Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz: Anlage 3

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

Anlage 3 (zu § 22)

Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen

Lfd. Nr. Leistung      beihilfefähiger   Höchstbetrag in EUR
   
 I. Inhalationen

1   Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation 6,70
  
2  a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je teilnehmender Person  3,60
  
b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je teilnehmender Person      5,70
 
3  a) Radon-Inhalation im Stollen   11,30
 
   b) Radon-Inhalation mittels Hauben  13,80
 
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen
  
4  Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung  19,50
  
5   Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten  23,10
  
6  Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten      34,30
  
7  Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Personen) - auch orthopädisches Turnen -, je teilnehmender Person   6,20
  
8   Krankengymnastik in einer Gruppe bei zerebralen Dysfunktionen (2 bis 4 Personen), Mindesthandlungsdauer 45 Minuten, je teilnehmender Person     10,80
  
9  a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviscidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten       34,30
  
b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je teilnehmender Person     10,80
 
10  Bewegungsübungen     7,70
  
11  a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -     23,60
  
b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Personen), je teilnehmender Person – einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 11,80
 
12  Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten      22,50
  
13  Chirogymnastik - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -      14,40
  
14  Erweiterte ambulante Physiotherapie Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag      81,90
  
15  Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT und MTT) Je Sitzung für eine parallele
Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen; Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten)  35,00
  
16  Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)    5,20
  
17  Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch)       6,70
  
III. Massagen
  
18  Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)     13,80
  
19  Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder
    a) Teilbehandlung, 30 Minuten    19,50
    b) Großbehandlung, 45 Minuten    29,20
    c) Ganzbehandlung, 60 Minuten    39,00
    d)  Kompressionsbandagierung einer Extremität         8,70
 
20  Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  23,10
    
IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
 
21  Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -       10,30
  
22  a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
  
- bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango- Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)  11,80
 
- bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
  
- Teilpackung     20,50
 
- Großpackung     28,20
 
b) Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  14,90
  
c) Kaltpackung (Teilpackung)
  
- Anwendung von Lehm, Quark o. Ä.     7,70
 
- Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid     15,40
 
d) Heublumensack, Peloidkompresse     9,20
  
e) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz         4,60
  
f) Trockenpackung        3,10
 
23  a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss    3,10
  
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss    4,60
  
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung    4,10
 
24  a) An- oder absteigendes Teilbad (z. B. Hauffe) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  12,30
  
b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  20,00
 
25  a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -       9,20
  
b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -     13,30
 
26  Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -     19,00
  
27  a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -    32,80
  
b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -     39,90
 
28   Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
  
a) Teilbad       28,70
  
b) Vollbad       32,80
 
29  Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  32,80
  
30  Medizinische Bäder mit Zusätzen
  
a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z. B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze       6,70
  
b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -     13,30
  
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -    18,50
  
d) Weitere Zusätze, je Zusatz      3,10
 
31  Gashaltige Bäder
  
a)  Gashaltiges Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -        19,50
  
b) Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -      22,50
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  21,00
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -       18,50
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat     3,10
 
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt genannte Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nummer 30 Buchst. a bis c und Nummer 31 Buchst. b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 EUR. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchst. d beihilfefähig.
    
V. Kälte- und Wärmebehandlung
  
32  a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B.  Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)   9,80
  
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft)       6,70
 
33  Eisteilbad         9,80
  
34  Heißluftbehandlung oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile     5,70
  
VI. Elektrotherapie
 
35  Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese -    6,20
  
36  Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeterer-
oder Mikrowellen)        6,20
  
37  Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z. B. Reizstrom,
diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)        6,20
  
38  Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen       11,80
  
39  Iontophorese         6,20
  
40  Zwei- oder Vierzellenbad     11,30
  
41  Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -       22,00
  
 
VII. Lichttherapie
 
 42  Behandlung mit Ultraviolettlicht
 
     a) als Einzelbehandlung       3,10
 
   b) in einer Gruppe, je teilnehmender Person    2,60
 
43   a) Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht       3,10
 
   b) Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht        5,20
 
44  Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes      6,20
  
45  Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder   8,70
  
VIII. Logopädie
 
46  a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und  -besprechungen, einmal je Behandlungsfall    31,70
 
   b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle
ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall    49,60
 
   c)  Ausführlicher Bericht       11,80
 
47  Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
 
   a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten    31,70
 
 b)  Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten     41,50
 
 c)  Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten     52,20
 
48  Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin oder des Patienten und ggf. der Eltern, je teilnehmender Person
 
     a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten         14,90
 
   b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten          17,40
 
IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
 
 49  Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je
Behandlungsfall        31,70
  
50  Einzelbehandlung
 
     a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten         31,70
 
b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten     41,50
 
   c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten      54,80
 
51  Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten      31,70
  
52  Gruppenbehandlung
 
     a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten,  je teilnehmender Person        14,40
 
   b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je teilnehmender Person         28,70
 
X. Podologische Therapie
 
 53  Hornhautabtragung an beiden Füßen       15,00
  
54  Hornhautabtragung an einem Fuß         8,70
  
55  Nagelbearbeitung an beiden Füßen       13,80


 56  Nagelbearbeitung an einem Fuß          7,50
  
57  Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)      28,80
  
58  Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)      15,00
  
59  Abdruck für Orthonyxie-Spange, pro Nagel      17,60
  
60  Orthonyxie-Nagelkorrektur nach Fraser, je Spange (Herstellung nach Abdruck und Applikation der Spange)        144,00
  
61  Orthonyxie-Nagelkorrektur nach Fraser bei vorhandenem Modell bei Verlust oder Bruch, einschließlich Applikation          44,30
  
62  Orthonyxie-Nagelkorrektur nach Fraser – Nachstellung            17,60
  
63  Clavi-Behandlung, einschließlich Verband       11,00
  
64  Verruca-Behandlung, einschließlich Verband       14,40
  
 
XI. Sonstiges
 
65  Ärztlich verordneter Hausbesuch          9,20
  
66  Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges
in Höhe von 0,30 EUR je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
 
  
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen und Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 65 und 66 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.


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