Beihilfevorschriften des Bundes: § 16 Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten

 

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§ 16 Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
(1) 1Der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen Kinder und Adoptivkinder eines verstorbenen Beihilfeberechtigten erhalten Beihilfen zu den bis zu dessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. 2Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod. 3Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt.
(2) 2Andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe nach Absatz 1, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. 2Sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind. 


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