Beihilferecht: Beihilfeleistungen im Land Berlin

 

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Beihilferecht: Beihilferegelungen des Landes Berlin

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zum Beihilferecht von Berlin

Rechtsgrundlage:

Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) aufgrund § 76 Landesbeamtengesetz (LBG) – Basis: weitgehend Regelungen des Bundes

Aktuelles

Berlin hat die Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) letztmals zum 05.02.2019 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige Beihilferegelungen können Sie hier einsehen >>>zu den Paragrafen der Verordnung im Einzelnen

Berlin hat pauschale Beihilfe eingeführt

Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin hat zur dort eingeführten pauschalen Beihilfe umfangreiche Informationen ins Netz gestellt. Es besteht bei Beamtinnen und Beamten sowie angehenden Beamtenanwärtern ein erheblicher Informationsbedarf.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 20.02.2020 das „Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe“ beschlossen. Damit können Beihilfeberechtigte im Land Berlin, die freiwillig in der GKV oder in einer privaten Krankenvollversicherung (PKV) versichert sind, alternativ zur bisherigen individuellen Beihilfe, die Gewährung einer pauschalen Beihilfe beantragen. Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der GKV oder einer Privaten Krankenversicherung besteht. Besteht die Vollversicherung bei einer privaten Krankenversicherung, wird die pauschale Beihilfe jedoch höchstens in Höhe des hälftigen Beitrags im Basistarif gewährt. Denn der Basistarif der PKV ist mit den Leistungen der GKV in Art, Umfang und Höhe vergleichbar.

Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist freiwillig, aber unwiderruflich. Sollte sich der Beihilfeberechtigte für die Beantragung einer pauschalen Beihilfe entscheiden, entfällt ihr Anspruch auf Gewährung von individueller Beihilfe. Wird kein Antrag auf pauschalen Beihilfe gestellt, wird die Beihilfe in unveränderter Weise auch zukünftig gewährt.

Der Anspruch auf Beihilfe bestimmt sich nach § 76 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG). Hiernach haben Beihilfeanspruch Beamte und Richter mit Anspruch auf Besoldung sowie Versorgungsempfänger und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind.

Angehörige haben keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe. Beihilfeberechtigte Personen haben jedoch Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind beispielsweise Kinder, wenn sie im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind (§ 4 Absatz 2 Satz 1 LBhVO). Ebenfalls berücksichtigungsfähig sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, sofern der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000 Euro nicht übersteigt (§ 4 Absatz 1 Satz 1 LBhVO). Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.

>>>Hier finden Sie zur Pauschalen Beihilfe beim Landesverwaltungsamt Berlin weitere Informationen.

 

Antragsgrenzen & Fristen
- Seite 52

Arzneimittel

Bei Arzneimitteln gibt es keinen Ausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Aufwendungen für die von einem Arzt einem Zahnarzt oder einem Heilpraktiker schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig. Verordnete Arzneimittel müssen auf dem Rezept eine Pharmazentralnummer aufweisen, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden.

Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen, es sei denn, dass im Einzelfall die die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2. Arzneimittel zur Behandlung von
a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa) Pilzinfektionen,
bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c) Verstopfung (mit Ausnahmeregelungen) oder
d) Reisekrankheiten (mit Ausnahmeregelungen),
3. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung (dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden).

Medizinprodukte

Für Medizinprodukte gelten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden.

Beihilfebemessungssätze - Seite 40 ff.

Berücksichtigungsfähige Personen - Seite 40

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Abzug von Eigenbehalten von den beihilfefähigen Aufwendungen bestehen bei:
- vollstationären Krankenhausaufenthalten/Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (10,00 Euro je Kalendertag (höchstens 28 Tage/Jahr).
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen: 10,00 Euro je Kalendertag.

Eigenbehalte sind auf Antrag nicht abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten (2 Prozent der jährlichen Einnahmen, für Chroniker 1 Prozent). Die Kostendämpfungspauschale in Berlin wurde zum 01.01.2018 abgeschafft.

Geburt

Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den allgemeinen Aufwendungen in Krankheitsfällen folgende Aufwendungen beihilfefähig:
- die Schwangerschaftsüberwachung,
- die Hebamme oder den Entbindungspfleger,
- von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des SGB V,
- eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen.

Bei Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.

Heilpraktiker

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen.

Pflege (stationär)

Für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschl. der Investitionskosten und weitergehenden Pflegekosten gilt die Regelung des Bundes (gilt auch für die Beträge).

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Vgl. Bund (Seite 107 ff.)

Behandlungen in Privatkliniken

Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig.

Todesfälle

Bei Todesfällen sind nur beihilfefähig, die Überführungskosten bei Versterben während einer Dienstreise oder dienstlich bedingtem Umzug möglich.

Wahlleistungen

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig, aber es gibt eine Übergangsregelung für am 01.04.1998 vorhandene VersE, Schwb. oder Personen, die zu diesem Datum das 55. Lj. vollendet hatten.

 

Weiterführende Informationen zur Beihilfe im Land Berlin

 

Thema >>>zum LINK oder PDF
 

Allgemeines zur Beihilfe im Land Berlin
- Wofür gibt es Beihilfe
- Wie erhalte ich eine Beihilfe
- Anerkennung der Belege
- Einreichungs­fristen
- Tipps

>>>LINK
 

Rechtsgrundlagen der Beihilfe

Die Gewährung von Beihilfen zu krankheitsbedingten und ähnlichen Aufwendungen von Beschäftigten und ehemals Beschäftigten im öffentlichen Dienst erfolgt im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und Beamtinnen und unterliegt dem geltenden Dienstrecht.

Die dabei konkret in den einzelnen Bundesländern anzuwendenden Vorschriften für die Beihilfegewährung weichen im Detail mehr oder weniger stark von einander ab, haben jedoch inhaltlich eine hohe Übereinstimmung mit dem Beihilferecht, das für die Bundesbeschäftigten gilt.

Für die Gewährung von Beihilfen werden insbesondere berücksichigt
- das Allgemeine Beihilferecht im Land Berlin
- die Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte usw.

>>>LINK
 

Beihilfe-Formulare und Merkblätter

Die Gewährung einer Beihilfe kann nur aufgrund eines entsprechenden Antrages erfolgen. Hierfür stellen wir Ihnen an dieser Stelle folgend Materialien zur Verfügung:
- Antrags- und andere Formulare
- Merk- und Informationsblätter
- Rundschreiben und ähnliche Dokumente

Sonstige Dokumente und Informationsverweise (Links)

Das Gesundheitswesen umfasst viele medizinische Disziplinen. Dies kann Auswirkungen auf die Beantragung und Bewilligung einer Beihilfe haben. Aus diesem Grund ist unsere Materialiensammlung auf die nachfolgenden Themenfelder aufgeteilt:

>>>LINK
 

Einführung einer pauschalen Beihilfe im Land Berlin

Mit dem Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe, schafft Berlin eine Alternative zur bisherigen individuellen Beihilfe. Hier erhalten Sie einen Einstieg in das Thema und finden weiterführende Links.

>>>LINK
 

Wichtige Informationen zum Thema kieferorthopädische Behandlung (KFO)

Mit den nachfolgenden Ausführungen wollen wir unsere Kundinnen und Kunden stärker über die Rahmenbedingungen einer KFO-Behandlung in der Beihilfe informieren.

>>>LINK
 

Zahnärztliche Heil- und Kostenpläne

Die Beihilfestelle informiert über den Ablauf der beihilferechtlichen Prüfung kostenintensiver Heil- und Kostenpläne im Bereich der zahnärztlichen Leistungen.

>>>LINK
 

Häufige Fragen zur Beihilfe

Wenn Sie den LINK in der rechten Spalte betätigen, finden Sie eine Liste häufig gestellter Fragen zum Thema Beihilfe und den Antworten des Landesverwaltungsamtes Berlin. Die Ausführungen können allerdings nicht vollständig sein und können auch nicht alle im Einzelfall maßgeblichen Besonderheiten berücksichtigen. Rechtsansprüche können deshalb aus diesen Ausführungen des Landesverwaltungsamtes nicht abgeleitet werden.

>>>LINK
  Beihilfe - Glossar
In diesem Glossar versucht das Landesverwaltungsamt Berlin bestimmte Fachbegriffe von A – wie Abschlagzahlung – bis Z – wie Zusammenstellung der Aufwendungen – leicht und verständlich zu erklären. Schauen Sie ruhig mal rein.
>>>LINK
     

 

Red IS 20210712 / 20210312


...aus früheren Jahren


Kostendämpfungspauschale

Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen um folgende Beträge gekürzt:
- A 7 bis A 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .um 50,00 Euro,
- A 9 bis A 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .um 100,00 Euro,
- A 13, A 14, C 1 und R 1 bis zur achten Lebensaltersstufe. . . . . . . . um 200,00 Euro,
- A 15, A 16, B 2, C 2, C 3 und R 1 ab der
  neunten Lebensaltersstufe und R 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .um 310,00 Euro,
- B 3 bis B 7, C 4, R 3 bis R 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 460,00 Euro,
- B 8 bis B 11 und R 8. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 770,00 Euro,
gekürzt (Kostendämpfungspauschale).

Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 Prozent der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden.

Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 40 Prozent. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamten in der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen, Waisen, GKV-Versicherten Beihilfeberechtigten und Versorgungsempfänger, die lediglich ein Mindestruhegehalt beziehen, und ihre Hinterbliebenen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Des Weiteren wird keine Kostendämpfungspauschale für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit erhoben.

Die jährliche Kostendämpfungspauschale wird für krankheitsbedingte Aufwendungen seit dem 1. Januar 2003 erhoben. Leistungen vor dem 1. Januar 2003 sind von dieser Regelung nicht erfasst.

Die Praxisgebühr wird in Berlin neben der Kostendämpfungspauschale erhoben.

Zum St. ÄndG 2007 vgl. Regelungen des Bundes!

Aufwendungen bei Krankheit

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.
Ausnahme: am 1. April 1998 vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte oder Personen, die am 1. April 1998 das 55. Lebensjahr vollendet hatten.


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