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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Sachsen:
§ 5 Aufwendungen für Komplextherapien
Werden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BhV in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind entstandene Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen beihilfefähig, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen zu tragen sind. Bei Komplextherapien handelt es sich um Berufsgruppen übergreifende Leistungen einer Gruppe von Therapeuten, der auch Ärzte, Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheit- und Medizinalberufen angehören müssen.
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