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Beihilferecht: Beihilferegelungen im Freistaat Bayern
Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zum Beihilferecht in Bayern
Rechtsgrundlage:
Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) sowie Veraltungsvorschriften (VV-BayBhV) aufgrund Artikel 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG).
Aktuelles
Die Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
(Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) wurde zuletzt durch die Verordnung vom 28.09.2020 (GVBl. S. 578) geändert.
Davor wurde die BayBhV zuletzt am 12.10.2018 mit Wirkung zum 02.01.2017 geändert.
Den aktuellen Text der Verordnung sowie weitere Regelungen zur Beihilfe finden Sie hier >>>>>hier zur aktuellen Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung mit Verwaltungsvorschriften VV-BayBhV
Und hier zu den Paragrafen der >>> Verordnung im Einzelnen
Informationen vom Landesamt für Finanzen (Freistaat Bayern)
>>>hier geht es zum Formularcenter "Beihilfe" (Aktualisierung: 29.01.2018)
Antragsgrenzen & Fristen
Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Dabei sind Zweitschriften bzw. Rechnungskopien ausreichend. Der Grenzbetrag zur Einreichung einer Beihilfe in Höhe von 200,00 Euro ist entfallen.
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.
Arzneimittel
Aus Anlass einer Krankheit sind bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchte bzw. verordnete Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel,
1. die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
2. die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
3. Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes darstellen.
Beihilfebemessungssätze
50 Prozent für Beihilfeberechtigte
70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegatten
70 Prozent für Versorgungsempfänger
80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent.
Beihilfe in Elternzeit
Der bisherige Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte in Elternzeit wurde auf alle Beamtinnen und Beamten in Elternzeit ausgedehnt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Elternzeit ohne Bezüge vorliegt oder während der Elternzeit eine unschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
Berücksichtigungsfähige Personen
Einkommensgrenze für Ehegatten:
18.000,00 Euro (Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags)
Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.
Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)
Eigenbeteiligung
3,00 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe.
Keine Eigenbeteiligung
- für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder,
- für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- bei Pflegemaßnahmen,
- bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Fachärzte, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeutischen Leistungen erbringen,
- bei anerkannten Vorsorgeleistungen und
- soweit bei Überschreiten der Belastungsgrenze (zusammen für den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Ehegatten / Lebenspartner).
Belastungsgrenze
2 Prozent (Chroniker: 1 Prozent) der Jahresdienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen im Krankenhaus (nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze):
- bei wahlärztliche Leistungen: 25,00 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus,
- bei Wahlleistung Zweibett-Zimmer: 7,50 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus (höchstens für 30 Tage pro Jahr).
Geburt
Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, für die Hebamme und den Entbindungspfleger, für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 24 gepflegt wird sowie weiteren in § 42 definierten Leistungen.
Heilpraktiker
Bei Leistungen von Heilpraktikern sind in Bayern ebenfalls wie beim Bund die mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich vereinbarten Sätze abrechnungsfähig (vgl. Verzeichnis der beihilfefähigen Beträge des Bundes unter www.beihilfevorschriften.de.
Pflege
Die grundsätzlichen Regelungen zur Pflege orientieren sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung oder sind mit den Regelungen des Bundes vergleichbar.
Wesentliche Abweichungen bestehen an folgenden Stellen:
Häusliche und teilstationäre Pflege
Bei häuslicher und teilstationärer Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegegraden monatlich folgende Beträge beihilfefähig:
bis höchstens
1. des Pflegegrades 2 689,00 Euro,
2. des Pflegegrades 3 1.341,00 Euro,
3. des Pflegegrades 4 2.012,00 Euro,
4. des Pflegegrades 5 3.352,00 Euro.
Stationäre Pflege
Pflegebedingte Aufwendungen sind bis zu den üblichen Pauschalsätzen beihilfefähig. Zu den Pflegeleistungen, die über die allgemeinen Sätze hinausgehen sowie für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen.
Der Eigenanteil beträgt in Bayern:
1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehalts A 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes
a) bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 30 Prozent des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 25 Prozent des Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
a) bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 40 Prozent des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 35 Prozent des Einkommens,
3. bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 70 Prozent des Einkommens.
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden zu 100 Prozent als Beihilfe gezahlt.
Der Grenzbetrag auf der Basis des Endgehalts der BesGr. A 9 zur Festlegung der maßgebenden Höhe des Eigenbehalts bei stationärer Unterbringung beträgt für Aufwendungen, die ab dem 1.10.2019 3.667,00 Euro, ab dem 1.1.2020 3.784,35 Euro und ab dem 1.1.2021 3.837,34 Euro.
Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung
Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen
Beihilfefähig sind grundsätzlich die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
2. Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
3. sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.
Kuren
Beihilfefähig sind dabei die Aufwendungen für
1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
2. Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren,
3. ambulante Heilkuren.
Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie Maßnahmen für die übrigen Beihilfeberechtigten sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige bei erheblich beeinträchtigter Gesundheit.
Bitte beachten Sie die jeweiligen Wartezeiten und Anerkennungsverfahren!
Behandlung in Privatkliniken
Behandlungen in Privatkliniken sind nur aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung der Notwendigkeit der Behandlung gerade in der jeweiligen Privatklinik beihilfefähig. Beihilfefähig ist der Bundesbasisfallwert in Höhe der oberen Korridorgrenze. Ist die Unterbringung einer Begleitperson medizinisch notwendig, sind die Kosten bis zur Höhe der Kosten wie sie bei einer Behandlung in einem DRG-Krankenhaus angefallen wären (45,00 Euro/Tag), zusätzlich beihilfefähig.
Sehhilfen
Für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes erforderlich, für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.
Aufwendungen für Brillen sind – einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung bis zu Höchstbeträgen zwischen 31,00 Euro und 92,50 Euro beihilfefähig.
Für Kinder sind Brillen für den Schulsport (Sportbrillen) ebenfalls im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig.
Die erneute Beschaffung von Sehhilfen ist beihilfefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil sich die Refraktion geändert hat, die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder sich bei Kindern die Kopfform geändert hat.
Todesfälle
Beihilfen zu Leistungen in Todesfällen werden nicht gewährt. Der Beihilfeanspruch ist vererblich. Die Erbeneigenschaft ist durch Erbschein nachzuweisen; bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder Kindern des Verstorbenen kann darauf verzichtet werden, wenn die Originalbelege vorgelegt werden und die Beihilfe auf das Bezügekonto überwiesen wird.
Zahnärztliche Leistungen
Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
Die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten (u.a Edelmetalle und Keramik) sowie gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 40 v. H. beihilfefähig.
Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Weitere Voraussetzung ist ein Heil- und Kostenplan. Ausnahmen bestehen bei schweren Kieferanomalien nach einem zahnärztlichen Gutachten.
Implantate sind bis zu zwei Implantaten je Kieferhälfte beihilfefähig; somit sind im gesamten Gebiss bis zu acht Implantaten möglich. Für seltene Indikationen bestehen Ausnahmen.
Sonstiges…
Beihilfeleistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV beschränkt auf Zahnersatz, Heilpraktiker sowie auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Im Übrigen wird auf die Sachleistungen der GKV verwiesen. Bei der Option „Kostenerstattung“ wird keine Beihilfe zu den Differenzkosten gewährt.
Geplante Anpassungen des Beihilferechts in Bayern
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften soll die Einkommensgrenze für Berücksichtigungsfähige Ehegatten auf 20.000,00 Euro angehoben werden.
Zudem soll die Ausschlussfrist zur Einreichung der Beihilfe auf drei Jahre verlängert werden.
Red MÖD 20210308
Weiterführende Informationen zur Beihilfe im Freistaat Bayern
Thema | >>>zum LINK oder PDF | |
Juli 2019 | Das Bayerische Beihilferecht - Informationsbroschüre des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat | >>>zur Broschüre |
Rechtsvorschriften zur Beihilfe in Bayern | ||
Art. 96 BayBG (Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen) | ||
Artikel 96 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG | ||
https://www.lff.bayern.de/nebenleistungen/beihilfe/vorschriften.aspx | ||
Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung BayBhV) |
||
Externer Link öffnet sich in neuem Fenster:Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV | ||
Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat |
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25-P 1820-12/31 Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung. | ||
Sozialversicherungsrechtliche Hinweise |
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30.12.2019 | 25-P 1820-6/33 Abführung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen | |
01.01.2019 | 25-P 1820-6/28 Abführung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen | >>>zum PDF |
Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) GOÄ: Kreuzband-Ruptur GOÄ-Nrn. 2191, 2083, 2064, 2257,2195. |
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Gebührenordnung Zahnärzte (GOZ) GOZ: Operationsmikroskop, GOZ-Nrn. 2197 neben 2000, 3050 Blutungsstillung, adhäsive Wurzelfüllung 2197 neben 2440, Wurzelkanalbehandlungenm, Materialkosten, Oraqix, ProRoot, Harvard MTA OptiCaps, Anästhesieleistungen Nrn. 490, 491,493,494 GOÄ, Zuschlag digitales Röntgen, Chirurgie/Implantation 9100 neben 9090, 9110,9180 neben 9090, Fotodokumentation, Provisorien, Knochenresektion 3230, Abschnittübergreifende Berechnung, Periimplantitis-Behandlung, Protrusionsschiene, Computergesteuerte Anästhesie, Berechnung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, Berechnungsweise der Nr. 2030, Zugriff auf die GOÄ für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen, Nr. 5000 GOÄ |
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01.01.2020 | 25-P 1820-12/69 Bekanntmachung-Anhang1_GOZ | |
07.12.2010 |
Arzneimittel Informationen zur Rückgabe von Arzneimittelverordnungen; Änderungen durch das Arzneimittelneuordnungsgesetz (AMNOG) |
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07.02.2005 |
Beihilfe-Begrenzung der Beihilfefähigkeit Information für pflichtversicherte Arbeitnehmer; Begrenzung der Beihilfefähigkeit bestimmter zahnärztlicher Leistungen |
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12.12.2016 |
Beihilfebemessungssatz ab 01.01.2017 auf 70 Prozent erhöht FMS vom 12.12.2016; Krankheitsfürsorge für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit; Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes ab 01.01.2017 auf 70 Prozent |
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02.04.2020 |
Corona Krise Information für Beihilfeberechtigte wegen der Corona-Krise - Digitale Kanäle unterstützen das LfF |
>>>zum PDF |
22.03.2019 | Heilkurorteverzeichnis Ausland | >>>zum Heilkurorteverzeichnis Ausland |
22.03.2019 | Heilkurorteverzeichnis Inland | >>>zum Heilkurorteverzeichnis Inland |
30.01.2019 | Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung; Erleichterte Aufnahme für Beamte und deren Angehörige (auch für Beamte auf Widerruf) | >>>Schreiben des PKV-Verbandes |
01.08.2008 |
Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte und Versorgungsempfänger ab 01.01.2005 |
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19.04.2018 | Pflegebedürftigkeit: Informationen zur Beihilfegewährung bei dauernder Pflegebedürftigkeit |
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01.10.2019 | 25-P 1820-9/55 Grenzbetrag auf der Basis des Endgrundgehalts der BesGr. A 9 zur Festlegung der maßgebenden Höhe des Eigenbehalts bei stationärer Unterbringung im Rahmen der stationären Pflege. | |
01.09.2017 | Rehabilitationsbehandlungen Information zur Beihilfegewährung für Rehabilitationsbehandlungen; Stationäre Rehabilitationsbehandlungen |
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20.06.2012 |
Rehabilitationsbehandlungen (Ambulant) Information zur Beihilfegewährung für Rehabilitationsbehandlungen; Ambulante Rehabilitationsbehandlungen |
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01.08.2009 |
Rehabilitationsbehandlungen (Arten) Information zur Beihilfegewährung für Rehabilitationsbehandlungen; Arten der Rehabilitationsbehandlungen |
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22.04.2021 | Sehhilfen (Merkblatt) | << |
01.01.2007 |
Steueränderungsgesetz 2007 - Auswirkungen auf Beihilfe Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 06.11.2006; Steueränderungsgesetz 2007 - Auswirkungen auf die Beihilfe |
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Beihilfe - Glossar In diesem Glossar versuchen wir bestimmte Fachbegriffe von A bis Z leicht und verständlich zu erklären. Schauen Sie ruhig mal rein. |
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Rechtsgrundlage
In Bayern wurden die Verbesserungen im Bereich der Pflegeleistungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ebenfalls übernommen (vgl. Bund).
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Red 20231005 / 20210718