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Infoblatt für das Verfahren zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung (GOÄ-Nr. 860 - 871) nach der Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO)
1. Allgemeines In § 6 HmbBeihVO ist geregelt, dass Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen nur dann beihilfefähig sind, wenn die Beihilfestelle die Behandlung zuvor als beihilfefähig anerkannt hat. Zum näheren Verfahren wird auf die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Psychotherapie- Richtlinien verwiesen. Dort sind Art und Umfang der erstattungsfähigen Behandlungen aufgeführt. Die Psychotherapie-Richtlinien können Sie in der Beihilfestelle oder bei Ihrem Arzt oder Therapeuten einsehen. 2. Fachliche Befähigung der Behandler Die fachliche Befähigung ärztlicher Psychotherapeuten für die Ausführung der folgenden Therapien gilt als nachgewiesen durch die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung: Therapieart Gebiets- bzw. Zusatzbezeichnung Analytische Psychotherapie "Psychoanalyse" Tiefenpsychologisch fundierte • "Psychoanalyse" Psychotherapie • "Psychotherapeutische Medizin" und • "Psychiatrie und Psychotherapie" Verhaltenstherapie • "Psychotherapie" Die fachliche Befähigung Psychologischer Psychotherapeuten gilt durch die Eintragung in das Arztregister aufgrund einer vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Therapie als nachgewiesen. 3. Biographische Anamnese und probatorische Sitzungen dienen ausschließlich dem Zweck festzustellen, ob eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden soll. Diese Leistungen werden nicht auf eine spätere Behandlung angerechnet und sind ohne vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle in folgendem Umfang beihilfefähig: 1x GOÄ 860 (Biographische Anamnese) und 5x GOÄ 861 (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder 8x GOÄ 863 (Analytische Psychotherapie) oder 5x GOÄ 870 (Verhaltenstherapie) 4. Kurzzeittherapien sind Behandlungen, die nach einem Umfang von 25 Sitzungen abgeschlossen sein sollen. Um über die Beihilfefähigkeit entscheiden zu können, benötigt die Beihilfestelle die folgenden Unterlagen: • Ihren Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit („Formblatt 1") • die Angaben des Therapeuten zum Antrag („Formblatt 2") • den ärztlichen Konsiliarbericht (Ausfertigung für die Beihilfestelle) bei Behandlung durch einen psychologischen Psychotherapeuten 5. Langzeittherapien sind Behandlungen, die über den Umfang von 25 Sitzungen hinausgehen. Sie können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn ein psychotherapeutischer Gutachter dies zuvor befürwortet hat. Um die Begutachtung einleiten zu können, benötigt die Beihilfestelle die bei Kurzzeittherapien erforderlichen Unterlagen und zusätzlich: • den ärztlichen Konsiliarbericht (Ausfertigung für den Therapeuten) bei Behandlung durch einen psychologischen Psychotherapeuten • den Bericht an den Gutachter zum Antrag („Formblatt 3") einschließlich der in freier Form aufgestellten weiteren Angaben. Diese Unterlagen werden von Ihrem Therapeuten in einem verschlossenen, nur durch den Gutachter zu öffnenden Umschlag an die Beihilfestelle gesandt, die den Umschlag an den Gutachter weiterleitet. Das Gutachterverfahren ist auch in folgenden Fällen durchzuführen: • bei Fortführungsanträgen (Verlängerung einer Therapie) • bei Umwandlungsanträgen (Änderung der Therapieform) • bei Kurzzeittherapien, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt wurde. 6. Abschluss des Vorgenehmigungsverfahrens Nachdem Ihr Antrag durch die Beihilfestelle und ggf. einen psychotherapeutischen Gutachter geprüft worden ist, erhalten Sie einen Bescheid, ob und in welchem Umfang Ihrem Antrag entsprochen werden kann. Im Falle der Bewilligung reichen Sie bitte die Rechnungen wie gewohnt zur Erstattung ein. Sollten Sie weitere Fragen zum Verfahren haben, helfen Ihnen Ihr Therapeut und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beihilfestelle gern weiter.
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