Beihilfeverordnung Hamburg: § 13 Häusliche Krankenpflege

 

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§ 13 Häusliche Krankenpflege

Die Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige, voraussichtlich weniger als sechs Monate dauernde häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig. Sie umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung; die Grundpflege muss überwiegen. Außerdem sind aus Anlass einer Krankenpflege nach Satz 1 die Aufwendungen für eine notwendige Behandlungspflege beihilfefähig. Die Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt bis zur Höhe der Kosten für eine Pflegekraft der Entgeltgruppe 7a der KR-Anwendungstabelle des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-L) in der jeweils geltenden Fassung beihilfefähig. Werden mehrere Personen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und Sätze 3 bis 5 HmbBG gleichzeitig im selben Haushalt gepflegt, sind die Aufwendungen bis zu 150 vom Hundert der Kosten nach Satz 4 beihilfefähig. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige (§ 2 Absatz 7) sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
1. Fahrtkosten (§ 16),
2. eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, höchstens jedoch bis zu den Kosten nach den Sätzen 4 und 5, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine Vergütung, die der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder einem Elternteil der oder des Pflegebedürftigen gewährt wird, ist nicht beihilfefähig.


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