Beihilferecht: Beihilfeleistungen in Baden-Württemberg

 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

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Beihilferecht: Beihilferegelungen in Baden-Württemberg

 

ab 1.1.2023:
(Voraussichtliche) Anpassung des Beihilfebemessungssatzes ab 01.01.2023

Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) befindet sich derzeit im laufenden Gesetzgebungsverfahren.

Mit diesem Gesetz ergeben sich auch Änderungen zu den Beihilfebemessungssätzen von beihilfeberechtigten Personen, welche nach dem 31. Dezember 2012 neu eingestellt wurden.

Es ist beabsichtigt allen beihilfeberechtigten Personen des Landes Baden-Württemberg und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen ab 1. Januar 2023 wieder dieselben Beihilfebemessungssätze zu gewähren, unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung.

Die Umsetzung dieses Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich der Beihilfebemessungssätze und der gegebenenfalls erforderlichen Änderung des Krankenversicherungsumfangs erfolgt in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherungen und deren Mitgliedsunternehmen. Die Beihilfestelle wird in zeitnahem Anschluss an die Verabschiedung dieses Gesetzes entsprechende Informationen an alle von der Änderung der Beihilfebemessungssätze betroffenen beihilfeberechtigten Personen versenden. Erst mit dieser Information und dem dann für die Private Krankenversicherung beiliegenden Informationsblatt ist eine Kontaktaufnahme mit der privaten Krankenversicherung sinnvoll und zielführend.

Wir bitten daher auch von vorherigen Anfragen zu Bemessungssatzbescheinigungen auf Grund dieser Rechtsänderung für die Zeit ab 1. Januar 2023 abzusehen.


Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zum Beihilferecht in Baden-Württemberg


Rechtsgrundlage:

Die Beihilfeverordnung (BVO) des Finanzministeriums datiert vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) und wurde zuletzt geändert durch ÄndVO vom 3.2.2021 (GBl. S. 213). Den aktuellen Wortlaut finden Sie unter www.beihilferecht.de/service ➚ .

Beihilfeverordnung (BVO) über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen aufgrund von § 48 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG)

Aktuelles

Durch die Neunte Änderungsverordnung der BBhV zum 01.01.2021 sind neben dem Bund auch in Baden-Württemberg einige Neuregelungen in Kraft getreten. Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg hat dazu am 09.02.2021 ein Merkblatt herausgegeben, welches Sie hier als PDF downloaden können. 

Zuvor hat das Land Baden-Württemberg das Beihilferecht am 13.11.2019 geändert (Vorgriffsregelung auf die Neuregelungen der >>>Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg).

 

Neu ab 01.01.2021

Einkommensgrenzen für Ehegattin/Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerin/eingetragener Lebenspartner ab 01.01.2021 auf 20.000 Euro angehoben

- Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020:

Die Absenkung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von 18.000 EUR auf 10.000 EUR wird rückgängig gemacht.
Somit sind Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern grundsätzlich beihilfefähig, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro nicht übersteigt.

- Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ab 1. Januar 2021

Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, welche ab 1. Januar 2021 entstanden sind, sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn deren beihilferechtlich relevante Ein-künfte (Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 EStG zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und ausländischer Einkünfte, s.u.) in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor Stellung des Beihilfeantrags 20.000 Euro nicht übersteigen.

Mehr Informationen finden Sie unter der Website des Landesamtes für Besoldung und versorgung von baden-Württemberg >>>zu den Einkommensgrenzen berücksichtigungsfähiger Ehegatten und Lebensparter

 

Antragsgrenzen & Fristen

Die bisher notwendige Mindestantragssumme zur Stellung von Beihilfeanträgen in Höhe von 300 Euro wurde aufgehoben.

Der Beihilfeantrag ist vor Ablauf von zwei Kalenderjahren zu stellen, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen bzw. der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.

Beihilfebemessungssätze

50 Prozent für Beihilfeberechtigte
50 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegatten
50 Prozent für Versorgungsempfänger
80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder
70 Prozent bei Pflegeleistungen.

Übergangsregelung für am 31.12.2012 vorhandene Beamte:

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. Versorgungsempfänger wurde der Beihilfebemessungssatz von 70 auf 50 Prozent abgesenkt (für am 31.12.2012 vorhandene Beamte gelten die 70 Prozent aber weiterhin). Gleiches gilt für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich wechselnde Personen, die zum Stichtag bei einem anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren.

Berücksichtigungsfähige Personen

Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige: 10.000 Euro

Übergangsregelung für am 31.12.2012 vorhandene Beamte: Die bisherige 18.000 Euro-Grenze findet für am 31. Dezember 2012 vorhandene Ehegatten bzw. Lebenspartner, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, weiterhin Anwendung. Gleiches gilt dann, wenn ein Härtefall durch die Neuregelung entstehen würde. Eingetragene Lebenspartner sind als berücksichtigungsfähig Angehörige in das Beihilferecht einbezogen.

Eigenbehalte (u.a. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen)

Keine Praxisgebühr, keine Zuzahlung zu Arzneimitteln, keine Belastungsgrenze. Die jährliche Kostendämpfungspauschale beträgt ab dem 01.01.2013 jährlich:

Quelle: Auszug aus dem Buch BEIHILFERECHT (2020. S. 130)

Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst richtet sich die  Kostendämpfungspauschale nach der Eingangsbesoldungsgruppe. Änderungen der Besoldung im Laufe des Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe.

Geburt

Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine pauschale Beihilfe in Höhe von 250,00 Euro gewährt.

Heilpraktiker

Leistungen der Heilpraktiker sind beihilfefähig in Höhe der Beträge, die für vergleichbare Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte angemessen sind.

Pflege

- Ambulant
- Stationär

 

Abweichungen zum Bund bei stationärer Pflege:
 

Die pflegebedingten Aufwendungen zur stationären Pflege sind grundsätzlich in vollem Umfang (ggf. über die Stufenbeiträge hinaus) zum jeweiligen Bemessungssatz beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) nach Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig.

 

Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit
- einem Angehörigen 250,00 Euro,
- zwei Angehörigen 220,00 Euro,
- drei Angehörigen 190,00 Euro,
- mehr als drei Angehörigen pro Kalendermonat 160,00 Euro.

Die Beträge gelten für jede Person, wenn mehr als eine Person vollstationär pflegebedürftig ist. Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen beträgt der Eigenanteil 70 Prozent der Bruttobezüge sowie der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Übersteigt der Eigenanteil die beihilfefähigen Aufwendungen für die Unterkunft einschließlich der Investitionskosten und Verpflegung, wird hierzu keine Beihilfe gewährt.

Privatkliniken

Die Beihilfefähigkeit der Kosten für eine stationäre Behandlung in einem für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen nicht zugelassenen Krankenhaus wird betragsmäßig begrenzt, es erfolgt in jedem Fall eine Vergleichsberechnung. Dabei sind die Vergleichskosten auf folgende Beträge begrenzt bzw. folgende Aufwendungen beihilfefähig:

In Kliniken, die Indikationen behandeln, die mit DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können, werden die Kosten auf den oberen Grenzwert des Bundesbasisfallwertkorridors begrenzt. Das entspricht in etwa auch dem Betrag, den die Gesetzliche Krankenversicherung bei vergleichbaren Behandlungen in den von ihnen zugelassenen Krankenhäusern übernimmt.

- In Kliniken, die Indikationen behandeln, die nicht mit DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können (z.B. Psychosomatische oder Psychotherapeutische Indikationen) erfolgt eine Begrenzung auf folgende Tagesgesamtkostenbeträge:
- bei vollstationärer Behandlung Volljähriger: bis zu 293,80 Euro pro Abrechnungstag und
- bei vollstationärer Behandlung Minderjähriger: bis zu 462,80 Euro pro Abrechnungstag.
- Sonstige Entgelte und Zuschläge (z.B. Zusatzentgelte, Ausbildungszuschlag, DRG-Systemzuschlag) finden bei Vergleichsberechnungen keine Berücksichtigung.
- Neben den genannten Aufwendungen sind gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweitbettzimmer bis zu einem pauschalen Höchstbetrag (im Jahr 2016 = 50,92 Euro pro Tag), sowie gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen dem Grunde nach beihilfefähig, soweit hierfür der Beihilfebeitrag von 22,00 Euro je Monat geleistet wird.

Gesondert berechnete belegärztliche Leistungen:
- Fahrkosten nach Maßgabe des § 10a Nummer 4 bis zu 120,00 Euro für die einfache Entfernung.
- Für eine medizinisch notwendige Unterbringung einer Begleitperson derzeit bis zu 45,00 Euro pro Tag.
- Besondere Bestimmungen gelten für Aufwendungen, die im Rahmen einer Notfallbehandlung in einer Privatklinik entstehen, wenn eine notfallmäßige Aufnahme in ein zugelassenes Krankenhaus nicht möglich war.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Behandlungen und Rehabilitation in nicht als Krankenhaus zugelassenen stationären Einrichtungen (Anschlussheilbehandlung, Suchtbehandlung sowie medizinische Rehabilitation) sind grundsätzlich beihilfefähig.

Für Rehabilitationsbehandlungen in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation ist statt eines amtsärztlichen Gutachtens die begründete Bescheinigung eines Arztes vorzulegen, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist.

 

Kostenvoranschlag einholen
 

Kostenvoranschläge können vor der Aufnahme bei einem geplanten stationären Aufenthalt dem Landesamt zur Prüfung der Beihilfefähigkeit vorgelegt werden!

 

Stationäre Rehabilitation

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer stationären Rehabilitationsbehandlung ist die begründete Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist. Diese muss darlegen, ob die Art und Schwere der Erkrankung eine stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und weshalb eine ambulante Behandlung oder eine Kur nicht ausreichend ist.

Beihilfefähige Aufwendungen bei Rehabilitationsbehandlungen:

Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Rehabilitationseinrichtungen, die die Kostenanteile Pflege, Unterkunft und Verpflegung beinhalten, sind nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig, unabhängig davon welchen Tagessatz und aus welchen Gründen die Einrichtung einen anderen Tagessatz in Rechnung gestellt hat. Daneben sind weiterhin gesondert in Rechnung gestellte Arztleistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen sowie Fahrkosten bis zu 120,00 Euro für die einfache Entfernung dem Grunde nach beihilfefähig. Pauschale Abrechnungen von Rehabilitationseinrichtungen, deren Pauschalbetrag neben dem eigentlichen Satz für Unterkunft, Pflege und Verpflegung auch Arztleistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht beinhaltet, sind auf einen Betrag in Höhe von 200,00 Euro täglich beschränkt. Dieser Pauschalbetrag darf dabei aber keine Vergütungsanteile für nicht-medizinische Komfortleistungen enthalten. Dies sind insbesondere Gebühren für Internet, Telefon, Fernsehen, hotelähnliche Dienste wie Einkäufe, Fahrtservice usw. oder auch wenn die Kosten für eine Begleitperson damit abgegolten werden.

Kuren

Beihilfe wird gewährt zu
1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
2. Mütter- bzw. Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren,
3. ambulanten Heilkuren.

Zu Kuren, die weit überwiegend der Vorsorge dienen, wird Beihilfe nicht gewährt; Gleiches gilt für Maßnahmen, deren Zweck eine berufliche Rehabilitation ist, wenn medizinisch keine kur-mäßigen Maßnahmen mehr erforderlich sind.

Voraussetzung ist, dass eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und im laufenden und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt und beendet wurde und eine ambulante ärztliche Behandlung oder Heilbehandlung außerhalb der Kurmaßnahme nicht ausreicht. Des Weiteren muss bei Kuren für aktive Beamte und Richter durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden, dass die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Ein Antrag kann über die jeweilige Dienststelle formlos gestellt werden; die Behandlung muss auf jeden Fall vor Beginn anerkannt worden sein. Bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen und Versorgungsempfängern muss die medizinische Notwendigkeit durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Unterkunft u. Verpflegung bis 26 Euro pro Tag beihilfefähig (max. 30 Tage).

- Bei Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren:
Rechnet die Einrichtung nach einem mit einem Sozialleistungsträger vereinbarten Pauschalpreis ab, so ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf diesen Pauschalpreis begrenzt. Ambulanten Heilkuren müssen nach einem von einem Kurarzt des Heilkurortes erstellten Kurplan durchgeführt werden. Außerdem muss sie in einem im Heilkurorteverzeichnis aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Aufwendungen für die Unterkunft in einer Ferienwohnung, in einem Appartement, im Wohnwagen, auf einem Campingplatz und dergleichen sind nicht erstattungsfähig.

Ambulante Heilkuren
 

Ambulante Heilkuren werden für Beamte und Richter gewährt, nicht aber für VersE sowie berücksichtigungsfähige Angehörige.

 

Sehhilfen

Brillen sind bei erstmaliger Anschaffung einer Fern- oder Nahbrille beihilfefähig oder wenn die letzte Anschaffung mindestens drei Jahre zurückliegt bzw. nicht mehr brauchbar ist (bis zu 20,50 Euro). Vom Optiker angepasste Brillengläser oder Kontaktlinsen sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.

Todesfälle

Zu den Aufwendungen (Leichenschau, Einsargung, Überführung, Aufbahrung, Einäscherung, Beisetzung, Anlegung einer Grabstelle sowie Grundlage für einen Grabstein) wird eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 1.900,00 Euro gewährt. Daneben sind Aufwendungen für den Sarg, die Urne etc. beihilfefähig. Diese Leistungen sind eingeschränkt, falls Sterbegeld zusteht:

Diese Ansprüche stehen vorrangig dem hinterbliebenen Ehegatten, dem hinterbliebenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, den leiblichen Kindern und Adoptivkindern eines verstorbenen Beihilfeberechtigten zu. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tag vor dem Tod.

Quelle: Auszug aus dem Buch BEIHILFERECHT (2020. S. 136)

 

Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs

Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die in § 37 des LBG BW genannten Kinder der Beamten und Versorgungsempfänger haben nach dem Tod des Beihilfeberechtigten bis zum Ende des Sterbemonats des Beihilfeberechtigten für sich und die bisher beim verstorbenen weiteren  berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstanden sind, eine Beihilfeberechtigung für die beihilfefähigen Aufwendungen. Eine wirksame Beihilfeantragstellung erfolgt in der Regel durch Vorlage eines Erbscheins.

Wahlleistungen

Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) sind nur gegen Zahlung eines Betrags von 22,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigtem und berücksichtigungsfähigem Angehörigen beihilfefähig. Wird – bei bezahltem Eigenbetrag – auf die vom Krankenhaus angebotenen Wahlleistungen verzichtet – d.h. dass das jeweilige Krankenhaus diese anbieten muss –, steht ein Tagegeld in Höhe von 22,00 Euro (wahlärztliche Leistungen) bzw. 11,00 Euro (Wahlleistung Unterkunft) je Pflegesatztag zu. Der monatliche Betrag wird von den Dienstbezügen abgezogen, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten verbindlich erklärt hat, dass er/sie und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen beabsichtigen, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen.

 

Beihilfe – App des KVBW
 

Der kommunale Versorgungsverband bietet für seine Beihilfeberechtigten eine App an, mit der u.a. Anträge eingereicht werden können. >>>www.kvbw.de/pb/,Lde,W-2/2165038.html

Red IS 20210312

 

Weitere Infos zur Beihilfe im Land Baden Württemberg

TIPP vom LBV Baden-Württemberg

Beihilfe: Kostenrisiko bei Krankheitsfällen im Ausland

Im Hinblick auf den Beginn der Urlaubszeit und die nun wieder möglichen Auslandsreisen möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie bei Erkrankungen im Ausland grundsätzlich ein erhöhtes Kostenrisiko zu tragen haben, das durch eine entsprechende Auslandskrankenversicherung aufgefangen oder zumindest etwas reduziert werden kann.

Nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg sind Krankheitskosten, die während eines Aufenthalts im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Das bedeutet, dass grundsätzlich ein Kostenvergleich erfolgt.

Benötigen Sie in einem EU-Land, in Norwegen, Liechtenstein, Island, dem Vereinigten Königreich, Nordirland oder in der Schweiz nur eine ambulante Behandlung oder eine stationäre Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus (keine Privatkliniken!), findet ein Kostenvergleich nur dann statt, wenn von Ihnen höhere Preise verlangt werden als ortsansässigen Personen berechnet werden. Werden Ihnen Kosten in derselben Höhe in Rechnung gestellt wie einer ortsansässigen Person, sind die entstandenen Kosten dem Grunde nach beihilfefähig. Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Höchstbeträge z.B. für Heilbehandlungen gelten aber auch für derartige im Ausland entstandene Aufwendungen.

Bei Notfallbehandlungen im Ausland findet grundsätzlich kein Kostenvergleich statt, wobei unter Notfallbehandlung in der Regel ein unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt aus akutem Anlass (z.B. Verkehrsunfall, Tauchunfall usw.) zu verstehen ist.

Rücktransporte und Rettungsflüge vom Urlaubsort zum Wohnort (auch innerhalb der Bundesrepublik) sind generell nicht beihilfefähig.

Spezielle Auslandskrankenversicherungen bieten zum Beispiel private Krankenversicherungen, Banken und Automobilclubs an.

>>>Weitere Informationen finden Sie hier

Fachliches Thema vom 27.04.2021: Auslandsbehandlung

Kostenerstattung bei Erkrankung im Ausland

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie auch in der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach beihilfefähig gewesen wären. Ebenso sind die Kosten auf die Höhe begrenzt, die für solche Aufwendungen in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig gewesen wären.

Es ist also grundsätzlich ein Kostenvergleich zwischen den Kosten, die tatsächlich im Ausland entstanden sind und den Kosten, wie sie im Inland fiktiv entstanden wären, vorzunehmen.

Da die Leistungen im Inland sich nach den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ) richten, müssen wir die Leistungen des Arztes im Ausland ebenfalls einzeln nach der GOÄ/GOZ aufschlüsseln und eine Vergleichsberechnung vornehmen. Dabei ist es zur Beurteilung der erbachten Leistungen sinnvoll, wenn die Belege eine Übersetzung in die deutsche Sprache beinhalten. Aufgrund unterschiedlicher Gebührensysteme kann dies dazu führen, dass Sie insbesondere bei Krankenhausaufenthalten unter Umständen einen sehr hohen Eigenanteil selbst tragen müssen.

Es ist daher sinnvoll, wenn Sie die Rechnungen von Ihrem Hausarzt nach den GOÄ/GOZ -Ziffern aufschlüsseln lassen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen die ausländischen Rechnungen mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes und der Leistungen des Arztes enthalten.

Die beihilferechtlichen Höchstbeträge - beispielsweise bei Heilbehandlungen oder Sehhilfen - und Ausschlüsse (u.a. wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden) sowie die im Inland geltenden Regelungen (u.a. die Nichtberechenbarkeit des Entlassungstages) gelten auch in diesen Fällen.

Zur Vermeidung von zum Teil hohen finanziellen Eigenbelastungen besteht vor allem hinsichtlich der nicht beihilfefähigen Rückführungskosten die Möglichkeit, eine spezielle private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen.

Ausnahme:
Nicht erforderlich ist ein Kostenvergleich bei in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen), dem Vereinigten Königreichs und Nordirland sowie der Schweiz entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern, es sei denn, es werden grundsätzlich höhere Preise als für ansässige Personen in Rechnung gestellt. Die beihilferechtlichen Ausschlüsse (u.a. wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden) und Höchstbeträge (u.a. bei Heilbehandlungen) sind zu beachten.

Red UT 20210712


 

Beihilferegelungen aus früheren Jahren

Kostendämpfungspauschale

Die zum 1. 4. 2004 eingeführte Kostendämpfungspauschale ist nach BesGr gestaffelt
- Stufe 1 A 6 bis A 9  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 Euro*/60,00 Euro**
- Stufe 2 A 10 bis A 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 Euro/80,00 Euro
- Stufe 3 A 13 bis A 16, B 1, B 2, R 1, R 2;
  C 1 bis C 3, H 1 bis H 3, W 1, W 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 Euro/100,00 Euro
- Stufe 4 B 3 bis B 6, R 3 bis R 6, C 4, H 4 und H 5, W 3 . . 180,00 Euro/150,00 Euro
- Stufe 5 Höhere Besoldungsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . 270,00 Euro/240,00 Euro
* Aktive Beamte ** Versorgungsempfänger
Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst richtet sich die Kostendämpfungspauschale nach der Eingangsbesoldungsgruppe. Änderungen der Besoldung im Lauf des Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. Eine Praxisgebühr, wie in der BhV des Bundes wird daneben nicht erhoben.

Beihilfeantrag

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen mindestens 300,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen diesen Betrag nicht, wird Beihilfe gewährt, wenn der letzte Antrag mindestens zwölf Monate zurückliegt. Wird die Altersgrenze nicht erreicht, wird die Beihilfe um 16,00 Euro gekürzt. Der Beihilfeantrag ist vor Ablauf von zwei Kalenderjahren zu stellen, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen bzw. der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung. Als nahe Angehörige gelten abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes auch Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dies betrifft Aufwendungen, die den Betrag von zwei Drittel der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge übersteigen. Im Einzelfall entstandene Sachkosten werden erstattet.

Aufwendungen bei Krankheit

Ab 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigtem und berücksichtigungsfähigem Angehörigen behilfefähig. Werden auf die vom Krankenhaus angebotenen Wahlleistungen verzichtet – d. h. dass das jeweilige Krankenhaus diese anbieten muss –, steht ein Tagegeld in Höhe von 14 Euro (wahlärztliche Leistungen) bzw. 11 Euro (Wahlleistung Unterkunft) je Pflegesatztag zu. Der monatliche Betrag von 13,00 Euro wird von den Dienstbezügen abgezogen, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten verbindlich erklärt hat, dass er/sie und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen beabsichtigen, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Bis zu einer Höhe von 1.300 Euro monatlich werden an nahe Angehörige gewährte Vergütungen für die vorübergehende häusliche Pflege erstattet, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder in einem derartigen Umfang eingeschränkt wird. Ausgenommen sind Vergütungen an Ehegatten, Eltern oder Kinder des Pflegebedürftigen. Müttergenesungskuren sind in Höhe eines bestimmten Pauschalpreises beihilfefähig. Beihilfe wird ebenfalls gewährt für Mutter-Kind-Kuren. Voraussetzung hierfür ist, dass erstmalig eine Wartezeit von insgesamt fünf Jahren Beihilfeberechtigung oder Berücksichtigungsfähigkeit erfüllt sein muss und im laufenden sowie den beiden vergangenen Kalenderjahren keine entsprechende Kur durchgeführt und beendet wurde.

Aufwendungen bei Geburt

Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine pauschale Beihilfe in Höhe von 155,00 Euro gewährt.

Aufwendungen bei Todesfällen

Zu den Aufwendungen (Leichenschau, Einsargung, Überführung, Aufbahrung, Einäscherung, Beisetzung, Anlegung einer Grabstelle sowie Grundlage für einen Grabstein) wird eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 1.900 Euro gewährt. Daneben sind Aufwendungen für den Sarg, die Urne etc beihilfefähig. Diese Leistungen sind eingeschränkt, falls Sterbegeld zusteht:

Sterbegelder Beihilfe
Sterbergelder über 1.500 Euro  Kürzung der Pauschalbeihilfe auf 1.300 Euro
Sterbergelder über 2.700 Euro Kürzung der Pauschalbeihilfe auf  700 Euro
Sterbergelder über 3.900 Euro Keine Pauschalbeihilfe
Sterbergelder über 4.900 Euro ebenfalls keine Beihilfe zu übrigen Aufwendung 

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Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Aufwendungen für häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte in dem als notwendig festgestellten Umfang der Pflege sowie für teilstationäre Pflege einschließlich der Fahrkosten
- 1. in Pflegestufe 1 bis zu 420 Euro (ab 1. Januar 2010 bis zu 440 Euro,
  ab 1. Januar 2012 bis zu 450 Euro je Kalendermonat),
- 2. in Pflegestufe 2 bis zu 980 Euro (ab 1. Januar 2010 bis zu 1040 Euro,
  ab 1. Januar 2012 bis zu 1100 Euro je Kalendermonat),
- 3. in Pflegestufe 3 bis zu 1470 Euro (ab 1. Januar 2010 bis zu 1510 Euro,
  ab 1. Januar 2012 bis zu 1550 Euro je Kalendermonat).
Bei außergewöhnlich hoher Pflegebedarf: der das in Pflegestufe 3 übliche Maß weit übersteigt, so sind Aufwendungen bis zu 1918 Euro monatlich beihilfefähig.
Pauschalbeihilfe bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen ohne Nachweis von Aufwendungen gewährt:
- 1. in Pflegestufe 1 215 Euro (ab 1. Januar 2010 225 Euro,
  ab 1. Januar 2012 235 Euro je Kalendermonat),
- 2. in Pflegestufe 2 420 Euro (ab 1. Januar 2010 430 Euro,
  ab 1. Januar 2012 440 Euro je Kalendermonat),
- 3. in Pflegestufe 3 675 Euro (ab 1. Januar 2010 685 Euro,
  ab 1. Januar 2012 700 Euro je Kalendermonat).
Häusliche Pflege teilstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe: Aufwendungen für die Pflege sind in der Einrichtung, neben Aufwendungen zur häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen, bis zur Höhe der Hälfte der folgenden Beträge beihilfefähig:

Wird die Pflege vollstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe erbracht, so gelten
als beihilfefähige Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung
- 1. in Pflegestufe 1 monatlich 245 Euro, ab 1. Januar 2010 monatlich 256 Euro,
- 2. in Pflegestufe 2 monatlich 393 Euro, ab 1. Januar 2010 monatlich 400 Euro,
- 3. in Pflegestufe 3 monatlich 638 Euro, ab 1. Januar 2010 monatlich 650 Euro.
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, so sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege bis zu 1470 Euro, ab 1. Januar 2010 bis zu 1510 Euro und ab 1. Januar 2012 bis zu 1550 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig (Kurzzeitpflege). Ist häusliche Pflege längerfristig nicht ausreichend möglich, so sind Aufwendungen für die vollstationäre Pflege nur in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung beihilfefähig.
Im Monat des Beginns und der Beendigung der Pflege werden diese Beträge halbiert. Die pflegebedingten Aufwendungen zur stationären Pflege sind grundsätzlich in vollem Umfang (ggf. über die Stufenbeiträge hinaus) zum jeweiligen Bemessungssatz beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) nach Abzug eines Eigenanteils
beihilfefähig.

Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit
- einem Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,00 Euro,
- zwei Angehörigen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,00 Euro,
- drei Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,00 Euro,
- mehr als drei Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro Kalendermonat 160,00 Euro.

Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen beträgt der Eigenanteil weiterhin 70 Prozent der Bruttobezüge sowie der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Sehhilfen:

Brillen sind bei erstmaligen Anschaffung einer Fern- oder Nahbrille beihilfefähig oder wenn die letzte Anschaffung mindestens drei Jahre zurückliegt bzw. nicht mehr brauchbar ist (bis zu 20,50 Euro). Vom Optiker angepasste Brillengläser oder Kontaktlinsen sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.

Übergangsregelung für studierende Kinder hinsichtlich Steueränderungsgesetz 2007 für Baden-Württemberg
 

„Zur Vermeidung von Härten bei der Beihilfe und Lücken im Krankenversicherungsschutz infolge der Auswirkungen der Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug des Kindergeldes vom 27. stufenweise auf das 25. Lebensjahr durch das Steueränderungsgesetz 2007 ist eine gleitende Übernahme dieser Regelung in den Beihilfebereich erforderlich. Dies gilt insbesondere bezüglich der Auswirkungen bei Kindern, die von der studentischen Krankenversicherungspflicht befreit sind; da diese Befreiung nach § 8 Abs. 2 SGB V nicht widerruflich ist. Deshalb gelten Kinder übergangsweise nach § 3 der Beihilfeverordnung weiterhin als berücksichtigungsfähig, die im Sommersemester 2006 oder im Wintersemester 2006/07 an einer Hochschule eingeschrieben sind, solange sie die im Einkommensteuergesetz in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen für den Kindergeldbezug weiterhin erfüllen, somit längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich Wehr- oder Ersatzdienstzeiten oder davon befreiender Tätigkeit als Entwicklungshelfer.

Quelle: § 3 Abs. 3 BVO (Wegfall zum Jahresende) und § 14 Abs. 1 Satz 3 BVO (Bemessungssatz bei zwei oder mehr Kindern) finden Anwendung.

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Red MÖD 20210308

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