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Beihilferecht: Beihilferegelungen in Thüringen
Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zum Beihilferecht in Thüringen
Rechtsgrundlage:
Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) aufgrund § 72 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
>>>zur Vorschrift des Freistaates Thüringen
Aktuelles
Thüringen hat die Beihilfeverordnung (BhVO) letztmals zum 17.07.2019 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.
Antragsgrenzen & Fristen
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die Antragsgrenze beträgt 200,00 Euro; erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann bei Überschreiten von 15,00 Euro Beihilfe gewährt werden.
Die Vorlage der Originalbelege ist nicht mehr erforderlich.
Arzneimittel
Aus Anlass einer Krankheit sind die bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte beihilfefähig.
Die Unterscheidung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist entfallen.
Nicht beihilfefähig sind Mittel
- zur Schwangerschaftsverhütung (ab vollendetem 20. Lebensjahr)
- wenn die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (z.B. Regulierung des Körpergewichts oder Verbesserung des Haarwuchses),
- die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und
- Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.
Beihilfebemessungssätze
- Seite 40 ff.
Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder an Familienzuschlag geknüpft
Die Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten wird an den Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag geknüpft. In Ausnahmefällen können Eltern eine hiervon abweichende Zuordnung treffen.
Zuschuss zur Krankenversicherung durch die Rentenversicherung für Pensionäre – Grenze von 41,00 Euro ist aufgehoben.
Berücksichtigungsfähige Personen
Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. berücksichtigungsfähige Ehegatten: 18.000 im 2. Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags
Eigenbehalte (u.a. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen)
Eigenbehalte
Die festgesetzte Beihilfe verringert sich um 4,00 Euro
- je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen, jedoch nicht um mehr als die tatsächliche Beihilfe.
Dieser Abzug unterbleibt
1. bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder,
2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,
3. bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
4. für Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen nach § 18, die bei der Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,
5. für Harn- und Blutteststreifen,
6. soweit die Summe der Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen überschreiten.
Belastungsgrenze für o.g. Eigenbehalte
Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent (Chroniker: 1 Prozent) der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten.
Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen
- Eigenbeteiligung in Höhe von 25,00 Euro je Behandlungstag bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus Diese Eigenbeteiligung wird von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.
- Die Eigenbeteiligung bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) bei der Krankenhausbehandlung beträgt 7,50 Euro. Diese Eigenbeteiligung wird ebenfalls von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.
Geburt
Bei einer Schwangerschaft und aus Anlass einer Geburt sind neben den allgemeinen Ärztlichen Leistungen die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, für die Hebamme oder den Entbindungspfleger, für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft gepflegt wird sowie die Krankenhausleitungen für das Kind beihilfefähig.
Heilpraktiker
Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker entsprechend dem Bund beihilfefähig.
Pflege
- Ambulant
Hinweis
Umstellung auf Pflegegrade
In Thüringer Beihilfeverordnung ist die Umstellung auf Pflegegrade noch nicht nachvollzogen!
Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes.
Abweichend sind die Sätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung geregelt:
"Tabelle S. 223"
- Stationär
Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen beihilfefähig. Beihilfefähig sind je Kalendermonat die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis den allgemeinen Pauschalbeträgen.
Zu den Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie folgenden monatlichen Eigenanteil des Einkommens übersteigen:
bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nach Anlage 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes,
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent des Einkommens,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent des Einkommens,
bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent des Einkommens,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent des Einkommens
und bei Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent des Einkommens.
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.
Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung
Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
Folgende Aufwendungen für die stationäre Behandlung sind beihilfefähig:
- Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
- Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
- in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation
Anschlussheilbehandlungen sind dem Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen zugeordnet. Die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung sind nur bis zum niedrigsten Tagessatz der Einrichtung zuzüglich Kurtaxe beihilfefähig.
Bei stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen sind die Aufwendungen für eine behördlich festgestellte notwendige Begleitperson beihilfefähig. In diesen Fällen ist auch der nachgewiesene Verdienstausfall der
Begleitperson beihilfefähig.
Kuren
Kuren ersetzen den bisherigen Begriff der Heilkuren und sind künftig auch für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig.
Folgende Kuren sind beihilfefähig:
- Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
- Müttergenesungskuren und Mutter- oder Vater-Kind-Kuren,
- ambulante Kuren
Für Unterkunft und Verpflegung bei Kuren sind bis zu 26,00 Euro pro Tag und Person beihilfefähig. Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten!
Todesfälle
Verstirbt ein Beihilfeberechtigter, geht der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die bis zu seinem Tod entstanden sind, auf den Erben über. Die Beihilfe kann mit befreiender Wirkung an einen von mehreren Erben, an den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner oder an ein Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten gezahlt werden. Wird ein Beihilfeantrag von diesen Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Beihilfeberechtigten gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auch an andere natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, soweit sie durch die Aufwendungen belastet sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Wahlleistungen
Wahlleistungen im Krankenhaus sind grundsätzlich beihilfefähig (vgl. Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen).
Zahnärztliche Leistungen
Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten, die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig.
Zahnärztliche Implantatversorgung
Für eine erforderliche Implantatversorgung sind maximal die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine darüber hinausgehende Versorgung sind nur bei besonders schweren Erkrankungen im Rahmen von Ausnahmeindikationen beihilfefähig.
Zum Schluss …
Privatkliniken
Bei der stationären Behandlung in Privatkliniken, sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn die Abrechnung mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz erfolgt.
Kann die Abrechnung durch die Privatklinik nicht in Form von Fallpauschalen erfolgen, sind die Aufwendungen beihilfefähig, soweit sie täglich bestimmte Obergrenzen nicht übersteigen.
"Tabelle S. 225"
Beihilfefähig sind außerdem folgende gesondert berechnete Wahlleistungen:
a) wahlärztliche Leistungen
b) Wahlleistung Unterkunft in einem Zweitbettzimmer bis zu 50,92 Euro pro
abrechnungsfähigen Tag im Jahr 2016 (bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes nach § 10 Abs. 9 KHEntgG)
Bei den gesondert berechneten Wahlleistungen ist die Eigenbeteiligung zu beachten.
Hinweis
Elektronische Beihilfebearbeitung
Die Thüringer Landesregierung hat am 17. Juli 2019 mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung die Möglichkeit der elektronischen Beantragung eröffnet.
Pauschale Beihilfegewährung
Für Thüringer Beamten wurde die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine pauschale Beihilfe zu gewähren. Die Entscheidung für diese Option ist unwiderruflich. Die Regelung zur pauschalen Beihilfe tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Thüringen hat zum 01.01.2020 die pauschale Beihilfe eingeführt
Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30.07.2019 hat Thüringen beschlossen ab 01.01.2020 zusätzlich um die pauschale Beihilfe zu ergänzen. Die neue Form der Beihilfe kann alternativ zur bisherigen „individuellen“ Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherten beihilfeberechtigten Personen gewählt werden. Die Wahl der „pauschalen“ Beihilfe ist eine freiwillige Entscheidung, die unwiderruflich ist und einen schriftlichen Antrag erfordert. Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der Beiträge einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen- oder der privaten Krankenversicherung besteht. Ergänzende „individuelle“ Beihilfe wie bisher wird neben der „pauschalen“ Beihilfe nicht gewährt. Die pauschale Beihilfe wird monatlich mit den Bezügen gewährt. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen- oder gesetzlichen Pflegeversicherung besteht, sind von der pauschalen Beihilfe nicht umfasst. Hier bleibt es bei der Gewährung der „individuellen“ Beihilfe.
Einen Anspruch auf Beihilfe haben nach § 72 Abs. 1 ThürBG haben z.B. Beamte und entpflichtete Hochschullehrer sowie Versorgungsempfänger.
Mehr Informationen zur pauschalen Beihilfe in Thüringen hat das Landesamt der Finanzen in einem Merkblatt zusammengefasst: https://tlf.thueringen.de/fileadmin/tlf/beihilfe/Merkblatt_zur_pauschalen_Beihilfe__04-2020_.pdf
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