Beihilferecht: Beihilfeleistungen in Niedersachsen

 

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Beihilfeleistungen in Niedersachsen

 

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zum Beihilferecht in Niedersachsen

Rechtsgrundlage:
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) aufgrund von § 80 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

Aktuelles
Niedersachsen hat die Beihilfeverordnung letztmals zum 01.07.2017 geändert. Den gesamten Text der neuen Verordnung und die wichtigsten Änderungen können Sie in einer Zusammenstellung unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Zur >>>Beihilfeverordnung des Landes Niedersachsen

 

Antragsgrenzen & Fristen

Die Antragsgrenze für die Beihilfegewährung beträgt 100,00 Euro. Die Ausschlussfrist beträgt ein Jahr.

Arzneimittel

Aufwendungen für Arzneimittel sind nach Verordnung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und
- sonstige in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnungsfähige Arzneimittel (z. B. Husten- und Schnupfenmittel, Viagra oder Abmagerungs- und Haarwuchsmittel).

Ausgenommen davon sind Aufwendungen für Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Kinder mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 SGB V festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (www.dimdi.de) aufgestellten Festbeträge beihilfefähig.

Beihilfebemessungssätze

Der erhöhte Bemessungssatz bei zwei oder mehr Kindern erhält derjenige Beihilfeberechtigte, der den Familienzuschlag erhält. Abweichend kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden, sofern der erhöhte Bemessungssatz nicht schon durch Rechtsvorschrift einer Person fest zugewiesen wurde (z. B. § 46 Abs. 3 Satz der BBhV ).

Berücksichtigungsfähige Personen

Beihilfefähig sind Aufwendungen von Ehegatten/ Lebenspartnern, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000,00 Euro nicht überstiegen hat oder im Kalenderjahr der Antragstellung 18.000,00 Euro nicht übersteigt. Beim erstmaligen Rentenbezug nach dem 01.04.2009 ist der Brutto-Rentenbezug maßgeblich.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Die beihilfefähigen Aufwendungen für Arzneimittel mindern sich um einen Abzugsbetrag von 10 Prozent, mindestens jedoch 5,00 Euro, höchstens um
10,00 Euro, je Arzneimittel.

Ein Eigenbehalt wird von Aufwendungen für ein Arzneimittel nicht abgezogen, wenn das Arzneimittel in der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de ) veröffentlichten Liste der Arzneimittel, die von der Zuzahlung befreit sind, enthalten ist.

Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten und Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Eigenbehalte sind für ein Kalenderjahr auf Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit sie innerhalb des Kalenderjahres den Grenzbetrag überschreiten. Der Grenzbetrag beträgt zwei Prozent (Chroniker: ein Prozent) der Summe der jährlichen Einkünfte.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel:

Auf Antrag wird für Aufwendungen für ärztlich / zahnärztlich oder von einem Heilpraktiker verordnete nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel, die innerhalb eines Kalenderjahres entstanden sind, eine Beihilfe gewährt, soweit sie den Grenzbetrag überschreiten. Die Anträge müssen vor Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind.

Bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag überschritten wird, sind die Aufwendungen für das Arzneimittel abzüglich eines fiktiven Eigenbehalts (Eigenbehalt in Höhe von 10 Prozent, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro) entsprechend der Höhe des Bemessungssatzes zu berücksichtigen. Hierbei sind die Aufwendungen für das Arzneimittel abzüglich eines fiktiven Eigenbehalts entsprechend der Höhe des Bemessungssatzes zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt nicht bei Aufwendungen für
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten,
- Mund- u. Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle oder nach chirurgischen Eingriffen im Hals- Nasen- oder Ohrenbereich,
- Abführmittel, ausgenommen bei Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden etc.
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit, ausgenommen gegen Erbrechen bei einer Tumortherapie etc., sowie
- Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.

Geburt

Bei Schwangerschaft und Geburt sind neben den üblichen Leistungen wie ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Heilbehandlungen usw. auch folgende Leistungen beihilfefähig:
- Schwangerschaftsüberwachung,
- Leistungen einer Hebamme oder des Entbindungspflegers (in einer von diesen geleiteten Einrichtung),
- eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei einer Hausentbindung oder bei einer ambulanten Entbindung.

Heilpraktiker

Leistungen für Heilpraktiker sind beihilfefähig, wenn die Leistung in Anlage 2 zur NBhVO aufgeführt ist bzw. damit vergleichbar ist. Die Angemessenheit richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte; Überschreitungen des Schwellenwerts werden nur anerkannt, wenn patientenbezogene Besonderheiten dies rechtfertigen.

Pflege
- Ambulant
- Stationär

Vgl. Bund (E Seite 87 ff.)

Abweichend zum Bund sind bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Einrichtung die für die Einrichtung vereinbarten Pflegesätze bis zur vollen Höhe beihilfefähig. Es erfolgt kein Rückgriff auf die Pauschalbeträge nach § 43 SGB XI. Diese Aufwendungen dürfen jedoch nicht 75 Prozent des Heimentgelts übersteigen.

Neben den pflegebedingten Aufwendungen sind Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten beihilfefähig, wenn sie einen Eigenanteil überschreiten. Bei der Berechnung des Eigenanteils sind als Einnahmen des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten bzw. Lebenspartners zu berücksichtigen:

Der Eigenanteil von den vorgenannten Einnahmen beträgt:

Bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen einschließlich Renten usw. bis zur Höhe des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 NBesG zzgl. Familienzuschlag der Stufe 1 und der allgemeinen Stellenzulage:
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 v. H. der Einnahmen,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 v. H. der Einnahmen,

Bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen:
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 v. H. der Einnahmen,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 v. H. der Einnahmen,

Bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 70 v. H. der Einnahmen

Bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähiger Angehöriger ebenfalls 70 v. H. der Einnahmen.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden für alle Beihilfeberechtigten ohne Berücksichtigung eines Beihilfebemessungssatzes zu 100 Prozent als Beihilfe gezahlt. Es können jedoch lediglich die niedrigsten Sätze für Unterkunft und Verpflegung sowie die genehmigten Investitionskosten berücksichtigt werden. Gesondert vereinbarte Zusatzleistungen (§ 88 Abs. 1 SGB XI) für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen finden keine Berücksichtigung.

Zusätzliche Härtefallregelung ab 01.01.2013

Darüber hinaus kann im Rahmen einer Härtefallregelung eine weitere Beihilfe gewährt werden, soweit von den monatlichen Einnahmen nach Abzug der Aufwendungen für die vollstationäre Pflege und nach Anrechnung der Beihilfe und der Leistungen der Pflegeversicherung nicht ein einnahmenabhängiger Mindestbetrag verbleibt. Unabhängig einer Beihilfe für die „Hotelkosten“ kann sich aufgrund der Härtefallregelung eine zusätzliche Beihilfe ergeben.

Der Mindestbetrag von den vorgenannten Einnahmen beträgt:

Bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen einschließlich Renten usw. bis zur Höhe des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. der Einnahmen,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 75 v. H. der Einnahmen.

Bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen:
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 60 v. H. der Einnahmen,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 65 v. H. der Einnahmen.

Bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 30 v. H. der Einnahmen.

Bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähiger Angehöriger ebenfalls 30 v. H. der Einnahmen.

Eine sich evtl. ergebende weitere Beihilfe wird für alle Beihilfeberechtigten zu 100 Prozent gewährt.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

vgl. Bund (Seite 107 ff.)

Aufwendungen für ambulante medizinische Vorsorgeleistungen in einem anerkannten Kurort sind nach vorheriger Anerkennung auch für berücksichtigungsfähige Angehörige und Versorgungsempfänger beihilfefähig.

Behandlung in Privatkliniken

Behandlungen in Kliniken, deren Abrechnung nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) erfolgt, sind nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie nach dem KHEntgG oder der BPflV entstanden wären. Es erfolgt eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Privatklinik auf die Höhe der DRG-Fallpauschalen nach dem KHEntgG oder der BPflV oder der tagesgleichen Pflegesätze eines Krankenhauses der Maximalversorgung.

Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen nach § 9 a der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung werden Ihnen zu 100 Prozent erstattet.

Todesfälle

Vgl. Bund (Seite 86)

Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält die Beihilfen zu den bis zum Tod entstandenen Aufwendungen der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft. Dies ist durch Erbschein nachzuweisen. Bei einer Erbengemeinschaft kann die Zahlung der Beihilfe nur auf ein gemeinsames Konto der Erbengemeinschaft erfolgen; ausnahmsweise kann die Beihilfe auch auf das Konto eines Mitgliedes der Erbengemeinschaft überwiesen werden. Dann muss schriftlich nachgewiesen werden, dass die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft damit einverstanden sind.

Wahlleistungen

Wahlleistungen (Chefarztbehandlung bzw. Unterbringung im Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig.

Zahnärztliche Leistungen

Beihilfefähigkeit von Implantaten
Ohne Vorliegen einer Indikation sind Aufwendungen für bis zu vier Implantate je Kiefer beihilfefähig. Bei einem atrophischen zahnlosen Oberkiefer sind Aufwendungen für bis zu sechs Implantate beihilfefähig. Aufwendungen für weitere Implantate sind nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig.

Zum Schluss …

Früherkennung

Die Aufwendungen für Früherkennungsuntersuchungen sind beihilfefähig bei:
- Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
- Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr,
- Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres, bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
- Personen ab Vollendung des 35. Lebensjahres jedes zweite Jahr die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung.

Prävention

Je Kalenderjahr sind die Aufwendungen für bis zu zwei Gesundheits- und Präventionskurse (zur Bewegungsgewohnheit, Ernährung, Stressmanagement oder Suchtmittelkonsum) beihilfefähig.

Voraussetzung ist, dass die Kurse von der gesetzlichen Krankenversicherung als förderfähig anerkannt sind und eine Mindestteilnahme nachgewiesen wird. Je Kurs beträgt die Beihilfe maximal 75,00 Euro.


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