Beihilfe Hamburg: Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen Leistungen einschließlich Kieferorthopädie

 

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Infoblatt über die Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen Leistungen (einschließlich Kieferorthopädie)

Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit für zahnärztliche einschließlich kieferorthopädische Leistungen richten sich nach der Anlage 1 zu § 6 Nr.1 Satz 2 Hamburgische Beihilfeverordnung. Grundsätzlich sind die Aufwendungen für das ärztliche Honorar bis zum 1,8-/2,3fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig; bis zum 2,5-/3,5fachen Satz lediglich bei einer auf den Einzelfall abgestellten medizinischen Begründung. Aufwendungen für zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) bei einer Behandlung nach den Nrn. 213 – 232, 500 – 534 und 900 – 909 GOZ, Edelmetalle, Edelmetalllegierungen und Keramik einschließlich der dazugehörigen Handwerksleistungen sind im Umfang von 60 vom Hundert beihilfefähig. Neben diesen allgemeinen Regelungen gelten die nachfolgend aufgeführten Besonderheiten und Einschränkungen: 1. Kieferorthopädische Maßnahmen (Nrn. 600 - 626 GOZ) sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, was aber ärztlicherseits ausreichend nachzuweisen ist . In jedem Fall ist eine Beihilfegewährung nur möglich, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung anhand eines vorliegenden Heil- und Kostenplanes die Beihilfefähigkeit anerkannt hat. 2. Funktionsanalytische/-therapeutische Maßnahmen (Nrn. 800 – 810 GOZ) sind nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt und dies mit dem nach Nr. 800 GOZ vorgeschriebenen Formblatt belegt wird: �� Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen im Kieferbereich (Myoarthropathien) größeren Umfangs, �� Zahnbetterkrankungen (Parodontopathien), �� umfangreiche Gebisssanierung; sie ist nur anzunehmen, wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung auf andere Weise nicht feststellbar ist, �� umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen. 2 3. Implantologische Maßnahmen (Nrn. 900 - 909 GOZ) einschließlich aller damit zusammenhängenden sonstigen zahnärztlichen Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt und dies ärztlicherseits ausreichend nachgewiesen wird: �� Einzelzahnlücke, wenn die für eine alternative Brückenversorgung in Betracht kommenden Pfeilerzähne nicht überkronungsbedürftig sind, �� Freiendsattelimplantat, wenn mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen, �� Fixierung von Totalprothesen im Unterkiefer bei stark abgebautem Unterkieferkamm sowie im Oberkiefer, wenn eine konventionelle Versorgung mit Zahnersatz nicht möglich ist, �� Defektprothetik (z.B. prothetische Versorgung nach schweren kieferchirurgischen Eingriffen, die eine konventionelle Versorgung mit Zahnersatz nicht zulassen). Aufwendungen für mehr als zwei Implantate je Kiefer sind nur bei Einzelzahnlücken oder beim Vorliegen besonderer Umstände, die vom Zahnarzt zu begründen sind, zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als vier Implantate je Kiefer sind nicht beihilfefähig. Bei Anwendung der Sätze 2 und 3 zählen bereits vorhandene Implantate mit. 4. Große Brücken und Verbindungselemente (Nrn. 500 - 504 und 507- 508 GOZ) sind nur beihilfefähig, wenn durch �� sie bis zu vier fehlende Zähne je Kiefer oder bis zu drei fehlende Zähne je Seitenzahngebiet, �� mehrere Einzelbrücken je Kiefer von bis zu vier fehlenden Zähnen, im Seitenzahngebiet von bis zu drei fehlenden Zähnen, insgesamt mehr als vier fehlende Zähne ersetzt werden. Bei Kombinationsversorgungen sind die Aufwendungen für bis zu zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer für bis zu drei Verbindungselemente je Kiefer, beihilfefähig. 5. Wartezeit für Beamte auf Widerruf Aufwendungen für Inlays, Kronen (Nrn. 214 bis 217 und 220 bis 224 GOZ), prothetische Leistungen (Nrn. 500 – 534 GOZ), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Nrn. 800 – 810 GOZ) sowie implantologische Leistungen (Nrn. 900 – 909 GOZ) sind einschließlich der damit zusammenhängenden zahntechnischen Leistungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist, oder wenn der Beihilfeberechtigte bei Beginn der Behandlung mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. 6. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für �� Leistungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 GOZ, �� Glaskeramik einschließlich anfallender Nebenkosten (z.B. Charakterisierung). Bitte beachten Sie, dass zur Prüfung der Beihilfefähigkeit Unterlagen mit eindeutigen Angaben über den Befund vor und nach der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Maßnahme – für das gesamte Gebiss (Zahnschema: Befund/Plan) – notwendig sind. 


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