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Aktuelles für Personalräte: Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten
Arbeitgeber können mit Beschäftigten Rückzahlungsklauseln von Fortbildungskosten für den Fall vereinbaren, dass Beschäftigte das Arbeitsverhältnis von sich aus vor Ablauf einer gewissen Bindungsfrist kündigen. Eine solche Klausel muss aber die Gründe einer Eigenkündigung der Beschäftigten ausreichend berücksichtigen, darf etwa Eigenkündigungen aus gesundheitlichen Gründe nicht erfassen. Ansonsten ist die gesamte Rückzahlungsklausel unwirksam.
Das war der Fall
Die Arbeitnehmerin war als Altenpflegerin in einer Reha-Klinik eingestellt. Vom 4. Juni bis zum 3. Dezember 2019 nahm sie an einer Fortbildung teil, deren Kosten insgesamt 4.090 Euro betrugen. Die Kosten übernahm der Arbeitgeber. Im Vorfeld hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einen Fortbildungsvertrag (FV) geschlossen, dessen § 3 folgendermaßen lautete:
»(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Fortbildung für mindestens 6 Monate fortzusetzen.
(2) Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden oder einer eigenen außerordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung [...] vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Bindungsfristen aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vom Arbeitgeber übernommene Gesamtkosten an diesen zurückzuzahlen. [...]«
Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 1. Februar 2020, also innerhalb der Bindungsfrist. Gestützt auf den Fortbildungsvertrag verlangte die Klinik daher anteilige Erstattung der Fortbildungskosten, was die Arbeitnehmerin verweigerte.
Das sagt das Gericht
Das BAG gab der Arbeitnehmerin recht und verneinte deren Rückzahlungspflicht. Bei der Rückzahlungsklausel aus § 3 Abs. 2 FV handele es sich um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung. Die Rückzahlungsklausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmerin gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies deswegen, weil von § 3 Abs. 2 FV sämtliche Eigenkündigung der Arbeitnehmerin erfasst seien, die nicht auf einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund beruhten. Damit seien auch Eigenkündigung erfasst, welche die Arbeitnehmerin ausspreche, weil sie unverschuldet und ohne eigenen Verursachungsbeitrag aus Gründen in ihrer Person dauerhaft nicht (mehr) in der Lage sei, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die Arbeitnehmerin müsse in diesem Fall zur Abwendung der Rückzahlungspflicht an einem Arbeitsverhältnis festhalten, obwohl der vorgesehene Leistungsaustausch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei und der Arbeitgeber nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keine Vergütungsleistung mehr erbringen müsse. Dies benachteilige die Arbeitnehmerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Albane Lang, Richterin am Arbeitsgericht.
Quelle: Newsletter Bund-Verlag vom 05.10.2022
Grundlage:
BAG (01.03.2022): Aktenzeichen 9 AZR 260/21
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