Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV)

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

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Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV)

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke

1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:

Abduktionslagerungskeil
Absauggerät (z. B. bei Kehlkopf-erkrankung)
Adaptionen für diverse
Gebrauchsgegenstände (z. B. bei
Schwerstbehinderten zur Erleichterung
der Körperpflege und zur
Nahrungsaufnahme, Universalhalter)

Alarmgerät für Epileptiker

Anatomische Brillenfassung

Anti-Varus-Schuh

Anus-praeter-Versorgungsartikel

Anzieh-/Ausziehhilfen

Aquamat

Armmanschette

Armtragegurt/-tuch

Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer
(Nielsen)/-stuhl

Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

Aufrichteschlaufe

Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)

Augenbadewanne/-dusche/
-spülglas/-flasche/
pinsel/ -pipette/ -stäbchen

Augenschielklappe, auch als Folie

Badestrumpf

Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung,
Totalendoprothese, Hüftgelenk-
Luxations-Gefahr, Polyarthritis)

Badewannenverkürzer

Ballspritze

Behinderten-Dreirad

Bestrahlungsmaske für ambulante
Strahlentherapie

Bettnässer-Weckgerät

Beugebandage

Billroth-Batist-Lätzchen

Blasenfistelbandage

Blindenführhund (einschl. Geschirr,
Hundeleine, Halsband, Maulkorb)

Blindenleitgerät (Ultraschallbrille,
Ultraschall-Leitgerät)

Blindenschriftmaschine

Blindenstock/-langstock/-taststock

Blutlanzette

Blutzuckermessgerät

Bracelet

Bruchband

Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und
bestehender Inkontinenz) 

Communicator (bei dysarthrischen
Sprachstörungen)

Dekubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett,
Spezialmatratzen, Keile, Kissen,
Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl,
Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

Delta-Gehrad

Drehscheibe, Umsetzhilfen

Druckbeatmungsgerät

Duschsitz/-stuhl

Einlagen (orthopädische)

Einmal-Schutzhose bei
Querschnittgelähmten

Ekzem-Manschette

Epicondylitisbandage/-spange
mit Pelotten

Ergometer nach Herzinfarkt  bei Notwendigkeit einer exakten
Leistungskontrolle, jedoch nicht
Fahrradergometer

Ernährungssonde

Fepo-Gerät (funktionelle elektronische
Peronaeus-Prothese)

Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

Fingerling

Fingerschiene

Fixationshilfen

(Mini)Fonator

Gehgipsgalosche

Gehhilfen und -übungsgeräte

Gerät zur Behandlung mit
elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose,
Endoprothesenlockerung,
idiopathischer Hüftnekrose und
verzögerter Knochenbruchheilung in Verbindung mit einer sachgerechten
chirurgischen Therapie)

Gerät zur Behandlung von
muskulären Inaktivitätsatrophien

Gerät zur Elektrostimulations-
behandlung der idiopathischen Skoliose (Scolitron-Gerät, Skolitrosegerät)

Gerät zur transkutanen
Nervenstimulation (TNS-Gerät)

Gesichtsteilersatzstücke
(Ektoprothese, Epithese,
Vorlege-Prothese)

Gipsbett, Liegeschale

Glasstäbchen

Gummihose bei Blasen- oder/und
Darminkontinenz

Gummistrümpfe

Halskrawatte, Hals-,
Kopf-, Kinnstütze

Handgelenkriemen

Hebekissen

Heimdialysegerät

Helfende Hand, Scherenzange

Herz-Atmungs-Überwachungsgerät
(-monitor)

Herzschrittmacher einschl.
Kontrollgerät und Zubehör

Hörgeräte (HdO, Taschengeräte,
Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte,
Infrarot-Kinnbügel-Hörer,
drahtlose Hörhilfe, Otoplastik;
IdO-Geräte bis zur Höhe der Kosten
von HdO-Geräten)

Hüftbandage (z. B. Hohmann-Bandage)

Impulsvibrator

Infusionsbesteck bzw.
-gerät und Zubehör

Inhalationsgerät (auch Sauerstoff)
und Zubehör, jedoch nicht
Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

Innenschuh, orthopädischer

Insulinapplikationshilfen und
Zubehör (Insulindosiergerät,
-pumpe, -injektor)

Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen

Ipos-Vorfußentlastungsschuh

Kanülen und Zubehör

Katheter und Zubehör,
auch Ballonkatheter

Klumpfußschiene

Klumphandschiene

Klyso

Knetmaterial für Übungszwecke
bei cerebral-paretischen Kindern

Kniekappe/-bandage,
Kreuzgelenkbandage

Kniepolster/Knierutscher bei
Unterschenkelamputation

Knöchel- und Gelenkstützen

Körperersatzstücke einschl. Zubehör

Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

Koordinator nach Schielbehandlung

Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

Kopfschützer

Krabbler für Spastiker

Krampfaderbinde

Krankenfahrstuhl mit Zubehör

Krankenstock

Kreuzstützbandage

Krücke

Latextrichter bei
Querschnittlähmung

Leibbinde, jedoch nicht:
Nieren-, Flanell- und
Wärmeleibbinden

Lesegeräte für Blinde/Optacon,
computergesteuerte Lesegeräte
mit Sprachausgabe als offene
Systeme hinsichtlich
behindertengerechter
Mehraufwendungen

Lesehilfen (Leseständer,
Blattwendestab, Blattwendegerät,
Blattlesegerät, Auflagegestell)

Lichtsignalanlage für Gehörlose
und hochgradig Schwerhörige

Lifter (Krankenlifter, Multilift,
Bad-Helfer, Krankenheber,
Badewannenlifter)

Lispelsonde 

Mangoldsche Schnürbandage

Maßschuhe, orthopädische,
die nicht serienmäßig herstellbar
sind, soweit die Aufwendungen
64,00 Euro übersteigen

Milchpumpe

Mundsperrer

Mundstab/-greifstab

Narbenschützer

Orthese, Orthoprothese,
Korrekturschienen, Korsetts
u. ä., auch Haltemanschetten usw.

Orthonyxie-Nagelkorrekturspange

Orthopädische Zurichtungen
an Konfektionsschuhen

Pavlikbandage

Penisklemme

Peronaeusschiene,
Heidelberger Winkel

Pflegebett in behinderten-
gerechter Ausrüstung

Polarimeter

Quengelschiene

Reflektometer

Rektophor

Rollbrett

Rutschbrett

Schaumstoff-Therapie-Schuhe,
soweit die Aufwendungen 64,00
Euro übersteigen

Schede-Rad

Schrägliegebrett

Schutzbrille für Blinde

Schutzhelm für Behinderte

Schwellstromapparat

Segofix-Bandagensystem

Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

Sitzschale, wenn Sitzkorsett
nicht ausreicht

Skolioseumkrümmungsbandage

Spastikerhilfen (Gymnastik-
/Übungsgeräte)

Sphinkter-Stimulator

Sprachverstärker nach
Kehlkopfresektion

Spreizfußbandage

Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

Spritzen

Stehübungsgerät

Stomaversorgungsartikel,
Sphinkter-Plastik

Strickleiter

Stubbies

Stumpfschuhhülle

Stumpfstrumpf

Suspensorium

Symphysen-Gürtel

(Talocrur) Sprunggelenkmanschette
nach Dr. Grisar

Teleskoprampe

Tinnitus-Masker, auch in
Kombination mit Hörgeräten

Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten

Tracheostomaversorgungsartikel,
auch Wasserschutzgerät (Larchel)

Tragegurtsitz

Übungsschiene

Urinale

Urostomie-Beutel

Vibrationstrainer bei Taubheit

Wasserfeste Gehhilfe

Wechseldruckgerät

Wright-Peak-Flow-Meter

Zyklomat-Hormon-Pumpe
und Set.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt.

3. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung bei-hilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.

4. Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind stets ohne ärztli-che Verordnung beihilfefähig.

5. Die innerhalb eines Kalenderjahres über 100,00 Euro hinausgehenden Aufwen-dungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungs-mittel für Kontaktlinsen.

6. Aufwendungen für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind beihilfefähig.

7. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512,00 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat.

8. Aufwendungen für Erektionshilfen sind nicht beihilfefähig.

9. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere:

Adimed-Stabil-Schuhe und
vergleichbares Schuhwerk

Adju-Set/-Sano

Angorawäsche

Aqua-Therapie-Hose

Arbeitsplatte zum Rollstuhl

Augenheizkissen

Autofahrerrückenstütze

Autokindersitz

Autokofferraumlifter

Autolifter

Badewannengleitschutz/
-kopfstütze/-matte

Bandagen (soweit nicht unter
Nummer 1 aufgeführt)

Basalthermometer

Basisrampe

Bauchgurt

Behindertenstuhl "eibe"

Berkemannsandalen

Bestrahlungsgeräte/-lampen
für ambulante Strahlentherapie

Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/
-platte/-rost/-stütze

Bett-Tisch

Bidet

Bill-Wanne

Blinden-Schreibsystem

Blinden-Uhr

Blutdruckmessgerät

Brückentisch

Corolle-Schuh

Dusche

Einkaufsnetz

Einmal-Handschuhe

Eisbeutel und -kompressen

Elektrische Schreibmaschine

Elektrische Zahnbürste

Elektrofahrzeuge (z. B. LARK,
Graf Carello)

Elektro-Luftfilter

Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)

Elektronisches Notizbuch

Erektionshilfen

Eß- und Trinkhilfen

Expander

Farberkennungsgerät

Fieberthermometer

(Funk-)Lichtwecker

Fußgymnastik-Rolle,
Fußwippe (WIP-Venentrainer)

Ganter-Aktiv-Schuhe

(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge

Handschuhe (soweit nicht
unter Nummer 1 aufgeführt)

Handtrainer

Hängeliege

Hantel (Federhantel)

Hausnotrufsystem

Hautschutzmittel

Heimtrainer

Heizdecke/-kissen

Hilfsgeräte für die Hausarbeit

Holzsandalen

Höhensonne

Hörkissen

Hörkragen Akusta-Coletta

Intraschallgerät "NOVAFON"

Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)

Ionisierungsgeräte (z. B. Ionisator,
Pollimed 100)

Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger

Katapultsitz

Katzenfell

Klingelleuchte (soweit nicht
unter Nummer 1 erfasst)

Knickfußstrumpf

Knoche Natur-Bruch-Slip

Kolorimeter

Kommunikationssystem

Kraftfahrzeug einschl.
behindertengerechter Umrüstung

Krankenbett (Ausnahme:
Pflegebett und Antidekubitusbett)

Krankenunterlagen

Kreislaufgerät "Schiele"

Lagerungskissen/-stütze,
außer Abduktionslagerungskeil

Language-Master

Linguaduc-Schreibmaschine

Luftpolsterschuhe

Luftreinigungsgeräte

Magnetfolie

Monophonator

Munddusche

Nackenheizkissen

Nagelspange Link

Öldispersionsapparat

Orthopädische Bade- und
Turnschuhe

Prothesenschuh

Pulsfrequenzmesser

Rollstuhlzuggerät, auch
handbetrieben

Rotlichtlampe

Rückentrainer 

Salbenpinsel

Sauerstoffgeräte

Schlaftherapiegerät

Sicherheitsschuh, orthopädisch Spezialsitze

Spirometer

Spranzbruchband

Sprossenwand

Sterilisator

Stimmübungssystem für Kehlkopflose

Stockroller

Stockständer

Stützstrümpfe

Stufenbett

SUNTRONIC-System (AS 43)

Taktellgerät

Tamponapplikator

Tandem für Behinderte

Telefonverstärker

Telefonhalter

Therapeutische Wärmesegmente

Therapeutisches Bewegungsgerät

Transit-Rollstuhl

Treppenlift, Monolift, Plattformlift

Tünkers Butler

Übungsmatte

Umweltkontrollgerät

Urin-Prüfgerät Uromat

Venenkissen

Waage

Wandstandgerät

WC-Sitz

Zahnpflegemittel

Zehenkorrektursandale

Zweirad für Behinderte.

 

 

 

10. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. 2Das Bundesministerium des Innern kann das Einvernehmen bei einzelnen Hilfsmitteln oder bei Gruppen von Hilfsmitteln allgemein erteilen. 3Soweit das Einvernehmen allgemein erteilt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen.

11. Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt beihilfefähig:

11.1 Sehhilfen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beihilfefähig. Voraussetzung für die Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestim-mung eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.

11.2 Aufwendungen für Brillen sind – einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung – bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt): Einstärkengläser: für das sph. Glas 31,00 Euro für das cyl. Glas 41,00 Euro Mehrstärkengläser: für das sph. Glas 72,00 Euro für das cyl. Glas 92,50 Euro

b) bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt): zuzüglich je Glas 21,00 Euro

c) Dreistufen- oder Multifokalgläser: zuzüglich je Glas 21,00 Euro d) Gläser mit prismatischer Wirkung: zuzüglich je Glas 21,00 Euro.

11.3 Brillen mit besonderen Gläsern Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nr. 11.2 im je-weils genannten Umfang beihilfefähig:

11.3.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21,00 Euro

a) bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,

b) bei Anisometropien ab 2 dpt,

c) unabhängig von der Gläserstärke
aa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
bb) bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehl-bildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
cc) bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.

11.3.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis zu 11,00 Euro

a) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen),

b) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blend-schutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

c) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),

d) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinde-rung der Tränenabfuhr,

e) bei Ziliarneuralgie,

f) bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkran-kungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,

g) bei totaler Farbenblindheit,

h) bei Albinismus,

i) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

j) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),

k) bei Gläsern ab + 10 dpt,

l) im Rahmen einer Fotochemotherapie,

m) bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.

11.4 Kontaktlinsen

11.4.1 Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

11.4.2 Sofern ein Ausnahmefall nach Nummer 11.4.1 vorliegt, sind Aufwendun-gen für Kurzzeitlinsen bis zu 154,00 Euro (sphärisch) und 230,00 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

11.4.3 Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

11.4.4 Beihilfefähig sind ferner neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen – im Rahmen der Nr. 11.2 und 11.3 – Aufwendungen für a) eine Reservebrille oder b) eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.

11.5 Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind not-wendige Aufwendungen – einschließlich Handwerksleistung – in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummer 11.2 und 11.3 (die Voraussetzungen der Nummer 11.3.1 entfallen),

b) für eine Brillenfassung bis zu 52,00 Euro.

Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen nor-maler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.

11.6 Im Übrigen sind Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil a) sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat, b) die bisherige Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist oder c) sich die Kopfform geändert hat.

11.7 Aufwendungen für

a) Brillenversicherungen und

b) Etuis

sind nicht beihilfefähig."

12. Beihilfefähig sind ferner nach schriftlicher Verordnung eines Augenarztes Sehhilfen nach Nummer 11 für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehö-rige, die unter folgenden Erkrankungen leiden:

a) Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder

b) Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder

c) gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder

d) erhebliche Gesichtsfeldausfällen

Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehand-lung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Fällen beihilfefähig.

13. Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung,

b) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
aa) Unterrichtsstunde a 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden, 56,43 Euro
bb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird, 44,87 Euro
cc) Fahrtkostenerstattung für Fahrten des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, 0,30 Euro
dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Trainers nicht zumutbar ist. 26,00 Euro

Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.

c) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.

d) Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in ent-sprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich. Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenor-ganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

Zum Inkrafttreten der Vorschriften gilt folgendes:

1. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, soweit nicht in den Absätzen zwei bis vier etwas Abweichendes bestimmt ist.

2. Abweichend von Absatz 1 tritt Anlage 2 am 1. Januar 2005 in Kraft.

3. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 an dem Tag in Kraft, an dem die nächste Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung in Kraft tritt. Den Tag des Inkrafttretens gibt das Bundesministerium des Innern im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. Bis dahin gilt § 6 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31.112.2003 gültigen Fassung, mit der Maßgabe dass die Abzugsbeträge des § 12 Abs. 1 anwendbar sind.

4. Für Aufwendungen, die vor dem jeweiligen Inkrafttreten entstanden sind, oder für Behandlungen, die vor dem jeweiligen Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwal-tungsvorschriften begonnen wurden, gelten die Regelungen der Beihilfevorschriften in der bis zum Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geltenden Fassung. 


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