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Änderungen der 10. Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gegenüber der vorherigen Fassung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Änderungen ab 01.04.2024 der 10. Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gegenüber der vorherigen Fassung
Änderungen der Bundesbeihilfeverordnungn (BBhV) zum 01.04.2024
Aufwendungen für Geräte bei Nutzung telemedizinischer Leistungen
Gruppentherapeutische Grundversorgung
Medizinprodukte
Lifestyle Arzneimittel
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Anpassung des Heilmittelverzeichnisses
Beihilfefähige Hilfsmittel
Digitale Gesundheitsanwendungen
Behandlung in zugelassenen und nicht zugelassenen Krankenhäusern
Übergangspflege im Krankenhaus
Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege
Außerklinische Intensivpflege
Fahrkosten bei Anschluss- und Suchtbehandlungen
Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Versorgung einer pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleitungen durch die Pflegeperson
Digitale Pflegeanwendungen
Früherkennungsprogramm
Verlängerung der Antragsfrist
Änderungen der Bundesbeihilfeverordnungn (BBhV) zum 01.04.2024
Zum 01.04.2024 sind einige einige Neuregelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Rechtsgrundlage hierfür ist die 10. Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 06.03.2024 (BGBI. 2024 I Nr. 92). Über die
wichtigsten Änderungen informieren wir Sie hier.
Die nachfolgenden Ausführungen sind nicht abschließend. Fragen richten Sie gerne an die jeweilige Dienststelle, den zuständigen Personalrat oder die jeweils zuständige Beihilfestelle.
Entsprechende Informationen finden Sie auch im Ratgeber "Beihilferecht in Bund und Ländern", den der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst / Beamtenbereich im Juli 2025 neu aufgelegt hat. Das Buch können Sie hier bestellen www.beihilferecht.de
Aufwendungen für Geräte bei Nutzung telemedizinischer Leistungen
Aufwendungen für telemedizinische Leistungen - beispielsweise Videosprechstunden - sind grundsätzlich beihilfefähig, da die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) diese nicht ausschließt.
Nicht beihilfefähig sind hingegen Kosten für die Beschaffung und den Betrieb haushaltsüblicher Kommunikationsmittel (z.B. Internetanschluss, Smartphone oder Laptop), da diese regelmäßig nicht nur auf die Nutzung der telemedizinischen Maßnahme ausgelegt sind und zur allgemeinen Lebensführung gehören. Dies gilt jedoch nicht für Geräte und deren Betrieb, die ausschließlich für eine medizinische Behandlung notwendig sind.
Gruppentherapeutische Grundversorgung
Aufwendungen für eine Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung sind beihilfefähig. Eine vorherige Genehmigung von der Beihilfestelle ist nicht erforderlich. Dabei können Personen, die das 21. Lj. vollendet haben, je Krankheitsfall jeweils vier Sitzungen in Einheiten von jeweils 100 Minuten in Anspruch nehmen. Werden die Sitzungen in Einheiten von 50 Minuten durchgeführt, erhöht sich die Anzahl der möglichen Sitzungen auf acht Sitzungen je Krankheitsfall.
Bei Personen, die das 21. Lj. noch nicht vollendet haben, oder Personen mit geistiger Behinderung können unter
Einbeziehung von Bezugspersonen je Krankheitsfall zusätzliche 100 Minuten als beihilfefähig berücksichtigt werden.
Insgesamt sind dann bei Einheiten von 100 Minuten fünf Sitzungen und bei Einheiten von 50 Minuten zehn Sitzungen
beihilfefähig.
Die Sitzungen der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung werden nicht auf sich anschließende weitere
psychotherapeutische Behandlungen angerechnet.
Medizinprodukte
Medizinprodukte sind keine Arzneimittel und daher grundsätzlich nicht beihilfefähig. Nur in Ausnahmefällen werden die Aufwendungen für Medizinprodukte berücksichtigt. Die bisherige Anlage 4 zu § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV entfällt, stattdessen wird nun direkt auf die Anlage V der ArzneimittelRichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verwiesen.
Lifestyle Arzneimittel
Die bisherige Anlage 5 zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 BBhV zu nicht beihilfefähigen Arzneimitteln, die überwiegend der
Erhöhung der Lebensqualität dienen, nahm bisher zeitversetzt auf die Regelung der Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Bezug. Aufgrund des direkten Verweises auf Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie
entfällt Anlage 5 der Biundesbeihilfeverodnung (BBhV).
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Neu hinzugekommene Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, waren zunächst bei Ausnahmetatbeständen nicht beihilfefähig, bis das Beihilferecht wieder aktualisiert worden ist.
Statt der gesonderten Regelung in Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c BBhV erfolgt ein direkter Verweis auf Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des GemeinsamenBundesausschusses zur Beihilfefähigkeit von nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Anpassung des Heilmittelverzeichnisses
Die beihilferechtlichen Höchstbeträge für Heilmittel in den Bereichen Physiotherapie, Podologie und Ernährungstherapie
werden an die jeweiligen Höchstpreise im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst.
Beihilfefähige Hilfsmittel
Nach ärztlicher Verordnung sind folgende Hilfsmittel, die bislang als nicht beihilfefähig aufgeführt waren, beihilfefähig:
- Blutdruckmessgerät,
- Farberkennungsgerät
- und Schlafpositionsgerät zur Lagetherapie bei positionsabhängiger obstruktiver Schlafapnoe (eine gleichzeitige
Versorgung mit einem Atemtherapiegerät ist ausgeschlossen)
Digitale Gesundheitsanwendungen
Aufwendungen für Digitale Gesundheitsanwendungen sind nach dem neuen § 25a Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) beihilfefähig, wenn diese von einem Arzt oder einem Psychotherapeuten verordnet worden sind. Beihilfefähig sind die im Verzeichnis digitaler Gesundheitsanwendungen (siehe https://diga.bfarm.de des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführten digitalen Gesundheitsanwendungen bis zu den Kosten für die Standardversion.
Aufwendungen für Zubehör der digitalen Gesundheitsanwendung sind beihilfefähig, wenn das Zubehör ausschließlich für die Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung zwingend erforderlich ist.
Behandlung in zugelassenen und nicht zugelassenen Krankenhäusern
Zur Vereinfachung und auch zur besseren Nachvollziehbarkeit der beihilfefähigen Aufwendungen wurde für die Wahlleistung Unterkunft in zugelassenen Krankenhäusern und in Privatkliniken ein pauschaler täglicher Höchstsatz eingeführt.
Als Basis gilt künftig der tägliche Durchschnittsbetrag für ein Zweibettzimmer (ohne Komfortleistungen) in Deutschland.
Dies ergibt einen Höchstbetrag von 1,2 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10
Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist. Der bisherige Abzugsbetrag von 14,50 Euro entfällt. Eine
Differenzierung zwischen Einbett- und Zweibettzimmer findet nicht statt.
Der neue Höchstbetrag wird durch die jährliche Anpassung des Basisfallwerts dynamisiert. Die Anpassung erfolgt regelmäßig zum 1. April eines Jahres.
Der beihilfefähige Höchstbetrag für die Wahlleistung Unterkunft beträgt ab 1. April 2024 täglich 51,79 Euro.
Übergangspflege im Krankenhaus
Wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder andere Pflegeleistungen
nicht erbracht werden können, sind Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung
erfolgt ist, für zehn Tage beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für
Unterkunft im Rahmen der Übergangspflege.
Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege
Neu aufgenommen wurde, dass die ambulant erbrachte psychiatrische häusliche Krankenpflege nicht nur von
entsprechenden Fachärzten, sondern auch von Psychologischen Psychotherapeuten verordnet werden kann.
Außerklinische Intensivpflege
Aufwendungen für eine außerklinische Intensivpflege sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht, die eine ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft erfordert. Der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege wird durch eine ärztliche Verordnung oder die Feststellung durch eine gesetzliche oder private Krankenversicherung nachgewiesen.
Beihilfefähig sind die Kosten auch dann, wenn die außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgt.
Fahrkosten bei Anschluss- und Suchtbehandlungen
Bei Hin- und Rückfahrt zu ambulanten Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sind die Kosten für Fahrten, die durch die
Rehabilitationseinrichtung selbst oder durch einem von diesem beauftragten Dienstleister durchgeführt werden, bis
zu 10 Euro pro Behandlungstag beihilfefähig.
Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Bei voranerkennungspflichtigen stationären Rehabilitationsmaßnahmen, Mutter-Kind- oder Vater-Kind
Rehabilitationsmaßnahmen und ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Heilbad oder
Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit entfällt das Gutachterverfahren.
Die Voranerkennung erfolgt stattdessen aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit der
Maßnahme.
Bei Diagnosen aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie ist die Bescheinigung zur Notwendigkeit auch durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten möglich.
Versorgung einer pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorgeoder Rehabilitationsleitungen durch die Pflegeperson
Um den Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen für Pflegepersonen zu stärken, haben pflegebedürftige Personen
ab dem 1. Juli 2024 entsprechend § 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Anspruch auf Versorgung in
zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation von einer Pflegeperson in Anspruch genommen werden.
Digitale Pflegeanwendungen Beihilfefähig sind Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) bei häuslicher Pflege entsprechend
§ 40a SGB XI unter der Voraussetzung, dass die Notwendigkeit der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen durch die private oder soziale Pflegeversicherung anerkannt wurde.
Beihilfefähig sind zudem ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen Pflegedienst bei der Nutzung digitaler
Pflegeanwendungen. Insgesamt sind die Aufwendungen zusammen bis zur Höhe von monatlich 50 Euro beihilfefähig.
Früherkennungsprogramm
Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis zweiten Grades beruht.
Beihilfefähig sind nach Maßgabe der Anlage 15 Aufwendungen für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
Tumorgewebsdiagnostik, genetische Analyse (Untersuchung auf Keimmutation), Früherkennungsmaßnahmen.
Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen
beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis dritten Grades beruht.
Beihilfefähig sind nach Maßgabe der Anlage 14 Aufwendungen für Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung, genetische Untersuchung, intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen.
Verlängerung der Antragsfrist
Die Antragsfrist von einem Jahr für die Gewährung von Beihilfe wird auf drei Jahre verlängert. Maßgeblich sind weiterhin das Rechnungsdatum und das Eingangsdatum der Rechnungsbelege bei der Beihilfestelle.
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