Beihilferecht: Beihilfeleistungen in Nordrhein-Westfalen

 

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Beihilfeleistungen in den Ländern - Nordrhein-Westfalen

Hier informieren wir über wichtige landesrechtliche Inhalte zum Beihilferecht in Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlage:

Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) aufgrund § 77 Absatz 8 Landesbeamtengesetz (LBG NRW)
Zur >>>Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

Aktuelles

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) letztmals zum 01.01.2020 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen. Alternativ finden Sie die aktuelle Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen auch hier.

Hier die wesentlichen Änderungen, die durch die 10. Änderungsverordnung der Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) vorgenommen worden sind:

Mit Wirkung vom 01.01.2020 ist die Beihilfenverordnung NRW geändert worden. Die Neuregelungen gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind. Auf folgende Änderungen wird in besonderer Weise hingewiesen.

Aufwendungen für Kinder

Durch die 10. Änderungsverordnung zur BVO kann sich bei den krankheitsbedingten Aufwendungen für Kinder eine neue Zuständigkeit für die Bearbeitung der Beihilfen ergeben.

Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig - beispielsweise wenn beide Elternteile verbeamtet und beihilfeberechtigt sind - wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur noch dem
Beihilfeberechtigten gezahlt, der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags tatsächlich erhält (§ 2 Absatz 2 BVO). Dies kann man bei Besoldungsmitteilung erkennen.

Eine abweichende Bestimmung kann für Aufwendungen, die ab dem 01. Januar 2020 entstehen, nicht mehr berücksichtigt werden. Hierdurch kommt es möglicherweise zu einem Wechsel der für die Kinderaufwendungen zuständigen Beihilfestelle.

Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder hat auch Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz (§ 12 Absatz
1 BVO NRW). Dieser ist personenbezogen und beträgt im Regelfall für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit zwei oder
mehr Kindern 70 Prozent. Bei mehreren Beihilfeberechtigten (unabhängig davon, nach welchen Beihilfevorschriften - Bundes- oder Landesrecht - ein Beihilfeanspruch besteht) erhält nur noch derjenige den erhöhten Bemessungssatz, der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält.

Bei Beihilfeberechtigen, die nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht einen von ihnen zum Erhalt des erhöhten Bemessungssatzes bestimmt haben, gilt diese Bestimmung jedoch bis auf Widerruf eines der Beteiligten fort.

Beihilfefähigkeit von Gesundheits- und Präventionskurse

1. Je Kalenderjahr wird zu den Aufwendungen für die Teilnahme an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen
- Bewegungsgewohnheiten,
- Ernährung,
- Stressmanagement
- und Suchtmittelkonsum
ein Zuschuss von bis zu 75 Euro je Kurs gezahlt. Der in Anspruch genommene Kurs muss aber von einer Gesetzlichen Krankenkasse als förderwürdig anerkannt sein und die Teilnahme an mindestens 80 Prozent der Kurseinheiten des Kurses nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Kursveranstalters nachzuweisen. Die Aufwendungen nach Ziffer 2 werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs beendet wurde. Die Zuschüsse sind auf Zuschüsse nach Nummer 3 anzurechnen.

2. Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn der Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 20 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare freiwillige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat.

3. Für Kursgebühren vergleichbarer Gesundheits- und Präventionskurse nach Nummer 1 Satz 1, die ein Dienstherr im Rahmen seines Betrieblichen Gesundheitsmanagements anbietet, kann Beihilfeberechtigten je Kalenderjahr für zwei Kurse ein Zuschuss von bis zu 75 Euro je Kurs gezahlt werden. Die Zuschüsse sind auf Zuschüsse nach Nummer 1 anzurechnen.


Weitere Informationen für Beihilfeberechtigte

Mit Wirkung vom 01.01.2019 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - BVO NRW - geändert worden.
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind die Neuregelungen grundsätzlich für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2018 entstehen, anzuwenden.

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des nordrhein-westfälischen Beihilfenrechts.
Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.

Die vollständigen, ab 01.01.2019 gültigen Vorschriften können Sie unter folgendem >>>Link
(https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2720100122084631587) einsehen.

1. Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 BVO NRW)

Die beihilfefähigen Aufwendungen bei vollstationärer, teilstationärer sowie vor- und nachstationärer Behandlung umfassen, wie bisher, auch vereinbarte Wahlleistungen (gesonderte berechnete ärztliche Behandlung oder Unterkunft im Zweibettzimmer mit separater Dusche und WC ohne Komfortleistungen.

Diese sind um folgende Eigenanteile (Selbstbehalte) zu kürzen:
Für die gesondert berechnete Unterkunft um 15 Euro und für die ärztliche Behandlung um 10 Euro täglich.

Bei Behandlungen in Krankenhäusern ohne Zulassung nach § 108 SGB V („Privatklinik“) beträgt der Selbstbehalt pauschal 25 Euro täglich.

Der Eigenanteil ist maximal für 20 Tage bzw. 500 EUR je beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Person im Kalenderjahr anzusetzen. Bislang waren die Eigenanteile für 30 Tage im Kalenderjahr, max. 750 Euro in Abzug zu bringen.

2. Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 BVO NRW)

Der beihilfefähige Betrag ist auf 11 Euro je Stunde, höchstens jedoch 88 Euro täglich, angehoben worden.

3. Beihilfefähige Aufwendungen für ambulante Kurmaßnahmen (§ 7 Absatz 2 BVO NRW)

Die Aufwendungen für eine ambulante Kurmaßnahme müssen vor Beginn der Behandlung von der Beihilfestelle als beihilfefähig anerkannt werden. Für eine Anerkennung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die medizinische Notwendigkeit vor Beginn einer Kurmaßnahme durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen und durch ein Gutachten der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes bestätigt wird.

Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, ist ein amtsärztliches Gutachten nicht mehr erforderlich.

4. Verfahren (§ 13 BVO NRW)

4.1. Die Antragsfrist wurde von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert.
4.2. Die Vorschrift, dass eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen, ist entfallen.

5. Anlage 3 der BVO NRW

Aufwendungen für Hilfsmittel

Hinter-dem-Ohr-Geräte (HdO-Geräte), In-dem-Ohr-Geräte (IdO-Geräte), Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte (C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals) und drahtlose Hörhilfen sind bis zu einem Betrag von 1.500 Euro pro Ohr (bislang 1.400 Euro) beihilfefähig. Mit diesem Betrag sind sämtliche Nebenkosten einschließlich der
Aufwendungen einer Otoplastik sowie der medizinisch notwendigen Fernbedienung abgegolten. Die Mindesttragedauer beträgt 5 Jahre.

Der beihilfefähige Höchstbetrag für ein Blutdruckmessgerät wurde auf 50 Euro festgelegt.

Des Weiteren wurden im Rahmen der Neufassung der Anlage 3 Regelungen zur Beihilfefähigkeit von bestimmten Hilfsmitteln in diese Anlage aufgenommen. Dies betrifft u.a. Blindenhilfsmittel, Neurodermitis-Overalls, Allergiebettwäsche.
Aufwendungen für medizinisch notwendige orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen sind höchstens für zwei Paar Schuhe und ein Paar Hausschuhe pro Jahr beihilfefähig.

6. Anlage 5 der BVO NRW

Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

Die beihilferechtliche Angemessenheit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen (z. B. Krankengymnastik, Massagen, Inhalationen) ist in der Anlage 5 der BVO NRW geregelt.

Die hier für die einzelnen Heilbehandlungen festgelegten beihilfefähigen Höchstbeträge sind durchweg erhöht worden.

7. Anlage 6 der BVO

Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
In der Anlage 6 sind Behandlungsmethoden aufgeführt, deren Aufwendungen nicht (Abschnitt I) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (Abschnitt II) als beihilfefähig anerkannt werden können.

Die Aufzählung der von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Abschnitt I) ist um die
- Kernspin-Resonanz-Therapie (MBS-Therapie) und
- Neurostimulation nach Molsberger (NSM)
erweitert worden.

Im Abschnitt II der Anlage 6 wurde die Protonentherapie aufgenommen. Die Aufwendungen für eine Protonentherapie sind grundsätzlich nur bei eingeschränkten Indikationen (Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus des Gemeinsamen Bundesausschusses) und nur in der Höhe beihilfefähig, wie sie die Behandlerin oder der
Behandler mit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung der erkrankten Person vereinbart hat.

Radiale Extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

Die Aufwendungen sind im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbehandlung der r-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 302 GOÄ beihilfefähig.

Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

Als weitere Indikation wurde die Behandlung der Fasciitis plantaris aufgenommen.

Red UT für BHR 2021


 

Antragsgrenzen & Fristen

Zur Gewährung der Beihilfe müssen die Aufwendungen einen Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird davon abweichend Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen 15,00 Euro übersteigen. Zu Rechnungsbelegen ist die Kostenerstattung der Krankenkasse bzw. -versicherung vorzulegen. Beim Nachweis einer ergänzenden privaten Krankenversicherung kann darauf verzichtet werden. Die Einführung der elektronischen Beihilfebearbeitung ist vorgesehen; dann sind zur Antragstellung keine Originalbelege mehr vorzulegen.

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

Arzneimittel

Beihilfefähig sind die von einem Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten bei seinen Verrichtungen verbrauchten oder schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie Medizinprodukte soweit diese nach der Arzneimittel-Richtlinie in der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption nur bei Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und bei Personen ab Vollendung des 48. Lebensjahres

Wesentliche Unterscheidungen:
1) Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Diese sind grundsätzlich beihilfefähig; außer solchen, die nach der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ausgeschlossen sind (außer bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).

Dabei sind grundsätzlich nicht beihilfefähig:
a) Mittel bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten
b) Mund- und Rachentherapeutika (außer z.B. bei Pilzinfektionen o.ä.)
c) Abführmittel (außer z.B. bei der Behandlung von Tumorerkrankungen o.ä.)
2) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel – egal ob apothekenpflichtig oder nicht – sind bei vollendetem 18. Lebensjahr nicht beihilfefähig.

Hierfür sind folgende Ausnahmen vorgesehen:
a) Als Begleitmedikation zu einer Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, sofern dies zwingend vorgeschrieben ist.
b) Bei unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen beim bestimmungsmäßigen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels.
c) Bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen im Rahmen des durch die Arzneimittel-Richtlinie definierten Therapiestandards.
3) Medizinprodukte

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen von Medizinprodukten entsprechend der Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses zugelassen sind, sind grundsätzlich beihilfefähig.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption nur bei Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und bei Personen ab Vollendung des 48. Lebensjahres.

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 40 ff.)

Die Regelung zur Minderung des Beihilfebemessungssatzes um 10 %-Punkte, wenn von Seiten des Rentenversicherungsträgers eine Beitragsentlastung von mindestens 90,00 Euro monatlich zusteht, ist entfallen.

Berücksichtigungsfähige Personen

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000,00 Euro nicht übersteigen. Zu diesen Einkünften zählt der der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Die Regelung, wonach zusätzlich die Differenz zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttorentenbetrag hinzuzurechnen war, ist entfallen. Entscheidend ist ausschließlich der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Kostendämpfungspauschale

Die Beihilfe wird um eine Kostendämpfungspauschale je Kalenderjahr gekürzt:

"Tabelle S. 183"

Die Beträge werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 60,00 Euro.

Die Kostendämpfungspauschale bemisst sich bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern nach dem Ruhegehaltssatz maximal jedoch 70 Prozent der Pauschalbeträge. Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 60 Prozent des Ruhegehaltssatzes, maximal jedoch 40 Prozent der oben genannten Beträge.

Bei Waisen, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale. Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entfällt die Kostendämpfungspauschale ebenfalls.

Belastungsgrenze

Die Summe der finanziellen Belastungen der Beihilfeberechtigten aus der Kostendämpfungspauschale, dem Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen (Zahnersatz, Kronen oder Suprakonstruktionen) sowie die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung) dürfen die Belastungsgrenze von 1,5 Prozent der Bruttojahresbezüge der Beihilfeberechtigten nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei die Bezüge des Vorjahres. Wird die Belastungsgrenze überschritten, werden keine weiteren Selbstbehalte abgezogen.

Zu den maßgeblichen Bruttobezügen zählen das Grundgehalt, die allgemeine Stellenzulage, Familienzuschlag ohne kinderbezogene Anteile, die Vermögenswirksamen Leistungen, Sonderzahlungen, sowie Leistungsbezüge der W – Besoldung.

Außer Betracht bleiben variable Bezügebestandteile wie z.B. Erschwerniszulagen oder Mehrarbeitsvergütungen.

Bei den Versorgungsbezügen wird das Ruhegehalt, das Witwen- bzw. Witwergeld, das Waisengeld sowie der Unterhaltsbeitrag berücksichtigt. Auszugehen ist hierbei immer vom ungekürzten Versorgungsbezug; so bleibt u.a. ein Versorgungsabschlag(-ausgleich) außer Betracht.

Zusätzliche Belastungsgrenze für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel:

Sofern diese Aufwendungen 200,00 Euro zuzüglich 0,5% der Vorjahresbezüge übersteigen, wird dies als Beihilfe zusätzlich gezahlt. Werden neben den Aufwendungen des Beihilfeberechtigten auch Arzneimittelaufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners geltend gemacht, sind dessen steuerliche Einkünfte in die Berechnung der Belastungsgrenze mit einzubeziehen. Bei dieser Belastungsgrenze
bleiben jedoch z. B. homöopathische, anthroposophische und pflanzliche Arzneimittel sowie sogenannte Lifestylepräparate außer Betracht. Diese Belastungsgrenze wird nur auf Antrag des Beihilfeberechtigten festgesetzt. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens aber bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind.

Geburt

Beihilfefähig sind
- die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der Gebührenordnung,
- die ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung,
- die vom Arzt, von der Hebamme oder vom Entbindungspfleger verbrauchten Stoffe und Verbandmittel sowie die auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Stoffe, wie Heilmittel, Verbandmittel und dergleichen,
- die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten,
- eine Hauspflegerin bei Geburten (auch bei Fehl- und Totgeburten) in der Wohnung oder einer ambulanten Entbindung in einer Entbindungsanstalt für einen Zeitraum bis zu vierzehn Tagen, beginnend mit dem Tage der Geburt,
- die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten,
- Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung,
- eine Familien- und Hauspflegekraft.

Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird ein Zuschuss von 170,00 Euro gewährt.

Heilpraktiker

Bei Leistungen von Heilpraktikern sind in Nordrhein-Westfalen ebenfalls wie beim Bund die mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich vereinbarten Sätze abrechnungsfähig.

Pflege
- Ambulant
- Stationär

Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes.

Bei vollstationärer Pflege bestehen folgende Unterschiede:

Verbleibt unter Berücksichtigung der so ermittelten Beihilfe und den Leistungen der Pflegeversicherung bei den pflegebedingten Aufwendungen ein Restbetrag, wird dieser zusätzlich als Zuschuss (zu 100 Prozent) gezahlt.

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt, soweit sie folgende Eigenanteile überschreiten (Zusatzleistungen, z.B. Einzelzimmerzuschläge werden dabei nicht berücksichtigt):
1. bei Beihilfeberechtigten mit
a) einem Angehörigen 30 Prozent,
b) mehreren Angehörigen 25 Prozent
des um 600,00 Euro – bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 450,00 Euro – verminderten Einkommens oder
2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 50 Prozent des um 400,00 Euro verminderten Einkommens.

Einkommen sind die monatlichen (Brutto-)Dienstbezüge (ohne sonstige variable Bezügebestandteile) oder Versorgungsbezüge, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder, die nach § 2 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind. Wird zu den Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen eine Beihilfe gezahlt, sind dem Einkommen des Beihilfeberechtigten das Erwerbseinkommen, die Versorgungsbezüge sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners hinzuzurechnen.

Tipp
Achtung bei Investitionskosten
Bitte informieren Sie sich im Voraus z.B. bei der Heimleitung über die Möglichkeit der Beihilfefähigkeit der Investitionskosten, da zu diesem Kostenblock ab dem Jahr 2013 Einschränkungen aufgrund der Finanzierung der Pflegeeinrichtungen bestehen.

Beginn Kasten S. 186_2
Besonderheiten in NRW bei der Anrechnung
Im Gegensatz zu den Regelungen im Bund und den übrigen Ländern werden dabei jedoch Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld und sonstige Summenversicherungen ab 100,00 Euro/Tag berücksichtigt.
Ende Kasten

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Rehabilitationsmaßnahmen

Die Beihilfeverordnung NRW unterscheidet vier verschiedene Kur- und Reha-Maßnahmen: Ambulante Kuren, ambulante bzw. stationäre  Rehabilitationsmaßnahmen sowie Mutter-Vater-Kind-Kuren.

Diese unterscheiden sich in der Ausrichtung der Maßnahmen, aber auch in dem Genehmigungsverfahren sowie im Erstattungsanspruch. Die sogenannte Anschlussheilbehandlung, also eine Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine schwere Krankenhausbehandlung kann sowohl als ambulante als auch als stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden.

Ambulante Kur

Eine ambulante Kur ist beihilfefähig, wenn sie
- nach einer ärztlichen Verordnung dringend notwendig ist,
- unter ärztlicher Leitung in einem im Kurortverzeichnisses aufgeführten Ort durchgeführt wird,
- nicht durch eine ambulante ärztliche Behandlung oder
- nicht durch andere ambulante Maßnahmen mit gleichen Erfolgsaussichten ersetzt werden kann.

Antragstellung und Fristen
- Antrag mit ärztlichem Attest; i.d.R. 2 Monate vor Beginn der Maßnahme,
- Angaben zum Beihilfeberechtigten,
- Angaben zum Patienten,
- beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung sowie
- Angaben zur Erreichbarkeit.

Zu einer ambulanten Kur kann für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage eine Beihilfe bewilligt werden sowie bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen einschließlich Reisetage.

Eine Anerkennung einer ambulanten Kur ist nur zulässig, wenn – vor der erstmaligen Antragstellung eine Beihilfeberechtigung von insgesamt 3 Jahren erfüllt ist, – im laufenden oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren nicht bereits eine als bei hilfefähig an erkannte stationäre oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn der Amtsarzt dies aus zwingenden medizinischen Gründen für notwendig erachtet. Die als beihilfefähig anerkannte ambulante Kur muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides oder innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen werden.

 

Hinweis
Ambulante Kur im Rahmen von Sonderurlaub
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein entsprechendes Votum der Amtsärztin oder des Amtsarztes vorausgesetzt, die beihilfefähige ambulante Kur nur im Rahmen eines genehmigten Sonderurlaubs möglich ist.

Beihilfefähige Kosten

Zu den Fahrtkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung und Behandlung wird ein Zuschuss von 60,00 Euro täglich gewährt.

Der Zuschuss reduziert sich auf 40,00 Euro / Tag, wenn zwei Familienmitglieder gemeinsam an einem Ort kuren; bei mehr als zwei gleichzeitig kurenden Familienmitgliedern beträgt der Zuschuss 120,00 Euro täglich für alle.

Des Weiteren sind Aufwendungen für
- ärztliche Leistungen,
- Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und
- ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Rahmen der Vorschriften beihilfefähig.

Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für das amtsärztliche Gutachten und den ärztlichen Schlussbericht.

Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen

Allgemeines

Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn
- sie vor Antritt genehmigt wurden,
- sie nach ärztlicher Verordnung dringend notwendig sind und nicht durch andere ambulante Maßnahmen oder einer ambulanten Heilkur mit gleichen Erfolgsaussichten ersetzt werden können (wird im Genehmigungsverfahren vom Amtsarzt geprüft!)
- Die Einrichtung muss mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben,
- Beihilfe kann für höchstens 20 Behandlungstage (bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen) bewilligt werden,
- eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit für die Durchführung einer ambulanten Rehabilitation ist nur zulässig, wenn im laufenden oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitation oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden ist (außer: zwingende medizinische Gründe stehen entgegen),
- die Maßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides oder innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen werden.

Bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme sind die Kosten für
- ärztliche Leistungen,
- Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und
- ärztlich verordnete Heilbehandlungen soweit sie wissenschaftliche allgemein anerkannt sind beihilfefähig.

Bei Pauschalabrechnung sind die Kosten in Höhe der Preisvereinbarung beihilfefähig, die die Einrichtung mit dem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Weitere – notwendige – Aufwendungen sind durch den Amtsarzt zu bestätigen.

Nebenkosten [z.B. Verpflegungs- und Unterbringungskosten (Ruheraum), Kurtaxe, Fahrkosten] sind – soweit in der Pauschalpreisvereinbarung nicht enthalten – bis zu einem Betrag von insgesamt 20,00 Euro täglich beihilfefähig. Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für amtsärztliche Gutachten und den ärztlichen Schlussbericht.

Antragstellung und Abrechnung

Der formlose Antrag auf Genehmigung einer ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahme ist mit einem aussagekräftigen ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle rechtzeitig, d.h. spätestens 2 Monate vor Beginn der geplanten Maßnahme, zu stellen. Der Antrag sollte folgendes enthalten:
- Angaben zum Beihilfeberechtigten bzw. zum Patienten
- beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung sowie Angaben zur Erreichbarkeit.

Dem Beihilfeantrag sind der ärztliche Schlussbericht, die Kostenbelege zu den oben genannten beihilfefähigen Aufwendungen und ein Erstattungsnachweis der jeweiligen Krankenversicherung beizufügen.

Anschlussheilbehandlung

Eine Anschlussheilbehandlung kann auch im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden (dies gilt auch für ambulant durchgeführte Chemo- oder Strahlentherapie):

Abweichend ist dabei zu beachten:
1. der behandelnde Krankenhausarzt bescheinigt die Notwendigkeit der Anschlussheilbehandlung,
2. die Behandlung muss spätestens 1 Monat nach der stationären Krankenhausbehandlung begonnen werden,
3. Aufwendungen für Arzneimittel, die die Einrichtung verordnet bzw. verabreicht, sind neben der Pauschale beihilfefähig.

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen

Voraussetzungen
- Vor Antritt genehmigungspflichtig,
- Stationäre Rehabilitationsmaßnahme muss nach ärztlicher Verordnung dringend notwendig sein und darf nicht durch andere ambulante Maßnahmen, eine ambulante Heilkur oder ambulante Rehabilitation ersetzt werden können,
- die stationäre Rehabilitation muss die Voraussetzungen nach dem SGB V erfüllen,
- die stationäre Rehabilitation kann für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage von der Beihilfe genehmigt werden, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
- im laufenden oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren wurde nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitation, stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt (außer: zwingende medizinische Gründe),
- die als beihilfefähig anerkannte Maßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen werden.

Kosten

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der aktuellen Pauschale beihilfefähig, die die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat.

Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Kosten für
- ärztliche Leistungen (z. B. für die Behandlung durch den Chefarzt),
- Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und
- ärztlich verordnete Heilbehandlungen – soweit sie beihilfefähig sind – in Rechnung gestellt, ist die vorgenannte Pauschale um 30 v.H. zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig.

Verfügt die Einrichtung über keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 120,00 Euro täglich, beihilfefähig.

Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für amtsärztliche Gutachten, Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht.

Zu den Kosten für Hin- und Rückfahrt wird ein Zuschuss gewährt:
- Innerhalb von NRW, incl. Gepäckbeförderung: 50,00 Euro
- Bei einer durch den Amtsarzt festgestellten notwendigen Behandlung in einem Ort außerhalb von NRW: 100,00 Euro (höchstens die tatsächlichen Kosten).

Ist die Hin- und Rückfahrt nur im Krankenwagen möglich und unvermeidbar, so sind diese Kosten beihilfefähig.

Der formlose Antrag ist mit einem aussagekräftigen ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle spätestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahme zu stellen.

Der Antrag sollte folgendes enthalten:
- Angaben zum Beihilfeberechtigten bzw. dem Patienten,
- beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung,
- Angaben zur Erreichbarkeit.

Dem ist der ärztliche Schlussbericht, alle Kostenbelege, die Bescheinigung der Einrichtung über eine aktuelle Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, aus der die Vertragspartner, das Vertragsdatum und die vereinbarte Pauschale in eindeutiger Weise hervorgehen und ein Erstattungsnachweis der Krankenversicherung beizufügen.

Bei Anschlussheilbehandlungen ist folgendes zu beachten:
- der behandelnde Krankenhausarzt bescheinigt die Notwendigkeit der Anschlussheilbehandlung,
- die Behandlung muss spätestens 1 Monat nach der stationären Krankenhausbehandlung begonnen werden,
- Aufwendungen für Arzneimittel, die die Einrichtung verordnet bzw. verabreicht, sind neben der Pauschale beihilfefähig,
- in dringenden Fällen kann die Anschlussheilbehandlung auch nachträglich genehmigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mutter-Vater-Kind-Kur

Voraussetzungen
- Vor Antritt genehmigungspflichtig,
- Kurbedürftigkeit der Mutter/des Vaters und/oder eines Kindes nach einer ärztlichen Verordnung,
- keine gleichen Erfolgsaussichten bei ambulanter ärztlicher Behandlung,
- Durchführung in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder in einer gleichartigen Einrichtung mit einem Versorgungsvertrag nach SGB V,

Eine stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur kann auch bei behandlungsbedürftigen Kindern bis zum 14. Lebensjahr bewilligt werden, wenn die der Amtsarzt bestätigt, dass zum Behandlungserfolg die Anwesenheit der Mutter oder des Vaters zwingend erforderlich ist.

Eine stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur kann für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage von der Beihilfe genehmigt werden, bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen.

Eine stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur ist nur zulässig, wenn:
- vor der erstmaligen Antragstellung eine Beihilfeberechtigung von insgesamt 3 Jahren erfüllt ist,
- im laufenden oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt worden ist (außer: zwingende medizinische Gründe).

 

Hinweis
Mutter-/Vater-Kind-Kuren
Viele der privaten Versicherungsverträge enthalten keine Leistungen für stationäre Müttergenesungs- oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren!

Beihilfefähige Kosten

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung sind entsprechend der Pauschale beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat. Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Kosten für
- ärztliche Leistungen, (z. B. für die Behandlung durch den Chefarzt)
- Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und
- ärztlich verordnete Heilbehandlungen – soweit sie beihilfefähig sind –

in Rechnung gestellt, ist die vorgenannte Pauschale um 30 v.H. zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Verfügt die Einrichtung über keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 104,00 Euro täglich, beihilfefähig. Mehrkosten für ein Zwei- oder Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig.

Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für amtsärztliche Gutachten, Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht.

Zu den Kosten für Hin- und Rückfahrt wird ein Zuschuss gewährt:
- Innerhalb von NRW, incl. Gepäckbeförderung: 50,00 Euro
- Bei einer durch den Amtsarzt festgestellten notwendigen Behandlung in einem Ort außerhalb von NRW: 100,00 Euro (höchstens die tatsächlichen Kosten).

Ist die Hin- und Rückfahrt nur im Krankenwagen möglich und unvermeidbar, so sind diese Kosten beihilfefähig.

Treten mehrere Personen die beantragte stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind-Kur gleichzeitig mit einem privaten PKW an, wird der Zuschuss für die erste Person zu 100 Prozent und für den/die Mitfahrer zu jeweils 50 Prozent gewährt.

Für mitgenommene nicht behandlungsbedürftige Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr wird jeweils ein Zuschuss von 30,00 Euro täglich einschließlich der Reisetage gewährt, soweit die Kosten der Unterbringung und Verpflegung dieser Kinder nicht im Rahmen der mit dem Sozialversicherungsträger getroffenen Vereinbarung für den oder die Behandlungsbedürftigen mit abgegolten sind; dies hat sich der Beihilfeberechtigte von der Einrichtung bescheinigen zu lassen. Der Zuschuss bezieht sich auf Fahrtkosten, Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung.

Antragstellung

Der formlose Antrag auf Genehmigung einer stationären Müttergenesungs- oder Mutter-/Vater-Kind-Kur ist mit einem aussagekräftigen ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle in der Regel spätestens 2 Monate vor Beginn der geplanten Maßnahme zu stellen.

Der Antrag sollte folgendes enthalten:
- Angaben zum Beihilfeberechtigten
- Angaben zum Patienten
- beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung
- Angaben zur Erreichbarkeit
- Berechnung der Beihilfe

Dem Beihilfeantrag sind der ärztliche Schlussbericht, alle Kostenbelege, eine Bescheinigung der Einrichtung über eine aktuelle Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, aus der die Vertragspartner, das Vertragsdatum und die vereinbarte Pauschale in eindeutiger Weise hervorgehen, vorzulegen. Ebenfalls ist Auskunft darüber zu geben, ob in der Preisvereinbarung die Leistungen für nicht behandlungsbehandlungsbedürftige Familienmitglieder enthalten sind, sowie ein Erstattungsnachweis der Krankenversicherung beizufügen.

Familienorientierte Rehabilitation

Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Familientherapie sind für höchstens 23 Tage einschließlich der Reisetage im Kalenderjahr beihilfefähig, wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr an einer schweren chronischen Erkrankung insbesondere Krebserkrankung, Mukoviszidose, Zustand nach Operation am Herzen oder nach Organtransplantation leidet.

Für die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe sowie Fahrtkosten der begleitenden Familienmitglieder (Eltern, Geschwister) wird pro Person ein Zuschuss von 40,00 Euro, höchstens aber insgesamt 120,00 Euro täglich gezahlt. Entstehen den begleitenden Familienangehörigen Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, die in Zusammenhang mit der Behandlung des erkrankten Kindes stehen, sind diese Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig.

Hinweis:
Eine Heilkur kann durch den Arzt bis zu 14 Tage verlängert werden, auch ambulante Rehabilitationsmaßnahmen können bis zu 10 Tage verlängert werden.

Todesfälle

In Todesfällen werden Beihilfen gezahlt für die Überführungskosten der Leiche oder Urne bei einem Sterbefall im Inland
a) vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder
b) vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und von dort zur Beisetzungsstelle, höchstens jedoch bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes.

Für das Ausland gelten gesonderte Regelungen. Zusätzlich kommen ggf. die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe in Frage.

Zu weiteren Kosten (z. B. Begräbniskosten, Sarg, Grabstein usw.) werden keine Beihilfen gezahlt.

Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe auf ein Konto der durch Erbschein ausgewiesenen Erben, ein anderes Konto, das von der verstorbenen Person im Antrag oder in einer Vollmacht angegeben wurde oder, soweit Erben nicht vorhanden sind, auf das Bezügekonto der verstorbenen Person überwiesen werden.“

Wahlleistungen

Die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer als Wahlleistung sind in der Höhe beihilfefähig, wie sie zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und der zentralen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurde.

Gleichzeitig ist auch die privatärztliche Behandlung als Wahlleistung beihilfefähig.

Für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung wird pro Behandlungs- und Aufenthaltstag ein Selbstbehalt von 10,00 Euro abgezogen. Für die Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer wird pro Tag ein Selbstbehalt von 15,00 Euro abgezogen. Der jeweilige Selbstbehalt ist maximal für 20 Tage pro Kalenderjahr zu leisten.

Zahnärztliche Leistungen

Bei zahntechnischen Leistungen sind die Material- und Laborkosten für eine Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen zu 70 Prozent beihilfefähig.

 

Tipp
Beihilfe-App
Das Land NRW hat die Möglichkeit eröffnet, eine Antragstellung zusätzlich mittels „App“ vorzunehmen.


Red IS 20210311

 

 Nordrhein-Westfalen hat eine eigene Beihilfeverordnung.

Bemessungssätze und Kostendämpfungspauschale

Die Bemessungssätze der Beihilfe entsprechen denen des Bundes; Zusätzlich sind eingetragene Lebenspartner ebenfalls beihilfefähig, sofern keine eigenen Ansprüche bestehen. Die Beihilfe wird um eine so genannten Kostendämpfungspauschale je Kalenderjahr gekürzt.
Seit dem 1. Januar 2003 gelten folgende Beträge.
- Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 Euro
- Besoldungsgruppen A 12 bis A 15,
  B 1, D 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,00 Euro
- Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3,
  C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450,00 Euro
- Besoldungsgruppen A 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600,00 Euro
- Höhere Besoldungsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750,00 Euro
Die Beträge werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 60 Euro.
Die Kostendämpfungspauschale bemisst sich bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern nach dem Ruhegehaltssatz maximal jedoch 70 Prozent der Pauschalbeträge. Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 60 Prozent des Ruhegehaltssatzes, maximal jedoch 40 Prozent der oben genannten Beträge.
Bei Waisen, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale. Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entfällt die Kostendämpfungspauschale ebenfalls.

Aufwendungen für eine Heilkur

Zu den Kosten von Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von bis zu 30,00 Euro täglich – maximal 23 Kalendertage – und für anerkannte Begleitpersonen von 20,00 Euro gewährt. Der formlose Antrag muss bei der Festsetzungsstelle mindestens zwölf Wochen vorher unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung eingereicht werden.

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte beihilfefähig bis zu

in Pflegestufe ab 1. Juli 2008 ab 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2012

l

420

440

450

ll

980

1040

1100

lll

1470

1510

1550

.
Härtefallregelung: höhere Aufwendungen sind bis zu weiteren 1.918 Euro monatlich beihilfefähig. Häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen

in Pflegestufe ab 1. Juli 2008 ab 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2012

l

215

225

235

ll

420

430

440

lll

675

685

700

.
Bei Verhinderung der Pflegeperson: im Kalenderjahr beihilfefähig bis zu weiteren

ab 1. Juli 2008

ab 1. Januar 2010

ab 1. Januar 2012

1.470

1.510

1.550

.
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Je nach Pflegestufe sind beihilfefähig bis zu monatlich

in Pflegestufe ab 1. Juli 2008 ab 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2012

l

420

440

450

ll

980

1.040

1.100

lll

1.470

1.510

1.150

.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind beihilfefähig bis zu

ab 1. Juli 2008

ab 1. Januar 2010 

ab 1. Januar 2012 

1.470

1.510

1.550

.
Aufwendungen in Geburtsfällen

- Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird ein Zuschuss von 170,00 Euro gewährt. Mit der Änderung der Beihilfevorschriften zum 01. Januar 2007 sind zudem nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel nicht mehr beihilfefähig.


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