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Beihilfenverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz
8 Zu § 6 8.1 Zu Absatz 1 Die Beihilfefähigkeit umfasst die bei einer häuslichen, teilstationären und stationären Pflege entstehenden Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (vgl. Nummer 5.9.1). Aufwendungen für eine notwendige Behandlungspflege sind daneben nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 BVO beihilfefähig. Hierzu zählen insbesondere Injektionen, Anlegen und Wechseln von Verbänden, Anlegen und Wechseln von Kathedern, Darmspülungen, Dekubitusversorgung (nicht Dekubitusprophylaxe), Blutdruckmessung, Blutzuckermessung und Verabreichung von Sondennahrung. 8.2 Zu Absatz 2 8.2.1 Krankheiten oder Behinderungen sind - Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, - Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, - Störungen des zentralen Nervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. 8.2.2 Hilfe besteht in der Unterstützung im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der Verrichtungen. Zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zählen: - im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren sowie die Darm- und Blasenentleerung, - im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, - im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und das Wiederaufsuchen der Wohnung, - 30 - - im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen. Ein alleiniger Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung reicht nicht aus. Aufwendungen für eine berufliche oder soziale Eingliederung oder zur Förderung der Kommunikation sind nicht beihilfefähig. 8.2.3 Bei Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. 8.3 Zu Absatz 3 8.3.1 Geeignete Pflegekräfte sind Personen, die - bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegediensten) angestellt sind und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen oder - bei der Pflegekasse angestellt sind oder - von der privaten Pflegeversicherung zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zugelassen sind oder - mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch geschlossen haben. 8.3.2 Bei der Zuordnung zu den Pflegestufen sind die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale zur Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits- Richtlinien - PflRi) vom 21. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 8.3.3 Aufwendungen für die häusliche Pflege können nur in Höhe der Beträge als angemessen (§ 3 Abs. 2 BVO) angesehen werden, die aufgrund des § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zwischen den Trägern der Pflegedienste und den Leistungsträgern vereinbart wurden; dabei ist eine Differenzierung nach Kostenträgern nicht zulässig. Soweit ein besonderer Pflegebedarf besteht, sind die Aufwendungen bei Personen in Pflegestufe I bis 25 v.H., in Pflegestufe II bis 50 v.H., in Pflegestufe III bis 75 v.H. und in besonders gelagerten Einzelfällen der Stufe III zur Vermeidung von Härten (§ 36 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) bis 100 v.H. der durchschnittlichen Kosten einer Berufspflegekraft (Absatz 3 Satz 2) als angemessen anzusehen. - 31 - 8.3.4 Die aufgrund besonderen Pflegebedarfs entstehenden höheren Aufwendungen sind unter Anrechnung folgender monatlicher Selbstbehalte beihilfefähig: bei einer/m Beihilfeberechtigten mit Bezügen bis 2.556,46 EUR mit Bezügen von mehr als 2.556,46 EUR bis 5.112,92 EUR mit Bezügen von mehr als 5.112,92 EUR ohne Angehörige 10 v.H. 11 v.H. 12 v.H. mit 1 Angehörigen 8 v.H. 9 v.H. 10 v.H. mit 2 oder 3 Angehörigen 6 v.H. 7 v.H. 8 v.H. mit mehr als 3 Angehörigen 4. v.H. 5 v.H. 6 v.H. der um 1.022,58 EUR verminderten Bezüge. Angehörige sind der Ehegatte und die nach § 2 Abs. 2 BVO berücksichtigten oder nur deshalb nicht berücksichtigten Kinder, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind. Als Bezüge sind die (Brutto-) Dienst- oder Versorgungsbezüge sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person zugrunde zu legen; § 6 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 3 BVO und Nummer 8.6.4 gelten entsprechend. Wird zu den Aufwendungen für die Pflege des Ehegatten eine Beihilfe gewährt, sind den Bezügen der beihilfeberechtigten Person die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten hinzuzurechnen. 8.3.5 Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 8.3.6 Als Kosten einer Berufspflegekraft ist die monatliche durchschnittliche Vergütung einer Krankenpflegekraft in der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum BAT (Endstufe der Grundvergütung, Ortszuschlag Tarifklasse II Stufe 2, Allgemeine Zulage, Pflegezulage, anteilige Zuwendung sowie anteiliges Urlaubsgeld zuzüglich der Arbeitgeberanteile) als angemessen zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BVO). Das für das Beihilfenrecht zuständige Ministerium gibt den jeweiligen Höchstbetrag durch Rundschreiben bekannt. Bis zu dieser Höhe können auch die Kosten für einen Einsatz mehrerer Pflegekräfte berücksichtigt werden. - 32 - 8.3.7 Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die anlässlich einer Kurzzeitpflege berechnet werden, sind beihilfefähig. Bei teilstationärer Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nicht beihilfefähig. 8.4 Zu Absatz 4 8.4.1 Andere geeignete Personen sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig eine pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung pflegen. 8.4.2 Nummer 8.3.2 gilt entsprechend. 8.4.3 Nummer 8.3.5 gilt entsprechend. Zeiten, für die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, §§ 8, 9 oder Absatz 7 BVO für die pflegebedürftige Person geltend gemacht werden, unterbrechen die häusliche Dauerpflege. Für diese Zeiten wird die Pauschalbeihilfe anteilig nicht gewährt. Dies gilt nicht in den ersten 4 Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) oder einer Sanatoriumsbehandlung (§ 8 BVO). Die Pauschalbeihilfe wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist. 8.4.4 Die zeitweise Abwesenheit der pflegebedürftigen Person wegen des Besuchs eines Kindergartens, einer Schule, einer Werkstatt für Behinderte oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung steht der Zahlung der Pauschale nicht entgegen. 8.4.5 Wird eine andere geeignete Person wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen durch eine andere geeignete Person ersetzt, ändert dies an der Höhe der Pauschalbeihilfe nichts. Wird vertretungsweise die Pflege durch eine Berufspflegekraft ausgeübt, sind die Aufwendungen für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung nach Absatz 3 beihilfefähig. 8.4.6 Wird eine stationäre Pflege notwendig, weil die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe gehindert ist, die Pflege durchzuführen, sind die Aufwendungen in derselben Höhe wie bei einer Kurzzeitpflege (Absatz 3 Satz 1) beihilfefähig. 8.5 Zu Absatz 5 Wird eine pflegebedürftige Person durch eine geeignete Pflegekraft und eine Pflegeperson gepflegt, ist hinsichtlich der Aufwendungen für die Pflegekraft die anteilige Berechnung zunächst nach den Höchstbeträgen des Absatzes 3 Satz 2 Halbsatz 1 vorzunehmen. Übersteigende Beträge sind nach Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 beihilfefähig. Hierbei ist das in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zugrunde gelegte Verhältnis der anteiligen Inanspruchnahme auch für die Beihilfe maßgeblich. Beispiel: Einem Pflegebedürftigem der Pflegestufe III entstehen aufgrund besonderen - 33 - Pflegebedarfs Aufwendungen für eine geeignete Pflegekraft in Höhe von 1.789,52 EUR. Die Pflegeversicherung erbringt eine Kombinationsleistung, bei der die zustehende Pflegesachleistung (entspricht Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1) in Höhe von 64 v.H. und das zustehende Pflegegeld (entspricht Absatz 4 Satz 1) in Höhe von 36 v.H. gewährt wird. Die Aufwendungen für die Pflegekraft sind somit bis zu 916,48 EUR (64 v.H. des Höchstbetrages von 1.432 EUR nach Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1) beihilfefähig. Die Pauschale nach Absatz 4 Satz 1 ist daneben mit 239,40 EUR (36 v.H. von 665 EUR) in Ansatz zu bringen. Die 1.432 EUR übersteigenden Kosten sind nach Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 beihilfefähig. 8.6 Zu Absatz 7 8.6.1 Werden zu den Kosten einer stationären Pflege Leistungen seitens der privaten oder sozialen Pflegeversicherung erbracht, ist davon auszugehen, dass die Pflegeeinrichtung eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Einrichtung ist. Bei den Pflegesätzen dieser Einrichtungen ist eine Differenzierung nach Kostenträgern nicht zulässig (§ 84 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). 8.6.2 Sind bei einer stationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung mehrere zugelassene Einrichtungen vorhanden, ist als niedrigster vergleichbarer Kostensatz für Pflege sowie für Unterkunft und Verpflegung der Satz der zugelassenen Einrichtung maßgebend, der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht käme. 8.6.3 Zusatzleistungen im Sinne des § 88 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen gemäß § 86 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden – z.B. Poolgelder, Ausbildungsvergütungen - sind nicht beihilfefähig. 8.6.4 Dienstbezüge sind die in § 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bruttobezüge; Versorgungsbezüge sind die laufenden Bezüge nach Anwendung von Ruhensund Anrechnungsvorschriften. Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberücksichtigt. Zu den Renten zählen nicht die Beitragsanteile oder Beitragszuschüsse des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Krankenkassenbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben unberücksichtigt, auch wenn die Beiträge von den Versorgungsbezügen oder der Rente einbehalten werden. Zur Rente gehören nicht Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 8.6.5 Nummer 8.3.5 gilt entsprechend. Eine Minderung findet nicht für Zeiten einer Berücksichtigung von Bettengeld statt (Nummer 8.6.9). - 34 - 8.6.6 Sind beide Ehegatten berufstätig, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen der Höhe des einkommensabhängigen Eigenanteils eine Beihilfe zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht mehr in Betracht kommt. Soweit die beihilfeberechtigte Person nachweist, dass aufgrund des Familieneinkommens der Eigenanteil geringer als die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten ist, sind als Erwerbseinkommen des Ehegatten insbesondere das laufende Einkommen aus einer selbständigen oder nicht selbständigen Tätigkeit sowie Lohnersatzleistungen zugrunde zu legen; Einkommen aus geringfügigen Tätigkeiten (§ 5 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bleiben außer Ansatz. Dabei ist bei einem monatlich schwankenden Einkommen ein Durchschnitt der letzten 12 Monate für die Ermittlung des Eigenanteils heranzuziehen; negative steuerliche Einkünfte des Ehegatten dürfen nicht mit positiven steuerlichen Einkünften der beihilfeberechtigten Person verrechnet werden. Einkommen der Kinder bleiben unberücksichtigt. 8.6.7 Werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung von der Pflegeeinrichtung bei der Berechnung des Pflegesatzes nicht gesondert nachgewiesen, ist grundsätzlich die von der privaten oder sozialen Pflegeversicherung vorgenommene Aufteilung der Kosten für die Berechnung der Beihilfen maßgeblich. 8.6.8 Die Beihilfe ist in voller Höhe des nach Anrechnung des Eigenanteils verbleibenden Betrages zu zahlen; § 12 findet keine Anwendung. 8.6.9 Betten- und Platzfreihaltegebühren, die durch die Unterbrechung wegen Krankheit der pflegebedürftigen Person erhoben werden, sind beihilfefähig. Dies gilt auch für ihre Abwesenheit aus einem sonstigen, in der Person der pflegebedürftigen Person liegenden Grund bis zu 30 Kalendertagen jährlich. 8.7 Zu Absatz 8 8.7.1 Beihilfefähig sind bis zu 2.557 EUR auch die Aufwendungen, die aufgrund einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen entstehen; der Höchstbetrag gilt je Maßnahme. 8.7.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind bis zu 31 EUR monatlich beihilfefähig. 8.8 Zu Absatz 9 8.8.1 Die von der Pflegekasse oder der Pflegeversicherung festgestellte Pflegestufe ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Leistungsmitteilung, Mitteilung nach § 44 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegeper- 35 - sonen) nachzuweisen. Bei nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit Versicherten bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. 8.8.2 Wird ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder einer höheren Pflegestufe zunächst bei einer Pflegekasse oder einer privaten Pflegeversicherung gestellt, ist für den Beginn der Beihilfengewährung dieser Antrag maßgebend. 8.8.3 Erhebt die beihilfeberechtigte Person gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch mit der Begründung, die von der Pflegeversicherung anerkannte Pflegestufe sei zu niedrig, ist der Widerspruch zwar zulässig, jedoch ist die Entscheidung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Pflegestufe auszusetzen; sodann ist über den Widerspruch zu entscheiden und dieser ggf. als unbegründet zurückzuweisen. 8.9 Zu Absatz 10 Die Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für Behinderte ist keine Pflege im Sinne des § 6 BVO. Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für Behinderte sind deshalb nicht beihilfefähig. Ebenfalls nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen, die durch einen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgeschriebenen Sonderschulunterricht entstehen (z. B. Fahrkosten). 9 Zu § 7 9.1 Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird. 9.2 Den Belegen über die Aufwendungen ist eine Übersetzung beizufügen, die bei Aufwendungen von mehr als 255,65 EUR beglaubigt sein muss. Die Kosten der Übersetzung und gegebenenfalls der Beglaubigung sind nicht beihilfefähig. 9.3 Für die beihilfefähigen Aufwendungen von Beihilfeberechtigten mit ständigem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt als Wohnort a) bei Versorgungsempfängern der Sitz der Festsetzungsstelle, b) bei den übrigen Beihilfeberechtigten der Dienstort. 9.4 Aufwendungen für Behandlungen a) im Kleinen Walsertal (Österreich), b) in der Höhenklinik Valbella Davos (Schweiz) der Genossenschaft Sanatorium Valbella, c) in der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang (Schweiz) der Stiftung Deutsche Heilstätte Davos und Agra, - 36 - d) in der Klinik für Dermatologie und Allergie Davos (Schweiz), geführt von der Klinik Alexanderhaus Davos GmbH, Davos Platz, gelten als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden; in den Fällen der Buchstaben b, c und d jedoch nur, wenn nach Bescheinigung eines Facharztes eine Behandlung unter Einfluss von Hochgebirgsklima medizinisch indiziert ist. Beihilferechtlich gelten die Höhenklinik Valbella Davos und die Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang als Sanatorium, soweit nicht im Einzelfall eine stationäre Krankenhausbehandlung vorliegt und nachgewiesen wird; die Klinik für Dermatologie und Allergie gilt als Krankenhaus. 9.5 Zu Absatz 2 Nr. 1 9.5.1 Ist bei einem Aufenthalt in der Nähe (diesseits) der Grenze der Bundesrepublik Deutschland das Aufsuchen eines Akutkrankenhauses notwendig, so findet die Einschränkung auf die Inlandskosten keine Anwendung, wenn das nächstgelegene, für die Krankheit geeignete Krankenhaus aufgesucht wird. Dies gilt auch für die Verlegung von einem inländischen Allgemeinkrankenhaus in Grenznähe in die nächstgelegene Spezialklinik, wenn der Chefarzt des inländischen Krankenhauses die Notwendigkeit der Verlegung aus akutem Anlass bestätigt. 9.5.2 Zum grenznahen Gebiet gehören die Städte und Gemeinden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Grenze entfernt sind. 10 Zu § 8 10.1 Zu Absatz 1 10.1.1 Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit hat nur Bedeutung für die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, für Kurtaxe und für den ärztlichen Schlussbericht. Für die übrigen durch die Unterbringung in einem Sanatorium entstandenen Kosten gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere auch die für Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 BVO) festgesetzten Höchstbeträge. 10.1.2 Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Sanatoriumsbehandlung nicht anerkannt worden, so sind nur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 6 sowie 8 Satz 1 und 2 BVO beihilfefähig. 10.1.3 Für die Beförderungskosten gilt § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO. 10.1.4 Im Regelfalle sind die Kosten einer Sanatoriumsbehandlung nur bis zur Dauer von höchstens 30 Tagen als beihilfefähig anzuerkennen. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Amtsoder Vertrauensarzt eine längere Behandlung für dringend notwendig erklärt. - 37 - 10.1.5 Ergibt sich erst im Verlauf der Sanatoriumsbehandlung die dringende Notwendigkeit einer Fortsetzung der Sanatoriumsbehandlung über den als beihilfefähig anerkannten Zeitraum hinaus, so kann die weitere Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten der Sanatoriumsbehandlung auch aufgrund des fachärztlichen Gutachtens des im Sanatorium behandelnden Arztes erfolgen. 10.1.6 Die Kosten eines ärztlichen Schlussberichts sind beihilfefähig. Der Schlussbericht soll bestätigen, dass eine Sanatoriumsbehandlung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Darüber hinausgehende medizinische Angaben sind nicht erforderlich. 10.1.7 Wird für zwei oder mehrere Mitglieder einer Familie die Anerkennung der Behandlung in demselben Sanatorium zu derselben Zeit als beihilfefähig beantragt, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Behandlung in demselben Sanatorium tatsächlich medizinisch erforderlich ist. Der begutachtende Amts- oder Vertrauensarzt ist hierzu zu einer Stellungnahme zu veranlassen. 10.1.8 Die beihilfeberechtigte Person erhält einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer stationären Sanatoriumsbehandlung. 10.1.9 Erfolgt im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung wegen einer Geschwulstkrankheit auf Anordnung des behandelnden Krankenhausarztes die Einweisung in eine ärztlich geleitete Heilstätte zur Durchführung einer Sicherungskur, so sind die Aufwendungen hierfür im Rahmen des § 8 BVO beihilfefähig. Auf ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten kann verzichtet werden. 10.1.10 Aufwendungen für eine stationäre Heilbehandlung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (Anschlussheilbehandlung) sind ohne vorherige Anerkennung nach Maßgabe des § 8 BVO beihilfefähig, wenn der die vorangegangene Krankenhausbehandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) leitende Arzt in einem Gutachten die Notwendigkeit der Maßnahme begründet. Dies gilt auch für den Fall einer ambulanten Operation, wenn der den vorangegangenen Eingriff leitende Arzt in einem Gutachten die Notwendigkeit der Maßnahme begründet. 10.2 Zu Absatz 2 10.2.1 Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung zählen auch die rechnungsmäßig nachgewiesenen Bedienungsgelder und Heizungszuschläge; Trinkgelder bleiben unberücksichtigt. 10.2.2 Die behördliche Feststellung der Notwendigkeit einer Begleitperson bei schwerbehinderten Personen ergibt sich aus dem amtlichen Ausweis (Merkzeichen „B"). Bei Kindern genügt statt dessen die Feststellung des Amts- oder Vertrauensarztes, dass wegen des Al- 38 - ters des Kindes und seiner eine Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung zur stationären Nachsorge eine Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist. 10.3 Zu Absatz 3 Hat die Festsetzungsstelle Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen, so kann sie den Amts- oder Vertrauensarzt hierzu um gutachtliche Stellungnahme bitten. 11 Zu § 9 11.1 Zu Absatz 1 Die beihilfeberechtigte Person erhält einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Heilkur. 11.2 Zu Absatz 4 11.2.1 Sind die Kosten für eine Heilkur gemäß Absatz 1 vor Beginn der Kur als beihilfefähig anerkannt worden, sind die in Absatz 4 bezeichneten Kosten auch dann in dem anerkannten Umfange als beihilfefähig anzusehen, wenn die beihilfeberechtigte Person sich der Heilkur in einer Kurkrankenanstalt (Sanatorium) unterzogen hat. 11.2.2 Bezüglich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung wird auf Nummer 10.2.1 hingewiesen. 11.2.3 Bezüglich der behördlichen Feststellung der Notwendigkeit einer Begleitperson bei schwerbehinderten Personen wird auf Nummer 10.2.2 verwiesen. 11.2.4 Die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. 11.2.5 Wohnte die beihilfeberechtigte Person in einem Wohnwagen, Wohnmobil oder Zelt, so ist die Gewährung einer Beihilfe ausgeschlossen. 11.2.6 Nummer 10.3 gilt entsprechend.
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