Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)

 

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Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

(Landesbeamtengesetz - LBG)

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Inhaltsübersicht

Abschnitt I:
§§ 1 bis 3 Einleitende Vorschriften

Abschnitt II:
Beamtenverhältnis

§§ 4 bis 7
1. Allgemeines

§§ 8 bis 14a
2. Ernennung

§§ 15 bis 27
3. Laufbahnen

§§ 28 und 29
4. Versetzung und Abordnung

§ 30 bis 54
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses
a) Allgemeines 
b) Entlassung
c) Eintritt in den Ruhestand 
d) Verlust der Beamtenrechte

Abschnitt III:
Rechtliche Stellung der Beamten

§§ 55 bis 84
1. Pflichten 
a) Allgemeines 
b) Diensteid
c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen 
d) Amtsverschwiegenheit 
e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 
f) Annahme von Belohnungen 
g) Arbeitszeit 
h) Wohnung 
i) Dienstkleidung 
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten 
aa) Verfolgung von Dienstvergehen 
bb) Haftung

§§ 85 bis 104
2. Rechte 
a) Fürsorge und Schutz
b) Amtsbezeichnung 
c) Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen 
d) Reise- und Umzugskosten 
e) Urlaub 
f) Personalakten 
g) Vereinigungsfreiheit 
h) Dienstliche Beurteilung; Dienstzeugnis

§§ 105 und 106
3. Beamtenvertretung

Abschnitt IV: 
§§ 107 bis 115 Landespersonalausschuss

Abschnitt V: 
(weggefallen)

Abschnitt VI: 
§§ 179 bis 181 Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Abschnitt VII: 
§ 182 Beamte des Landtags

Abschnitt VIII:
§ 183 Ehrenbeamte

Abschnitt IX: 
§ 184 Beamte des Landesrechnungshofs

Abschnitt X: 
§§ 185 bis 194 Polizeivollzugsbeamte

Abschnitt Xa: 
§§ 195 und 196 Kommunale Wahlbeamte

Abschnitt XI:
§ 197 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Abschnitt XII: 
§ 198 Beamte bei den Justizvollzugsanstalten

Abschnitt XIII: 
§§ 199 bis 207 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes

1. Allgemeines
2. Professoren 
3. Juniorprofessoren
4. Nebentätigkeit
5. Verwaltungsverordnungen 

Abschnitt XIV:
§ 219 Professoren an der Sozialakademie

Abschnitt XV:
§§ 220 bis 239 Übergangs- und Schlußvorschriften

Hier können Sie den Wortlaut des Gestzes einsehen >>>weiter


 

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Red 20231018

 

 

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