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BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
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Neuer Service für unsere Leserinnen und Leser
Für uns ist und bleibt die gedruckte Fassung des Ratgebers „BEIHILFERECHT in Bund und Ländern“ die Grundlage unseres umfassenden Angebots an unsere Leser/innen und Teilnehmer/innen am ABO-SERVICE.
Wir bieten Ihnen mehr Service und haben neben dem buchbegleitendem Internetangebot zu beihilferecht.de einen zusätzlichen Bereich unter www.beihilferecht.de/service geschaffen. Wir geben finden hier weitere - und umfassende - Informationen rund um die Beihilfe, Gesundheit sowie der Freien Heilfürsorge.
Vor allem zu der von einigen Ländern neu geschaffenen Pauschalen Beihilfe können mehr erfahren.
Das Beihilferecht des Bundes und der Länder
Auf dieser Website informieren wir Sie über das Beihilferecht des Bundes und der Länder, beispielsweise zur Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Privaten Krankenversicherung. Ebenso informieren wir über wichtige Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), deren allgemeine Grundlagen auch in den meisten Ländern gelten. Ein wichtiger Abschnitt der Beihilfe ist das Thema "Rehabilitation und Kurorte". Abschließend finden Sie eine Übersicht aller wichtigsten Beihilfeleistungen der Länder.
>>>Einleitung (u.a. Gesundheitsversicherung, Pflege, Beihilfe, PKV bleiben für Beamte und Anwärter erste Wahl)
>>>Die private Krankenversicherung (PKV)
>>>Gesetzliche Krankenversicherung - u.a. Versicherungsschutz für alle
>>>Pflegeversicherung als Zweig der Sozialversicherung - u.a. Pflegebedürftigkeit
>>>Beihilferecht des Bundes u.,a. Beihilferecht des Bundes, Zahnärztliche Leistungen (§§ 14 ff. BBhV), Vorsorge- bzw. Früherkennungsmaßnahmen (§ 41 BBhV), Aufwendungen bei Geburten, Beihilfe im Ausland (§ 11 BBhV), Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
>>>Pflege im Beihilferecht u.a. Dauernde Pflegebedürftigkeit (§§ 37 BBhV ff.)
>>>Nicht beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren u.a.Rehabilitation und Kurorte gemäß Heilbäder- und Kurorteverzeichnis, Stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV) „Sanatoriumsbehandlung“, Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) „Heilkur“, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (§ 34 BBhV), Aufwendungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union entstanden sind
Beihilferegelungen in den Ländern
>>>Beihilferecht in Baden-Württemberg
>>>Beihilferecht in Bayern
>>>Beihilferecht in Berlin
>>>Beihilferecht in Brandenburg
>>>Beihilferecht in Bremen
>>>Beihilferecht in Hamburg
>>>Beihilferecht in Hessen
>>>Beihilferecht in Mecklenburg-Vorpommern
>>>Beihilferecht in Niedersachsen
>>>Beihilferecht in Nordrhein-Westfalen
>>>Beihilferecht in Rheinland-Pfalz
>>>Beihilferecht im Saarland
>>>Beihilferecht in Sachsen
>>>Beihilferecht in Sachsen-Anhalt
>>>Beihilferecht in Schleswig-Holstein
>>>Beihilferecht in Thüringen
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Text der BBhV finden Sie hier:
>>>hier geht es zur aktuellen Fassung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4)
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1)
Beihilfefähige Medizinprodukte
Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c)
Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3)
Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten
Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4)
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)
Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4)
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Anlage 12 (zu 25 Absatz 1, 2 und 4)
Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1)
Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
Beihilfe in den Ländern
Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In Bund und Ländern bestehen unterschiedliche Regelungen. Zwar orientieren sich víele Länder an den Beihilferegelungen des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV), dennoch bestehen hinsichtlich der einzelnen Beihilferegelungen - teilweise erhebliche - Abweichungen. Hier finden Sie LINKS, die Sie zu Regelungen der Länder führen.
Weiter Infos unter:
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Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um die Beihilfe. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher aufgespielt, davon drei Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |
Red MÖD 20210306 / Red UT 20210528 / 20210331