Beihilferecht: Beihilfeleistungen in Bremen

 

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Beihilferecht: Beihilferegelungen der Freien- und Hansestadt Bremen

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zum Beihilferecht in Bremen

Rechtsgrundlage:

Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) aufgrund von § 7 Bremisches Besoldungsgesetz

Aktuelles

Die Bremische Beihilfenverordnung (BremBVO) wurde zuletzt am 10.03.2020 geändert (Inkrattreten zum 01.01.2020). Den Text der Verordnung sowie weitere Infos zur Beihilfe >>>finden Sie hier

Einführung der sog. Pauschalen Beihilfe im Land Bremen

Das Land Bremen hat zum 01.01.2020 die sog. Pauschale Beihilfe eingeführt und alle Details und Infos in einem Rundschreiben zusammengefasst: www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.135777.de

Zur pauschalen Beihilfe in Bremen informiert das Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 11/2019 vom 29.07.2019 umfassend. Beteiligung des Dienstherrn an den hälftigen Kosten einer Krankenvollversicherung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern. 

>>>zum Rundschreiben "Pauschale Beihilfe in Bremen" im Wortlaut 

 


Antragsgrenzen & Fristen

Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Abweichend hiervon wird aber auch dann Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus sechs Monaten diese Summe nicht erreichen. Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendung, spätestens ein Jahr nach Stellung der ersten Rechnung.

Arzneimittel

Beihilfefähig sind die vom Arzt oder Zahnarzt für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
- Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind auch solche Arzneimittel, die nach den Richtlinien nach dem SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen.
- Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität.
- Arzneimittel, welche „unwirtschaftliche Arzneimittel“ von der Leistungspflicht in der GKV ausgeschlossen sind.

Beihilfebemessungssätze

Die Beihilfebemessungssätze sind in Bremen familienbezogen gegliedert:

Alleinstehende: 50 Prozent, Verheiratete 55 Prozent.
- Die Erhöhung erfolgt jedoch nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder im Vorkalenderjahr Einkünfte von mehr als 10.000,00 Euro hatte.
- Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 Prozent auf höchstens 70 Prozent.
- Für VersE erhöht sich der Bemessungssatz um zusätzlich 10 Prozent, für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 Prozent.
- Bei Gewährung von Beitragszuschüssen von mindestens 41,00 Euro monatlich für eine private Krankenversicherung ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 Prozent.

Berücksichtigungsfähige Personen

Zur Beihilfefähigkeit von Ehegatten - vgl. unter Beihilfebemessungssätze auf Seite 40. Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Die Einkommensgrenze zur Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen wird zum 01.01.2020 von 10.000,00 Euro auf 12.000,00 Euro erhöht.

Eigenbehalte (bzw. Kostendämpfungspauschalen)

Für jedes Arznei-/Verbandmittel gibt es einen Abzug von 6,00 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Es wird keine Praxisgebühr erhoben.

Sind Festbeträge für Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt, werden darüber hinausgehende Aufwendungen nicht erstattet. Der Abzug von 6,00 Euro wird dann vom Festbetrag vorgenommen. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Versorgungsempfängern mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes werden die Aufwendungen ohne Abzug des Betrages erstattet.

Kostendämpfungspauschale

Die beihilfefähigen Aufwendungen vermindern sich bei einem Bemessungssatz ab
- 50 Prozent um 100,00 Euro,
- 60 Prozent um 80,00 Euro,
- 70 Prozent um 70,00 Euro je Kalenderjahr.

Maßgebend ist der zum 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende Bemessungssatz. Die Minderung ist nicht bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit vorzunehmen. Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen entfällt der Eigenbehalt.

Geburt

Bei einer Schwangerschaft bzw. in Geburtsfällen sind neben den allgemeinen Aufwendungen in Krankheitsfällen folgende Aufwendungen beihilfefähig:
- die Schwangerschaftsüberwachung,
- die Hebamme oder den Entbindungspfleger,
- von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des SGB V,
- eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen.

Als Beihilfe zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten werden 128,00 Euro gewährt; bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Beihilfe entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Aufnahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist.

Heilpraktiker

Leistungen von Heilpraktikern sind nicht beihilfefähig.

Pflege

Die Leistungen zur Pflege entsprechen dem SGB XI, während die Regelung zum verbleibenden Existenzminimum bei stationärer Pflege dem Bund nachgebildet wurde, jedoch mit Bezug auf die Besoldung in Bremen.
- Ambulant
- Stationär

Beihilfe bei stationärer Pflege

Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:
1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Heilkuren gilt folgendes: Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten Beihilfen, wenn durch eine amtsärztliche Stellungnahme bestätigt ist, dass die Kur zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führt und die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ermöglicht.

Behandlung in Privatkliniken

In Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen höchstens bis zu den Vergleichskosten in einem städtischen Krankenhaus in Bremen bzw. Bremerhaven beihilfefähig.

Todesfälle

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt. Diese richtet sich nach dem Beihilfebemessungssatz, der dem Verstorbenen am Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte. Empfangsberechtigt ist von den oben genannten Angehörigen derjenige, der das Original der Ausgabebelege vorlegt.

Andere natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die entsprechenden Beihilfen, sofern sie Erbe sind. Eine Beihilfe zu Bestattungskosten wird nicht gewährt.

Wahlleistungen

Bei stationärer Behandlung werden die Kosten für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nicht berücksichtigt.

Zahnärztliche Leistungen

Die notwendigen Regelungen zu der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen werden in den Anlagen der Bremischen Beihilfeverordnung geregelt. Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (zahntechnische Leistungen) sind zu 60 Prozent beihilfefähig.

Zum Schluss …

Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten entstehen, sind unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
- bei Kindern die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
- bei Frauen und Männern einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
- bei Frauen und Männern alle zwei Jahre die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf-, Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit sowie
- bestimmte prophylaktische zahnärztliche Leistungen bis zur Vollendung des 21. Lj.
- Die Reglungen, dass ein Zuschuss von dritter Seite zu Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 21,00 Euro bzw. 41,00 Euro zu einer Absenkung des Bemessungssatzes führt, wurden aufgehoben.
- Die beihilfefähigen Heilmittel und deren Höchstbeträge in Anlage 3a werden in die Verordnung aufgenommen und wurden in zwei Stufen zum 01.12.2018 und 01.01.2019 erhöht.
- Möglichkeit der pauschalen Beihilfegewährung („Hamburger Modell“) ab 1. Januar 2020 bzw. wer im Herbst 2019 eine Ausbildung beginnt.

Red MÖD 20210308


 

Aus früheren Jahren

Kostendämpfungspauschale

Die beihilfefähigen Aufwendungen vermindern sich bei einem Bemessungssatz ab
- 50 Prozent um 150,00 Euro,
- 60 Prozent um 120,00 Euro,
- 70 Prozent um 100,00 Euro je Kalenderjahr.
Maßgebend ist der zum 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende
Bemessungssatz. Die Minderung ist nicht bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit und für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten vorzunehmen. Auch bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen entfällt der Eigenbehalt. Der Verweis auf Bundesrecht bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen sowie Hilfsmitteln in Krankheitsfällen entfällt. Die notwendigen Regelungen zu der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen werden in neuen Anlagen der Bremischen Beihilfeverordnung geregelt. Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (zahntechnische Leistungen) sind zu 40 Prozent beihilfefähig.

Bemessungssätze

Der Bemessungssatz für Alleinstehende beträgt 50 Prozent und für Verheiratete 55 Prozent. Die Erhöhung erfolgt jedoch nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder im Vorkalenderjahr Einkünfte von mehr als 10.000 Euro hatte. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 Prozent auf höchstens 70 Prozent. Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz um zusätzlich 10 Prozent, für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 Prozent. Bei Gewährung von Beitragszuschüssen von mindestens 41,00 Euro monatlich für eine private Krankenversicherung ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 Prozent.
Bei Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei sonstigen Ansprüchen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen werden Beihilfen nur zu den Aufwendungen gewährt, die über die gewährten oder zustehenden Leistungen hinausgehen, dann aber zu 100 Prozent des beihilfefähigen Satzes.

Beihilfeantrag

Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Abweichend hiervon wird aber auch dann Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus sechs Monaten diese Summe nicht erreichen. Gleiches gilt für gesetzlich Versicherte. Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

Für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag seiner nachzuweisenden Einkünfte im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 10.000 Euro nicht übersteigt. Die Beihilfe wird auf Antrag nach dem Günstigkeitsprinzip neu berechnet, wenn sich die Einkünfte des Ehegatten im Jahr der Antragstellung verringert haben. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres gestellt werden. Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen sind bis auf nachzuweisende Sachkosten z.B. für Materialien, Stoffe und Medikamente nicht beihilfefähig. Neben dem Ehegatten, den Kindern und Eltern gelten als nahe Angehörige auch Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Aufwendungen bei Krankheit

Beihilfefähig sind die vom Arzt oder Zahnarzt für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen abzüglich eines Betrages von 6,00 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Sind Festbeträge für Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt, werden darüber hinausgehende Aufwendungen nicht erstattet. Der Abzug von 6,00 Euro wird dann vom Festbetrag vorgenommen. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Versorgungsempfängern mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes werden die Aufwendungen ohne Abzug des Betrages erstattet. Die Aufwendungen für einen Heilpraktiker sind nicht beihilfefähig. Von den Kosten der Beförderung wird nichts abgezogen. Bei stationärer Behandlung werden die Kosten für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nicht berücksichtigt.
Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Heilkuren gilt Folgendes: Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten Beihilfen, wenn durch eine amtsärztliche Stellungnahme bestätigt ist, dass die Kur zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führt und die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ermöglicht. Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind einschließlich der Handwerksleistungen in Höhe von 60 vom Hundert beihilfefähig.

Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten entstehen sind unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
- bei Kindern die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
- bei Frauen und Männern einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
- bei Frauen und Männern alle zwei Jahre die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf-, Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
- bestimmte prophylaktische zahnärztliche Leistungen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Die Aufwendungen für berufliche Pflegekräfte bei der häuslichen und teilstationären Pflege sind beihilfefähig:
- in der Pflegestufe 1 bis zur Höhe von 20 Prozent monatlich,
- in der Pflegestufe 2 bis zur Höhe von 40 Prozent monatlich,
- in der Pflegestufe 3 bis zur Höhe von 60 Prozent monatlich,
- in besonderen Härtefällen bis zu 80 Prozent monatlich der Kosten einer
Krankenpflegekraft nach Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b BAT. Die entstehenden pflegebedingten Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beihilfefähig. Unter Abzug bestimmter Eigenbehalte sind auch die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig.


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