Beihilfe in Bremen: Änderungen ab 1.6.2005

 

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Aktuelle Änderungen zum 1.6.2005

Informationen zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 15. März 2005 die Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO) mit Wirkung vom 01. Juni 2005 beschlossen. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie daher Ihre Beihilfe auf der Grundlage der neuen Verordnung.

Das bremische Beihilferecht wird von der Rechtssystematik her neu strukturiert, indem der Verweis auf materiell-rechtliche Regelungen des Bundes (Beihilfevorschriften des Bundes - BhV) entfällt. Anspruch, Voraussetzung und die Beihilfefähigkeit der Leistungen wird damit direkt in der Bremischen Beihilfeverordnung bestimmt. In neuen Anlagen zur Verordnung wurden Regelungen zu zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen und zur Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln aufgenommen. Mit dieser Änderung haben Sie als Anspruchsberechtigte einen leichteren Zugang zu allen für Sie geltenden Regelungen.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Es wird ein jährlicher Eigenbehalt eingeführt. Dieser Eigenbehalt richtet sich nach dem jeweiligen familienbezogenen Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei einem Bemessungssatz ab

  • 50 vom Hundert um 150 Euro
  • 60 vom Hundert um 120 Euro
  • 70 vom Hundert um 100 Euro

je Kalenderjahr. Maßgebend ist der am 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende Bemessungssatz.

Änderungen, die rückwirkend zu einem vom Stichtag des jeweiligen Kalenderjahres abweichenden Satz führen, bleiben dabei unberücksichtigt.

Bei Mitgliedern in gesetzlichen Krankenkassen entfällt der Eigenbehalt. Bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit und bei der Gewährung einer Geburtspauschale wird die Minderung ebenfalls nicht vorgenommen.

Die Regelung findet auf die ab 1. Juni 2005 bei der Beihilfefestsetzungsstelle der Performa Nord eingegangenen Beihilfeanträge, unabhängig vom Entstehungs- bzw. Rechnungsdatum der Aufwendungen, Anwendung.

Die Erhöhung des Bemessungssatzes um 5 v.H. für im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder bleibt zukünftig auch bei einer Pflichtversicherung des Kindes bestehen.

Der Abzugsbetrag für jedes Arznei- und Verbandmittel erhöht sich von 4 Euro auf 6 Euro.

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Schutzimpfungen aus Anlass von privaten Reisen ist auf das Gebiet der Europäischen Union ausgeweitet worden.

Eine Beihilfe zu Bestattungskosten entfällt ab 01. Juni 2005. · Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren sind künftig bis zu dem für Heilkuren geltenden Tagessatz in Höhe von 16 Euro beihilfefähig. Dies gilt selbstverständlich auch für Vater-Kind-Kuren. Für die Durchführung gelten die Regelungen für Heilkuren entsprechend.

Die Aufwendungen bei Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, sind bis zur Höhe des Zuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung beihilfefähig.

Aufwendungen bei Sterilisationen sind nur noch bei medizinischer Notwendigkeit (Krankheit) beihilfefähig.

Die Mindestsumme der geltend gemachten Aufwendungen für einen Beihilfeantrag erhöht sich von 150 Euro auf 200 Euro. Wird diese Summe nach sechs Monaten nicht erreicht, kann ein Antrag unabhängig von der Höhe gestellt werden. Der vollständige Text der Neufassung der Bremischen Beihilfeverordnung wird im Mai im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht. Die Veröffentlichung der Änderungsverordnung vom 15. März 2005 erfolgte am 04. April 2005 im Bremischen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (BremGBl. Nr. 15, S. 99).

Im Zusammenhang mit der vorstehenden Änderung wird auf bereits bestehende wichtige Regelungen hingewiesen:

  • Beihilfen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu beantragen. Der Beginn des Laufes der Einjahresfrist ist entweder der Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen oder der Tag der ersten Ausstellung der Rechnung. Für die Fristberechnung ist das Eingangsdatum des Antrages bei Performa Nord oder der Beschäftigungsstelle maßgebend. Da es sich bei der Jahresfrist um eine rechtsgültige Ausschlussfrist handelt, kann bei Fristversäumnis mit einer Beihilfe nicht mehr eingetreten werden.
  • Seit dem 01.01.2004 sind Aufwendungen für Sehhilfen nur noch für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig. Beihilfefähig sind ferner nach schriftlicher Verordnung eines Augenarztes Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die unter folgenden Erkrankungen leiden: Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder erhebliche Gesichtfeldausfälle.

Aus der Verordnung des Arztes muss die Beschreibung der Erkrankung und der Diagnoseschlüssel ersichtlich sein.

Die beihilferechtliche Kostenanerkennung für Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung richtet sich nach den Vorschriften durch den § 27a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch –SGB V-. Demnach sind die in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Behandlung einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Arznei-mittel, abzüglich eines Betrags von 4 € bzw. ab dem 01.06.2005 von 6 € für jedes verordnete Arzneimittel, bis zu 50 vom Hundert der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beihilfefähig.

Die Behandlungsmethoden sind mit begrenzter Anzahl von Versuchen beihilfefähig: Insemination nach hormoneller Stimulation, In-vitro-Fertilisation –IVF- und Intracytoplasmatische Spermieninjektion -ICSI- bis zu 3 Versuchen, Insemination im Spontanzyklus bis zu 8 Versuchen, Intratubarer Gametentransfer bis zu 2 Versuchen. Der Anspruch auf Leistungen der künstlichen Befruchtung besteht nur für weibliche Beihilfeberechtigte, die das 25. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben. Für männliche Beihilfeberechtigte besteht ein diesbezüglicher Anspruch von der Vollendung des 25. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Liegt nur bei einem Ehepartner die gefordert Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig.

 

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  • Wahlleistungen - gesondert berechenbare Unterkünfte und/oder besondere ärztliche Leistungen während eines Krankenhaus-aufenthaltes-.
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
  • Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind auch solche Arzneimittel, die nach den Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ausnahmsweise verordnet werden dürfen.
  • Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß § 34 Abs. 1 SGB V.
  • Arzneimittel, welche auf Grund des § 34 Abs. 3 SGB V durch die Rechtsverordnung vom 21. Februar 1990 in der jeweils aktuellen Fassung als „unwirtschaftliche Arzneimittel" von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind.

 


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