Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
.
Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen:
§ 4 c Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 GOÄ sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
Regelfall: | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen |
besondere Fälle | weitere 30 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | höchstens weitere 20 Sitzungen |
höchstens weitere 20 Sitzungen |
2. analytische Psychotherapie
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
Regelfall: | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten: |
weitere 80 Sitzungen | weitere 40 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: | nochmals weitere 80 Sitzungen |
nochmals weitere 40 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht: |
weitere begrenzte Behandlungsdauer von max. bis zu 60 Sitzungen |
weitere begrenzte Behandlungsdauer von max. bis zu 30 Sitzungen |
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
Regelfall: | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten: |
weitere 50 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: | nochmals weitere 30 Sitzungen |
nochmals weitere 15 Sitzungen |
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
Regelfall: | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten: |
weitere 50 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: | nochmals weitere 40 Sitzungen |
nochmals weitere 30 Sitzungen |
In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten nach § 4 a belegte notwendige weitere Behandlung auch für eine über die in Nummer 3 und 4 zugelassenen höchste Zahl von Sitzungen hinaus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium anerkannt werden.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien aufgrund eines dazu besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um die Beihilfe. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher aufgespielt, davon drei Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |