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Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke
1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:
Abduktionslagerungskeil Alarmgerät für Epileptiker Anatomische Brillenfassung Anti-Varus-Schuh Anus-praeter-Versorgungsartikel Anzieh-/Ausziehhilfen Aquamat Armmanschette Armtragegurt/-tuch Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung) Aufrichteschlaufe Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten) Augenbadewanne/-dusche/ Augenschielklappe, auch als Folie Badestrumpf Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Badewannenverkürzer Ballspritze Behinderten-Dreirad Bestrahlungsmaske für ambulante Bettnässer-Weckgerät Beugebandage Billroth-Batist-Lätzchen Blasenfistelbandage Blindenführhund (einschl. Geschirr, Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Blindenschriftmaschine Blindenstock/-langstock/-taststock Blutlanzette Blutzuckermessgerät Bracelet Bruchband Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und Communicator (bei dysarthrischen Dekubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Delta-Gehrad Drehscheibe, Umsetzhilfen Druckbeatmungsgerät Duschsitz/-stuhl Einlagen (orthopädische) Einmal-Schutzhose bei Ekzem-Manschette Epicondylitisbandage/-spange Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Ernährungssonde Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner) Fingerling Fingerschiene Fixationshilfen (Mini)Fonator Gehgipsgalosche Gehhilfen und -übungsgeräte |
Gerät zur Behandlung mit Gerät zur Behandlung von Gerät zur Elektrostimulations- Gerät zur transkutanen Gesichtsteilersatzstücke Gipsbett, Liegeschale Glasstäbchen Gummihose bei Blasen- oder/und Gummistrümpfe Halskrawatte, Hals-, Handgelenkriemen Hebekissen Heimdialysegerät Helfende Hand, Scherenzange Herz-Atmungs-Überwachungsgerät Herzschrittmacher einschl. Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hüftbandage (z. B. Hohmann-Bandage) Impulsvibrator Infusionsbesteck bzw. Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) Innenschuh, orthopädischer Insulinapplikationshilfen und Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen Ipos-Vorfußentlastungsschuh Kanülen und Zubehör Katheter und Zubehör, Klumpfußschiene Klumphandschiene Klyso Knetmaterial für Übungszwecke Kniekappe/-bandage, Kniepolster/Knierutscher bei Knöchel- und Gelenkstützen Körperersatzstücke einschl. Zubehör Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose Koordinator nach Schielbehandlung Kopfring mit Stab, Kopfschreiber Kopfschützer Krabbler für Spastiker Krampfaderbinde Krankenfahrstuhl mit Zubehör Krankenstock Kreuzstützbandage Krücke Latextrichter bei Leibbinde, jedoch nicht: Lesegeräte für Blinde/Optacon, |
Lesehilfen (Leseständer, Lichtsignalanlage für Gehörlose Lifter (Krankenlifter, Multilift, Lispelsonde Mangoldsche Schnürbandage Maßschuhe, orthopädische, Milchpumpe Mundsperrer Mundstab/-greifstab Narbenschützer Orthese, Orthoprothese, Orthonyxie-Nagelkorrekturspange Orthopädische Zurichtungen Pavlikbandage Penisklemme Peronaeusschiene, Pflegebett in behinderten- Polarimeter Quengelschiene Reflektometer Rektophor Rollbrett Rutschbrett Schaumstoff-Therapie-Schuhe, Schede-Rad Schrägliegebrett Schutzbrille für Blinde Schutzhelm für Behinderte Schwellstromapparat Segofix-Bandagensystem Sitzkissen für Oberschenkelamputierte Sitzschale, wenn Sitzkorsett Skolioseumkrümmungsbandage Spastikerhilfen (Gymnastik- Sphinkter-Stimulator Sprachverstärker nach Spreizfußbandage Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz Spritzen Stehübungsgerät Stomaversorgungsartikel, Strickleiter Stubbies Stumpfschuhhülle Stumpfstrumpf Suspensorium Symphysen-Gürtel (Talocrur) Sprunggelenkmanschette Teleskoprampe Tinnitus-Masker, auch in Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten Tracheostomaversorgungsartikel, Tragegurtsitz Übungsschiene Urinale Urostomie-Beutel Vibrationstrainer bei Taubheit Wasserfeste Gehhilfe Wechseldruckgerät Wright-Peak-Flow-Meter Zyklomat-Hormon-Pumpe |
2. Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt.
3. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung bei-hilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.
4. Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind stets ohne ärztli-che Verordnung beihilfefähig.
5. Die innerhalb eines Kalenderjahres über 100,00 Euro hinausgehenden Aufwen-dungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungs-mittel für Kontaktlinsen.
6. Aufwendungen für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind beihilfefähig.
7. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512,00 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat.
8. Aufwendungen für Erektionshilfen sind nicht beihilfefähig.
9. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere:
Adimed-Stabil-Schuhe und Adju-Set/-Sano Angorawäsche Aqua-Therapie-Hose Arbeitsplatte zum Rollstuhl Augenheizkissen Autofahrerrückenstütze Autokindersitz Autokofferraumlifter Autolifter Badewannengleitschutz/ Bandagen (soweit nicht unter Basalthermometer Basisrampe Bauchgurt Behindertenstuhl "eibe" Berkemannsandalen Bestrahlungsgeräte/-lampen Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/ Bett-Tisch Bidet Bill-Wanne Blinden-Schreibsystem Blinden-Uhr Blutdruckmessgerät Brückentisch Corolle-Schuh Dusche Einkaufsnetz Einmal-Handschuhe Eisbeutel und -kompressen Elektrische Schreibmaschine Elektrische Zahnbürste Elektrofahrzeuge (z. B. LARK, Elektro-Luftfilter Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000) Elektronisches Notizbuch Erektionshilfen Eß- und Trinkhilfen Expander |
Farberkennungsgerät Fieberthermometer (Funk-)Lichtwecker Fußgymnastik-Rolle, Ganter-Aktiv-Schuhe (Mini)Garage für Krankenfahrzeuge Handschuhe (soweit nicht Handtrainer Hängeliege Hantel (Federhantel) Hausnotrufsystem Hautschutzmittel Heimtrainer Heizdecke/-kissen Hilfsgeräte für die Hausarbeit Holzsandalen Höhensonne Hörkissen Hörkragen Akusta-Coletta Intraschallgerät "NOVAFON" Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma) Ionisierungsgeräte (z. B. Ionisator, Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger Katapultsitz Katzenfell Klingelleuchte (soweit nicht Knickfußstrumpf Knoche Natur-Bruch-Slip Kolorimeter Kommunikationssystem Kraftfahrzeug einschl. Krankenbett (Ausnahme: Krankenunterlagen Kreislaufgerät "Schiele" Lagerungskissen/-stütze, Language-Master Linguaduc-Schreibmaschine Luftpolsterschuhe Luftreinigungsgeräte |
Magnetfolie Monophonator Munddusche Nackenheizkissen Nagelspange Link Öldispersionsapparat Orthopädische Bade- und Prothesenschuh Pulsfrequenzmesser Rollstuhlzuggerät, auch Rotlichtlampe Rückentrainer Salbenpinsel Sauerstoffgeräte Schlaftherapiegerät Sicherheitsschuh, orthopädisch Spezialsitze Spirometer Spranzbruchband Sprossenwand Sterilisator Stimmübungssystem für Kehlkopflose Stockroller Stockständer Stützstrümpfe Stufenbett SUNTRONIC-System (AS 43) Taktellgerät Tamponapplikator Tandem für Behinderte Telefonverstärker Telefonhalter Therapeutische Wärmesegmente Therapeutisches Bewegungsgerät Transit-Rollstuhl Treppenlift, Monolift, Plattformlift Tünkers Butler Übungsmatte Umweltkontrollgerät Urin-Prüfgerät Uromat Venenkissen Waage Wandstandgerät WC-Sitz Zahnpflegemittel Zehenkorrektursandale Zweirad für Behinderte. |
10. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. 2Das Bundesministerium des Innern kann das Einvernehmen bei einzelnen Hilfsmitteln oder bei Gruppen von Hilfsmitteln allgemein erteilen. 3Soweit das Einvernehmen allgemein erteilt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen.
11. Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt beihilfefähig:
11.1 Sehhilfen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beihilfefähig. Voraussetzung für die Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestim-mung eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.
11.2 Aufwendungen für Brillen sind – einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung – bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt): Einstärkengläser: für das sph. Glas 31,00 Euro für das cyl. Glas 41,00 Euro Mehrstärkengläser: für das sph. Glas 72,00 Euro für das cyl. Glas 92,50 Euro
b) bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt): zuzüglich je Glas 21,00 Euro
c) Dreistufen- oder Multifokalgläser: zuzüglich je Glas 21,00 Euro d) Gläser mit prismatischer Wirkung: zuzüglich je Glas 21,00 Euro.
11.3 Brillen mit besonderen Gläsern Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nr. 11.2 im je-weils genannten Umfang beihilfefähig:
11.3.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21,00 Euro
a) bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,
b) bei Anisometropien ab 2 dpt,
c) unabhängig von der Gläserstärke
aa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
bb) bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehl-bildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
cc) bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.
11.3.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis zu 11,00 Euro
a) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen),
b) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blend-schutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
c) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
d) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinde-rung der Tränenabfuhr,
e) bei Ziliarneuralgie,
f) bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkran-kungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
g) bei totaler Farbenblindheit,
h) bei Albinismus,
i) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
j) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
k) bei Gläsern ab + 10 dpt,
l) im Rahmen einer Fotochemotherapie,
m) bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.
11.4 Kontaktlinsen
11.4.1 Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
11.4.2 Sofern ein Ausnahmefall nach Nummer 11.4.1 vorliegt, sind Aufwendun-gen für Kurzzeitlinsen bis zu 154,00 Euro (sphärisch) und 230,00 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
11.4.3 Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.
11.4.4 Beihilfefähig sind ferner neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen – im Rahmen der Nr. 11.2 und 11.3 – Aufwendungen für a) eine Reservebrille oder b) eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.
11.5 Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind not-wendige Aufwendungen – einschließlich Handwerksleistung – in folgendem Umfang beihilfefähig:
a) für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummer 11.2 und 11.3 (die Voraussetzungen der Nummer 11.3.1 entfallen),
b) für eine Brillenfassung bis zu 52,00 Euro.
Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen nor-maler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.
11.6 Im Übrigen sind Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil a) sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat, b) die bisherige Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist oder c) sich die Kopfform geändert hat.
11.7 Aufwendungen für
a) Brillenversicherungen und
b) Etuis
sind nicht beihilfefähig."
12. Beihilfefähig sind ferner nach schriftlicher Verordnung eines Augenarztes Sehhilfen nach Nummer 11 für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehö-rige, die unter folgenden Erkrankungen leiden:
a) Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder
b) Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder
c) gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder
d) erhebliche Gesichtsfeldausfällen
Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehand-lung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Fällen beihilfefähig.
13. Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
a) Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung,
b) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
aa) Unterrichtsstunde a 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden, 56,43 Euro
bb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird, 44,87 Euro
cc) Fahrtkostenerstattung für Fahrten des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, 0,30 Euro
dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Trainers nicht zumutbar ist. 26,00 Euro
Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.
c) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.
d) Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in ent-sprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich. Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenor-ganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
Zum Inkrafttreten der Vorschriften gilt folgendes:
1. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, soweit nicht in den Absätzen zwei bis vier etwas Abweichendes bestimmt ist.
2. Abweichend von Absatz 1 tritt Anlage 2 am 1. Januar 2005 in Kraft.
3. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 an dem Tag in Kraft, an dem die nächste Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung in Kraft tritt. Den Tag des Inkrafttretens gibt das Bundesministerium des Innern im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. Bis dahin gilt § 6 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31.112.2003 gültigen Fassung, mit der Maßgabe dass die Abzugsbeträge des § 12 Abs. 1 anwendbar sind.
4. Für Aufwendungen, die vor dem jeweiligen Inkrafttreten entstanden sind, oder für Behandlungen, die vor dem jeweiligen Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwal-tungsvorschriften begonnen wurden, gelten die Regelungen der Beihilfevorschriften in der bis zum Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geltenden Fassung.
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