Beihilferecht: Beihilfeleistungen im Freistaat Bayern

 

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Beihilferecht: Beihilferegelungen im Freistaat Bayern

 

 

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zum Beihilferecht in Bayern

Rechtsgrundlage:

Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) sowie Veraltungsvorschriften (VV-BayBhV) aufgrund Artikel 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG).

Aktuelles

Die Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
(Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) wurde zuletzt durch die Verordnung vom 28.09.2020 (GVBl. S. 578) geändert.

Davor wurde die BayBhV zuletzt am 12.10.2018 mit Wirkung zum 02.01.2017 geändert.

Den aktuellen Text der Verordnung sowie weitere Regelungen zur Beihilfe finden Sie hier >>>>>hier zur aktuellen Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung mit Verwaltungsvorschriften VV-BayBhV

Und hier zu den Paragrafen der >>> Verordnung im Einzelnen

Informationen vom Landesamt für Finanzen (Freistaat Bayern)

>>>hier geht es zum Formularcenter "Beihilfe" (Aktualisierung: 29.01.2018)

 

Antragsgrenzen & Fristen

Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Dabei sind Zweitschriften bzw. Rechnungskopien ausreichend. Der Grenzbetrag zur Einreichung einer Beihilfe in Höhe von 200,00 Euro ist entfallen.

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

Arzneimittel

Aus Anlass einer Krankheit sind bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchte bzw. verordnete Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel,
1. die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
2. die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
3. Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes darstellen.

Beihilfebemessungssätze

50 Prozent für Beihilfeberechtigte
70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegatten
70 Prozent für Versorgungsempfänger
80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent.

Beihilfe in Elternzeit

Der bisherige Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte in Elternzeit wurde auf alle Beamtinnen und Beamten in Elternzeit ausgedehnt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Elternzeit ohne Bezüge vorliegt oder während der Elternzeit eine unschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

Berücksichtigungsfähige Personen

Einkommensgrenze für Ehegatten:
18.000,00 Euro (Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags)

Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Eigenbeteiligung

3,00 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe.

Keine Eigenbeteiligung
- für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für  berücksichtigungsfähige Kinder,
- für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- bei Pflegemaßnahmen,
- bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Fachärzte, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeutischen Leistungen erbringen,
- bei anerkannten Vorsorgeleistungen und
- soweit bei Überschreiten der Belastungsgrenze (zusammen für den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Ehegatten / Lebenspartner).

Belastungsgrenze
2 Prozent (Chroniker: 1 Prozent) der Jahresdienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen im Krankenhaus (nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze):
- bei wahlärztliche Leistungen: 25,00 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus,
- bei Wahlleistung Zweibett-Zimmer: 7,50 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus (höchstens für 30 Tage pro Jahr).

Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, für die Hebamme und den Entbindungspfleger, für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 24 gepflegt wird sowie weiteren in § 42 definierten Leistungen.

Heilpraktiker

Bei Leistungen von Heilpraktikern sind in Bayern ebenfalls wie beim Bund die mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich vereinbarten Sätze abrechnungsfähig (vgl. Verzeichnis der beihilfefähigen Beträge des Bundes unter www.beihilfevorschriften.de.

Pflege

Die grundsätzlichen Regelungen zur Pflege orientieren sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung oder sind mit den Regelungen des Bundes vergleichbar.

Wesentliche Abweichungen bestehen an folgenden Stellen:

Häusliche und teilstationäre Pflege

Bei häuslicher und teilstationärer Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegegraden monatlich folgende Beträge beihilfefähig:

bis höchstens
1. des Pflegegrades 2 689,00 Euro,
2. des Pflegegrades 3 1.341,00 Euro,
3. des Pflegegrades 4 2.012,00 Euro,
4. des Pflegegrades 5 3.352,00 Euro.

Stationäre Pflege

Pflegebedingte Aufwendungen sind bis zu den üblichen Pauschalsätzen beihilfefähig. Zu den Pflegeleistungen, die über die allgemeinen Sätze hinausgehen sowie für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen.

Der Eigenanteil beträgt in Bayern:

1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehalts A 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes
a) bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 30 Prozent des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 25 Prozent des Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
a) bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 40 Prozent des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 35 Prozent des Einkommens,
3. bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 70 Prozent des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden zu 100 Prozent als Beihilfe gezahlt.

Der Grenzbetrag auf der Basis des Endgehalts der BesGr. A 9 zur Festlegung der maßgebenden Höhe des Eigenbehalts bei stationärer Unterbringung beträgt für Aufwendungen, die ab dem 1.10.2019 3.667,00 Euro, ab dem 1.1.2020 3.784,35 Euro und ab dem 1.1.2021 3.837,34 Euro.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen

Beihilfefähig sind grundsätzlich die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
2. Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
3. sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.

Kuren

Beihilfefähig sind dabei die Aufwendungen für
1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
2. Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren,
3. ambulante Heilkuren.

Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie Maßnahmen für die übrigen Beihilfeberechtigten sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige bei erheblich beeinträchtigter Gesundheit.

Bitte beachten Sie die jeweiligen Wartezeiten und Anerkennungsverfahren!

Behandlung in Privatkliniken

Behandlungen in Privatkliniken sind nur aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung der Notwendigkeit der Behandlung gerade in der jeweiligen Privatklinik beihilfefähig. Beihilfefähig ist der Bundesbasisfallwert in Höhe der oberen Korridorgrenze. Ist die Unterbringung einer Begleitperson medizinisch notwendig, sind die Kosten bis zur Höhe der Kosten wie sie bei einer Behandlung in einem DRG-Krankenhaus angefallen wären (45,00 Euro/Tag), zusätzlich beihilfefähig.

Sehhilfen

Für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes erforderlich, für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.

Aufwendungen für Brillen sind – einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung bis zu Höchstbeträgen zwischen 31,00 Euro und 92,50 Euro beihilfefähig.

Für Kinder sind Brillen für den Schulsport (Sportbrillen) ebenfalls im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig.

Die erneute Beschaffung von Sehhilfen ist beihilfefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil sich die Refraktion geändert hat, die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder sich bei Kindern die Kopfform geändert hat.

Todesfälle

Beihilfen zu Leistungen in Todesfällen werden nicht gewährt. Der Beihilfeanspruch ist vererblich. Die Erbeneigenschaft ist durch Erbschein nachzuweisen; bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder Kindern des Verstorbenen kann darauf verzichtet werden, wenn die Originalbelege vorgelegt werden und die Beihilfe auf das Bezügekonto überwiesen wird.

Zahnärztliche Leistungen

Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen

Die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten (u.a Edelmetalle und Keramik) sowie gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 40 v. H. beihilfefähig.

Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Weitere Voraussetzung ist ein Heil- und Kostenplan. Ausnahmen bestehen bei schweren Kieferanomalien nach einem zahnärztlichen Gutachten.

Implantate sind bis zu zwei Implantaten je Kieferhälfte beihilfefähig; somit sind im gesamten Gebiss bis zu acht Implantaten möglich. Für seltene Indikationen bestehen Ausnahmen.

Sonstiges…

Beihilfeleistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV beschränkt auf Zahnersatz, Heilpraktiker sowie auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Im Übrigen wird auf die Sachleistungen der GKV verwiesen. Bei der Option „Kostenerstattung“ wird keine Beihilfe zu den Differenzkosten gewährt.

Geplante Anpassungen des Beihilferechts in Bayern

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften soll die Einkommensgrenze für Berücksichtigungsfähige Ehegatten auf 20.000,00 Euro angehoben werden.

Zudem soll die Ausschlussfrist zur Einreichung der Beihilfe auf drei Jahre verlängert werden.

Red MÖD 20210308


 

Weiterführende Informationen zur Beihilfe im Freistaat Bayern

 

Thema >>>zum LINK oder PDF
     
     
Juli 2019 Das Bayerische Beihilferecht - Informationsbroschüre des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat    >>>zur Broschüre
     
  Rechtsvorschriften zur Beihilfe in Bayern  
  Art. 96 BayBG (Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen)  
  Artikel 96 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG  
     
  https://www.lff.bayern.de/nebenleistungen/beihilfe/vorschriften.aspx  
     
  Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV
Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung BayBhV)
 
  Externer Link öffnet sich in neuem Fenster:Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV  
  Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV)
Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
 
  25-P 1820-12/31 Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung.  
     
     
     
 

Sozialversicherungsrechtliche Hinweise

 
30.12.2019 25-P 1820-6/33 Abführung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen  
01.01.2019 25-P 1820-6/28 Abführung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen >>>zum PDF
     
 

Gebührenordnung Ärzte (GOÄ)

GOÄ: Kreuzband-Ruptur GOÄ-Nrn. 2191, 2083, 2064, 2257,2195.

 
     
 

Gebührenordnung Zahnärzte (GOZ)

GOZ: Operationsmikroskop, GOZ-Nrn. 2197 neben 2000, 3050 Blutungsstillung, adhäsive Wurzelfüllung 2197 neben 2440, Wurzelkanalbehandlungenm, Materialkosten, Oraqix, ProRoot, Harvard MTA OptiCaps, Anästhesieleistungen Nrn. 490, 491,493,494 GOÄ, Zuschlag digitales Röntgen, Chirurgie/Implantation 9100 neben 9090, 9110,9180 neben 9090, Fotodokumentation, Provisorien, Knochenresektion 3230, Abschnittübergreifende Berechnung, Periimplantitis-Behandlung, Protrusionsschiene, Computergesteuerte Anästhesie, Berechnung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, Berechnungsweise der Nr. 2030, Zugriff auf die GOÄ für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen, Nr. 5000 GOÄ

 
01.01.2020 25-P 1820-12/69 Bekanntmachung-Anhang1_GOZ  
     
     
07.12.2010

Arzneimittel

Informationen zur Rückgabe von Arzneimittelverordnungen; Änderungen durch das Arzneimittelneuordnungsgesetz (AMNOG)

 
     
     
     
07.02.2005

Beihilfe-Begrenzung der Beihilfefähigkeit

Information für pflichtversicherte Arbeitnehmer; Begrenzung der Beihilfefähigkeit bestimmter zahnärztlicher Leistungen

 
     
 12.12.2016

Beihilfebemessungssatz ab 01.01.2017 auf 70 Prozent erhöht

FMS vom 12.12.2016; Krankheitsfürsorge für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit; Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes ab 01.01.2017 auf 70 Prozent

 
     
     
     
02.04.2020

Corona Krise

Information für Beihilfeberechtigte wegen der Corona-Krise - Digitale Kanäle unterstützen das LfF   

>>>zum PDF
     
     
     
     
     
     
22.03.2019 Heilkurorteverzeichnis Ausland   >>>zum Heilkurorteverzeichnis Ausland
22.03.2019 Heilkurorteverzeichnis Inland   >>>zum Heilkurorteverzeichnis Inland 
     
     
30.01.2019 Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung; Erleichterte Aufnahme für Beamte und deren Angehörige (auch für Beamte auf Widerruf)    >>>Schreiben des PKV-Verbandes
01.08.2008

Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung

Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte und Versorgungsempfänger ab 01.01.2005

 
     
     
     
     
     
19.04.2018 Pflegebedürftigkeit:
Informationen zur Beihilfegewährung bei dauernder Pflegebedürftigkeit
 
     
01.10.2019 25-P 1820-9/55 Grenzbetrag auf der Basis des Endgrundgehalts der BesGr. A 9 zur Festlegung der maßgebenden Höhe des Eigenbehalts bei stationärer Unterbringung im Rahmen der stationären Pflege.  
     
     
     
01.09.2017 Rehabilitationsbehandlungen
Information zur Beihilfegewährung für Rehabilitationsbehandlungen; Stationäre Rehabilitationsbehandlungen
 
20.06.2012

Rehabilitationsbehandlungen (Ambulant)

Information zur Beihilfegewährung für Rehabilitationsbehandlungen; Ambulante Rehabilitationsbehandlungen

 
01.08.2009

Rehabilitationsbehandlungen (Arten)

Information zur Beihilfegewährung für Rehabilitationsbehandlungen; Arten der Rehabilitationsbehandlungen

 
     
     
     
     
     
22.04.2021 Sehhilfen (Merkblatt) <<
     
 01.01.2007

Steueränderungsgesetz 2007 - Auswirkungen auf Beihilfe

Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 06.11.2006; Steueränderungsgesetz 2007 - Auswirkungen auf die Beihilfe

 
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
  Beihilfe - Glossar
In diesem Glossar versuchen wir bestimmte Fachbegriffe von A bis Z leicht und verständlich zu erklären. Schauen Sie ruhig mal rein.
 
     

 

Rechtsgrundlage

In Bayern wurden die Verbesserungen im Bereich der Pflegeleistungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ebenfalls übernommen (vgl. Bund).  


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Red 20231005 / 20210718

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