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Beihilfe: Keine Beihilfebegrenzung im Basistarif
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Begrenzung des Beihilfeanspruchs für im Basistarif privat krankenversicherte beihilfeberechtigte BeamtInnen sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt. Bislang findet sich eine einschränkende Regelung unter anderem in der Bundesbeihilfeverordnung. Danach wird für in Anspruch genommene ärztliche Leistungen nicht der erhöhte Gebührensatz von maximal 2,3 als beihilfefähig anerkannt – auch wenn der Arzt die erbrachten Leistungen mit diesem berechnet hat – sondern nur der Gebührensatz, der nach Anwendung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung in Frage kommt. Das Gericht sieht darin eine Benachteiligung von Beihilfeberechtigten, die alternativlos im Basistarif versichert sind, gegenüber BeamtInnen, die in regulären Tarifen bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Dieser bislang geltenden Regelung fehle es einem sachlichen Rechtfertigungsgrund. Geklagt hatte ein Bundesbeamter sowie ein Beamter des Landes Berlin. Der DGB hatte die Schlechterstellung von im Basistarif versicherten Beihilfeberechtigten in der Vergangenheit ebenfalls immer wieder kritisiert und hat das Bundesministerium des Innern bereits aufgefordert, das Urteil zeitnah in der Bundesbeihilfeverordnung zu berücksichtigen. (BVerwG 5 C 16.13 und 5 C 40.13 – Urteile vom 17. April 2014)
Quelle: MAGAZIN für Beamtinnen und Beamte, Ausgabe 05/2014
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