Beihilferecht: Beihilfeleistungen in Mecklenburg-Vorpommern

 

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Beihilfeleistungen in Mecklenburg-Vorpommern


Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zum Beihilferecht in Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsgrundlage:
§ 80 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) - Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden grundsätzlich nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt

Aktuelles
Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Landesbeamtengesetz (§ 80) die Grundlagen zur Beihilfe normiert und dort auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung verwiesen (siehe www.beihilfevorschriften.de).

Zur >>>Beihilfeverordnung von Mecklenburg-Vorpommern

 

Antragsgrenzen & Fristen

- Seite 52

Beihilfebemessungssätze

- Seite 40 ff.

Berücksichtigungsfähige Personen

- Seite 40

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

- Seite 63

Geburt

- Seite 82

Pflege
- Ambulant
- Stationär
- Seite 87 ff.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

- Seite 107 ff.

Todesfälle

- Seite 86

Wahlleistungen

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht
- für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen der
b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können.

Zum Schluss …

Vorsorge - Seite 79 ff.

Behandlung in Privatkliniken - Seite 69


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Red MÖD 20210308

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