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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Sachsen:
§ 6 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Abweichend von Nummer 8 der Anlage 3 der Beihilfevorschriften sind Aufwendungen für Perücken auch bei männlichen Personen nach Vollendung des 25. Lebensjahres beihilfefähig.
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