Beihilfeverordnung Berlin: § 52 Zuordnung von Aufwendungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Berlin:

§ 52 Zuordnung von Aufwendungen

Beihilfefähige Aufwendungen werden
1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person,
2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten und
3. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter zugeordnet.


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