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Beihilfe des Bundes – Heilmittel (Stand: Februar 2026)
Die Beihilfefähigkeit von Heilmitteln ist in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in § 23 in Verbindung mit den Anlagen 9 und 10 geregelt. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchten Stoffe sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Die ärztliche Verordnung ist der Rechnung bei Antragstellung beizufügen.
1. Beihilfefähige Heilmittel
Zu den Heilmitteln gehören Inhalationen, Krankengymnastik und Bewegungsübungen, Massagen und Manuelle Lymphdrainage, Packungen, Hydrotherapie und Bäder, Kälteund Wärmebehandlungen, Elektrotherapie, Lichttherapie, Logopädie, Ergotherapie, Podologische Therapie sowie Ernährungstherapie. Die beihilfefähigen Höchstbeträge sind auf
den Seiten 271 ff. gelistet.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Behandlungen, die der traditionellen chinesischen Medizin zuzuordnen sind (u.a. Shiatsu, Tai Chi, Qi-Gong und Akupressur).
2. Beihilferechtliche Anerkennung der Behandlerinnen und Behandler
Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die die in Anlage 10 aufgeführten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in ihrem Beruf erbringen. Dies sind u.a.a) Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung,
Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie,
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister, Krankengymnastin oder Krankengymnast,
b) Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Logopädin oder Logopäde,
Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut, Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge, staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst- Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst- Andersen, klinische Linguistin oder klinischer Linguist, klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler, bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
: Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
: Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
: Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte, Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte, Sprachgestörte, Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,
c) Bereich Ergotherapie
Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung (Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
d) Bereich Podologie (Podologin oder Podologe, medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
e) Bereich Ernährungstherapie (Diätassistentin oder Diätassistent, Oecotrophologin oder Oecotrophologe, Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.
Hier geht es zur Übersicht der "Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel"
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 9 zu § 23 Absatz 1
>>>Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel ab 01.02.2026
{referenz;usb_beihilferecht}
Red 20260201