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Zehnte Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) kommt im April 2024
Beihilferegelungen des Bundes werden weiterentwickelt
Die Gewerkschaften haben am Beteiligungsgespräch zur 10. Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) beim Bundesministerium des Innern (BMI) teilgenommen. Das sogenannte Beteiligungsgespräch fand am 20.02.2024 nach § 118 Bundesbeamtengesetz statt.
Die Gewerkschaften begrüßen die vorgesehenen Verbesserungen, z.B. die Verlängerung der Antragsfrist und die Möglichkeit des Verzichts auf die Mindestantragsgrenze von 200 Euro im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Beihilfestellen. Nach Auffassung der Gewerkschaften sollte die Grenze komplett entfallen und digitale Technologien zur Verfahrensvereinfachung konsequent genutzt werden. Damit würden die Beihilfeberechtigten tatsächlich bei der Abwicklung unterstützt werden.
Die Gewerkschaften fordern uneingeschränkte Verbesserungen zum beamtenrechtlich eigenständigen, leistungsfähigen und transparenten System des Beihilferechts.
Seit der 9. Änderungsverordnung im Dezember 2019 ist eine geraume Zeit vergangen. Aber die Entwicklung durch schnellen Handlungsbedarf während der Corona-Pandemie und viele Vorgriffsregelungen haben das Beihilferecht weiterentwickelt. Viele der in dieser Zeit erfolgten guten und sinnvollen Anpassungen und Neuregelungen finden nun Einzug in die Bundesbeihilfeverordnung. Das unterstützen die Gewerkschaften. Auch Änderungen aus der 9. Änderungsverordnung kommen seit Beginn 2024 zur Anwendung, wie beispielsweise die Dynamisierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten, die regelmäßig an die Entwicklung des Rentenwerts angepasst wird.
Inhaltlich enthält der Entwurf zur Zehnten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung viele Verfahrensvereinfachungen, neue, digitale Gesundheits- und Pflegeunterstützungen und auch einige Weiterentwicklungen in den Leistungen im Mittelpunkt. Moderne digitale Technologien bieten vielfältige Unterstützung bei Krankheit und Pflege, die die Beihilfeberechtigen im Alltag unterstützen können, was zu begrüßen ist.
Besonders die Regelungen zur Vereinfachung der Abwicklung der Beihilfe sind positiv zu bewerten. Dies ist wichtig, da eine zügige und rechtssichere Abwicklung der Beihilfeleistungen ein zentraler Erfolgsfaktor ist. Zustimmung fand die vorgesehene Vereinfachung von Antragsverfahren. Beispielsweise enthält der Entwurf eine Regelung, nach der die Beihilfestelle die Möglichkeit erhält, auf die bisherige Antragsgrenze von mindestens 200 Euro zu verzichten und auch Anträge unterhalb dieser Grenze nach Ermessen zu bearbeiten. Perspektivisch halten es die Gewerkschaften für angezeigt, die 200-Euro-Grenze gänzlich abzuschaffen. Dies sollte nicht zur Überlastung der Beihilfestellen führen und mit einer kurzen Bearbeitungsdauer verbunden sein, indem diese die Potenziale der Digitalisierung entsprechend ausschöpfen können. Ebenfalls wird die Verlängerung der Antragsfrist von bisher einem auf nunmehr drei Jahre begrüßt.
Darüber hinaus zu begrüßen ist die Schaffung des Dauerverwaltungsakts bei wiederkehrenden Pflegeaufwendungen oder der direkte Rückgriff auf Listen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Abrechnung von Arzneimitteln ohne zeitverzögerte Nachzeichnung dieser komplexen und umfangreichen Listen. Positiv sind auch zu die Anpassungen im Bereich der Heilmittel zu bewerten.
Voraussichtlich wird die Zehnte Änderungsverordnung im April 2024 in Kraft treten.
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