Beihilferecht: Beihilfeleistungen in den Ländern

 

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Beihilfeleistungen in den Ländern

Beihilferecht in den Ländern

Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ein Großteil der Länder hat eigene Beihilfeverordnungen, dennoch orientieren sich viele Vorschriften am Bundesrecht. Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Vorschriften erläutern wir in diesem Kapitel.

 

Zu den Beihilferegelungen der Länder - hier die Länderübersicht 

Baden-Württemberg Bremen Niedersachsen Sachsen
Bayern Hamburg Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt
Berlin Hessen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein
Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Saarland Thüringen

 

Kostendämpfungspauschale nicht rechtswidrig
BHR 2020 / 128

Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, Beamten eine pauschalierte Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten („Kostendämpfungspauschale“) aufzuerlegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren zur Wirksamkeit einer Regelung der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung entschieden. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagen von Beamten abgewiesen, die auf Zahlung von Beihilfe für Krankheitskosten ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichtet waren. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Allerdings können die Beamten nicht darauf vertrauen, dass ihnen diejenigen Krankheitskosten, die nicht durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege der Beihilfe erstattet werden.

Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf vollständige Kostendeckung. Pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten wirken sich als Besoldungskürzungen aus. Daher können sie Anlass geben zu prüfen, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhaltes fordert. Genügt das Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Dabei sind ihm keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So kann er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch die Kostendämpfungspauschale streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen. Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums kann das Einkommensniveau der Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden.

BVerwG 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C 63.07 – Urteile vom 20. März 2008


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