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Beihilfenverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz
Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfenverordnung Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 26. September 2001 (P 1820/04 A - 416) I m Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium wird gemäß § 15 der Beihilfenverordnung (BVO) vom 31. März 1958 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1997 (GVBl. S. 190), BS 2030-1-50, folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 4 Abs. 1 Nr. 8 BVO erlassen: 1 Die in § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 genannten Personen sind grundsätzlich Angehörige von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen, bei denen eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht; im Rahmen einer Sprachtherapie können die Aufwendungen für die Behandlung durch staatlich anerkannte Sprachtherapeuten oder staatlich geprüfte Atemlehrer, Sprechlehrer und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen im Rahmen der Nummer 3 Abschnitt VIII als beihilfefähig anerkannt werden. Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die diese Personen in ihrem Beruf erbringen. Nicht beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für Leistungen, die von sonstigen Atemlehrern, Sprechlehrern und Stimmlehrern, von Beschäftigungstherapeuten und Arbeitstherapeuten auf dem Gebiet der Arbeitstherapie, von Diplom-Pädagogen, Eurythmielehrern, Eutoniepädagogen und -therapeuten, Gymnastiklehrern, Heilpädagogen, Kunsttherapeuten, Maltherapeuten, Montessoritherapeuten, Musiktherapeuten, Sonderschullehrern und Sportlehrern erbracht werden. 2 Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Aufwendungen für die in Nummer 3 genannten Heilbehandlungen. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilbehandlungen, die weder in Nummer 3 aufgeführt noch den dort aufgeführten Leistungen vergleichbar sind, entscheidet die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. 3 Die Aufwendungen für Heilbehandlungen, die durch die in § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 genannten Personen erbracht werden, sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
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