen ihrer Überlegungen zur langfristigen Finanzierung
der Pflegeversicherung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird bis zum 31. Mai 2024 Empfehlungen für eine stabile und dauerhafte Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung vorlegen. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der sozialen Pflegeversicherung betrachtet werden. Bei der Erarbeitung der Empfehlungen werden das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beteiligt.
Versorgung Pflegebedürftiger bei Aufenthalt der Pflegeperson in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung:

Zur Stabilisierung und Stärkung der häuslichen Pflege erhalten Pflegebedürftige einen Anspruch auf Erstattung aller anfallenden Kosten, die während einer stationären Vorsorgeoder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson anfallen. Zugleich wird die Unterstützung bei der Organisation der umfassenden Versorgung während der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme geregelt, wenn die pflegebedürftige Person währenddessen stationär versorgt werden soll. So wird die Inanspruchnahme stationärer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der häuslichen Pflegeperson deutlich attraktiver gestaltet. Denn Pflegepersonen haben in vielen Fällen einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, sind aber durch die Pflege faktisch daran gehindert, diesen geltend zu machen. Ziel dieser Regelung ist es, die Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten und gleichzeitig die Rehabilitation der Pflegeperson zu ermöglichen und damit deren Gesundheit und Erwerbsfähigkeit zu erhalten.
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld:

Das Pflegeunterstützungsgeld soll pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden können, wenn die Voraussetzungen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz vorliegen. Die Änderung dient dem Ziel der weiteren Unterstützung und Verbesserung häuslicher Pflegearrangements und soll Beschäftigte, die sich neben ihrer Beschäftigung um pflegebedürftige nahe Angehörige kümmern, in einer akut aufgetretenen Pflegesituation entlasten.

Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung:

Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 wird der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben.

Gleichzeitig werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet.

Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Auch Mitglieder mit Kindern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Beitragsabschläge erhalten. Für Mitglieder mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz.

Verbesserung der Transparenz für Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen:

Für Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, wird die Transparenz weiter verbessert: Die in § 108 Absatz 1 Satz 1 geregelte Übersicht über die von den Pflegebedürftigen in der Vergangenheit bezogenen Leistungen und deren Kosten wird auf Wunsch von den Pflegekassen künftig einmal je Kalenderhalbjahr automatisch übersandt.

Sind die Versicherten an detaillierteren Informationen darüber interessiert, welche Leistungen im Einzelnen bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht worden sind, erhalten sie von der Pflegekasse künftig zudem auch dazu entsprechende Auskünfte.
Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung in der Pflege:

Die Möglichkeiten der Digitalisierung in der Langzeitpflege sollen noch besser genutzt werden.

Dazu wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet, das die Potentiale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden identifiziert und verbreitet. Das bestehende Förderprogramm nach § 8 Absatz 8 SGB XI für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird um weitere Fördertatbestände wie eine stärkere Förderung der Anbindung der Pflege an die TI ausgeweitet und entfristet. Die bisher weitgehend freiwillige Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur wird durch einen verpflichtenden Anschluss der Pflegeeinrichtungen ersetzt. Im Bereich der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen wird klargestellt, dass die nach § 78a Absatz 1 Satz 1 SGB XI für digitale Pflegeanwendungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den Herstellern vereinbarten Vergütungsbeträge für die Hersteller und gegenüber den Pflegebedürftigen bindend sind. Außerdem werden die Pflegekassen verpflichtet, die Pflegebedürftigen über die von ihnen für ergänzende Unterstützungsleistungen und digitale Pflegeanwendungen selbst zu tragenden Kosten einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8 SGB XI vorab in schriftlicher oder elektronischer Form zu informieren.

Neustrukturierung und -systematisierung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit:

Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist in § 18 SGB XI geregelt. Die Praxis zeigt, dass mit der in verschiedenen Reformschritten seit 2008 gewachsenen Komplexität und Unübersichtlichkeit der geltenden Norm Verständnisschwierigkeiten, Auslegungsfragen und Unsicherheiten verbunden sind. § 18 SGB XI wird daher neu strukturiert und
systematisiert werden, so dass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet sind. Zudem werden aus Gründen der Rechtssicherheit inhaltliche Anpassungen vorgenommen.

Angesichts der Bedeutung der Betroffenenperspektive für die Verbesserung der Situation in der Pflege sollen die Grundlagen für die Beteiligung der Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen im Qualitätsausschuss Pflege verbessert werden: Der Qualitätsausschuss wird zu mehr Transparenz und zur Einrichtung einer Referenten- bzw. Referentinnenstelle zur Unterstützung der Betroffenenorganisationen verpflichtet.

In der stationären Pflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt. Entwicklungen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt und Erkenntnisse aus dem Modellprogramm nach § 8 Absatz 3b SGB XI werden berücksichtigt.


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Red 20230417

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